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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. März 2013
(GVBl. LSA Nr. 6 vom 15.03.2013 S. 110)
Aufgrund
des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6, 11), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 538), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 60), wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Gleichstellung von Fischerprüfungen
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen für Jugendliche, kommt eine Gleichstellung nur mit der Jugendfischerprüfung in Betracht. | " § 6 Gleichstellung von Fischerprüfungen
(1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung der Antragsteller seine Hauptwohnung in diesem Land hatte. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung, kommt für Personen, die das achte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Jugendfischerprüfung und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Friedfischfischerprüfung in Betracht. (2) Für die Anerkennung staatlich abgenommener oder staatlich anerkannter Fischerprüfungen anderer Staaten gelten Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend." |
2. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Fischereischeine nach § 28 des Fischereigesetzes 5 Euro, | "1. Fischereischeine nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes und Friedfischfischereischeine nach § 29 Abs. 3 des Fischereigesetzes 6 Euro," |
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
4. In Anlage 1 § 8 Satz 3 wird die Angabe " § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
§ 2
Änderung der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 16), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 368), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel, mit Ausnahme der Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen (Hegene), oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,"
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1a) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, die die Fischerei als Haupt- oder Nebenerwerb betreiben."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Angler" durch die Wörter "Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, der die Fischerei nicht als Haupt- oder Nebenerwerb betreibt," und die Wörter "die Angelfischerei" durch die Wörter "den Fischfang" ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Friedfischfang
(1) Der Friedfischfang darf nur außerhalb von Gewässern der Salmonidenregion und mit Friedfischhandangeln ausgeübt werden. § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute . mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur, mit oder ohne Pose und Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern oder Nachbildungen dieser bestückt ist. In Gewässern mit einem Maränenbestand darf zum Friedfischfang eine Hegene verwendet werden. Bei Verwendung einer Hegene darf nur mit einer Handangel gefischt werden. Die Anbissstellen einer Hegene dürfen nur mit Würmern oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen) bestückt sein.
(3) Beim Friedfischfang nicht erlaubt ist die Verwendung von
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 Klammerzusatz wird das Wort "sericeus" gestrichen.
bbb) In Nummer 19 Klammerzusatz wird das Wort "taenia" durch das Wort "spec." ersetzt.
ccc) In Nummer 22 wird die Angabe "(Gobio albipinnatus)," durch die Angabe "(Romanogobio belingi)." ersetzt.
ddd) Nummer 23 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 10" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 13" ersetzt.
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "45 cm" durch die Angabe "50 cm" ersetzt.
bb) Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.
cc) Nummer 18 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 20 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Aalfischerei
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt oder die Erstvermarktung von Aalen durchführt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.
(2) Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken genutzt werden, sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, zur Länge über alles sowie zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert das Fahrzeug unter einer Registriernummer in einem Register.
(3) Änderungen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Aalfischerei aufgegeben oder wird ein registriertes Fischereifahrzeug aus der Nutzung genommen, sind die entsprechenden Einträge aus den Registern zu löschen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat schriftliche Aufzeichnungen zu führen über
Die zusammengefassten Aufzeichnungen sind der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr mitzuteilen. Alle Aufzeichnungen sind dauerhaft zu führen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Erwerb und das Inverkehrbringen von lebenden oder frischen Aalen sowie der daraus hergestellten Produkte ist am selben Tag in einem Aufnahme- und Auslieferungsbuch für Aale unter Angabe
in dauerhafter Form aufzuzeichnen und über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
(6) Die gemäß Absatz 1 erteilte Registriernummer ist auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen."
9. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und der oberen Wasserbehörde von dem Verbot des § 13 Abs. 2 Ausnahmen zulassen. § 41 Abs. 2 Satz 3 des Fischereigesetzes gilt entsprechend."
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. den Verboten und Beschränkungen des § 1a zuwiderhandelt,".
bb) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 18 angefügt:
"15. entgegen § 20a Abs. 1 ohne amtliche Registrierung Aale zu Erwerbszwecken fängt oder die Erstvermarktung von Aalen durchführt,
16. entgegen § 20a Abs. 2 Fischereifahrzeuge ohne deren amtliche Registrierung für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nutzt,
17. entgegen § 20a Abs. 3 Änderungen nicht unverzüglich anzeigt,
18. den Aufzeichnungs-, Vorlage- und Ausweisungspflichten des § 20a Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt."
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. als Ausbauunternehmer entgegen § 18 Satz 1 die Fischereibehörde nicht oder nicht fristgerecht oder nicht unverzüglich nach § 18 Satz 3 unterrichtet,".
§ 3
Änderung der Fischerprüfungsordnung
Die Fischerprüfungsordnung vom 14. November 1994 (GVBl. LSA S. 998), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 592, 593), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "zu einem von der obersten Fischereibehörde landeseinheitlich festzusetzenden Termin" gestrichen.
4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Für den schriftlichen Prüfungsteil erstellt die Fischereibehörde einen Prüfungsbogen mit 60 Fragen. Die Fragen sind aus einem von der oberen Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufallsauswahl zu bestimmen. Jedem Prüfling ist ein Fragebogen zu übergeben, den dieser vor Beantwortung der Prüfungsfragen gut lesbar mit seinem Namen zu kennzeichnen hat." |
5. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind das Verhalten während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigerät, das Versorgen gefangener Fische und Rechtskunde nach Absatz 1 Nr. 4." |
6. Der Überschrift des Teils 2 wird das Wort " , Friedfischfischerprüfung" angefügt.
7. § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 14 Prüfungsinhalt
Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung bestehen aus einer mündlichen Prüfung. § 7 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Prüfungsinhalt hat die Hauptfächer nach § 8 Abs. 1 zu umfassen. Die Prüfungsfragen sind auf grundlegende Kenntnisse zu beschränken. Bei der Jugendfischerprüfung sind sie auch dem Alter der Prüflinge anzupassen." |
8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung
(1) Die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung erfolgt durch die Mitgliedsvereine des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. im Deutschen Anglerverband e. V. und des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. im Verband Deutscher Sportfischer e. V. und deren Rechtsnachfolger (Anglervereine), denen die obere Fischereibehörde nach § 15b die Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung übertragen hat.
(2) Die Anglervereine bilden für die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung Prüfungsausschüsse. Mehrere Anglervereine können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Fischereibehörde führt die Fachaufsicht über den Prüfungsausschuss.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden für jeweils vier Jahre bestellt. Die Bestellung ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder ungeeigneten Stellvertretern verlangen.
(4) Die Anglervereine geben die Termine für die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt und teilen diese der Fischereibehörde mit.
(5) Die Prüfung wird mit "bestanden" oder mit "nicht bestanden" bewertet. Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt.
(6) Die Anglervereine gewähren den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern für die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Für die Höhe der Wegstreckenentschädigung gilt § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmen die Anglervereine.
(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend."
9. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 15 Wahl der Prüfung
Personen, die im Zeitpunkt der Prüfung das 14., aber noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet haben, können zwischen der Teilnahme an einer Jugendfischerprüfung, Friedfischfischerprüfung oder der Fischerprüfung nach Teil 1 wählen. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann zwischen der Fischerprüfung nach Teil 1 und der Friedfischfischerprüfung gewählt werden." |
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. § 3 tritt am 1. September 2013 in Kraft.