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Änderungstext
Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 24 vom 23.12.2014 S. 536)
§§ 1 - 11 nicht dargestellt
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8
§ 8 Bestätigung von Fischereiaufsehern(1) Als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1 des Fischereigesetzes) ist zu bestätigen, wer
- eine schriftliche Bestellung als Fischereiaufseher für ein bestimmtes Gewässer beibringt, an dem Bedarf für die Bestätigung eines Fischereiaufsehers besteht,
- die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fischereigesetzes erfüllt,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- ausreichende Kenntnisse des Fischereibetriebs, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts nachweist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit,
- hauptamtliche Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) im Partei-, Staats- oder Wirtschaftsapparat,
- hauptamtliche Mitarbeiter der Politabteilung der bewaffneten Organe,
- Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder
- Mitglied der Bezirkseinsatzleitung der SED
waren. Hierüber hat sich der Antragsteller zu erklären.
(3) Die Bestätigung erfolgt auf fünf Jahre, höchstens jedoch für die Zeit der Bestellung nach Absatz 1 Nr. 1. Der Fischereiaufseher ist zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Mit der Bestätigung erhält der Fischereiaufseher einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 4 . Dieser ist bei Ablauf der Bestätigung zurückzugeben.
(4) Auf Antrag der oberen Forstbehörde sind für staatlich bewirtschaftete Gewässer im Forstbereich von der oberen Fischereibehörde Bedienstete der Forstverwaltung als Fischereiaufseher zu bestätigen, wenn sie den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 erbracht haben. Die Bestätigung gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
und Anlage 4
.
Muster des Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher Anlage 4
(zu § 8 Abs. 3)Grünes Faltblatt in der Größe 14,8 x 10,5 cm.
Außenseite:
Innenseite:
der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 110), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
ENDE |