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Erlass zur Durchführung der BHV1-Verordnung - Erlass zur Durchführung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. November 2005
(ABl. Nr. 52 vom 28.11.2005 S. 1347)



I. Vorbemerkungen

Der bisherige Erlass zur Durchführung der BHV1-Verordnung vom 25. März 2002, Aktenzeichen VI 521.7211-2-10-4, diente zur Ausführung der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345). Inzwischen wurde die Verordnung mehrfach, zuletzt durch Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) geändert. Zudem wurde durch die Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhiriotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. EG Nr. L 249 S. 20) das von Deutschland vorgelegte Bekämpfungsprogramm, das den Kriterien von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen in der Fassung der Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 (ABl. EG Nr. L 109 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 (ABl. EG Nr. L 5 S. 8), entspricht, genehmigt und gleichzeitig zum Schutz der Rinder haltenden Betriebe Deutschlands ergänzende Garantien im Zusammenhang mit dem Handel mit Rindern festgelegt. Die Bekämpfungsmaßnahmen bei BHV1 sind nicht nur auf die Beseitigung von Krankheitssymptomen, sondern auf die konsequente Tilgung der Infektion gerichtet. In Mecklenburg-Vorpommern sollen die bisherigen Sanierungsbestrebungen weiter erfolgreich fortgeführt werden, um die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-freies Gebiet zu erlangen. Das gesamte Landesgebiet bleibt somit bis zum Abschluss der Sanierung Sanierungsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 2a Abs. 2 der BHV1-Verordnung. Aus den vorgenannten Gründen muss der bisherige Erlass vom 25. März 2002, Aktenzeichen VI 521-7211-2-10-4, an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zur Durchführung der BHV1-Verordnung werden folgende Hinweise gegeben sowie Festlegungen getroffen:

II. Regelnder Teil der Verordnung

1 Zu § 1 - Begriffsbestimmungen

1.1 Ausbruch der BHV1-Infektion:

Zur Feststellung des Ausbruchs der BHV1-Infektion ist in der Regel der Virus- oder Antigennachweis erforderlich. Im Falle eines vorliegenden Verdachts durch einen Antikörpernachweis in Verbindung mit klinischen Erscheinungen sollen vor Feststellung des Ausbruchs zusätzliche Untersuchungen, wie Sektion, kulturelle Untersuchung oder Serumpaar-Untersuchung durchgeführt werden. Gleiches gilt bei vorliegendem Verdacht durch das Ergebnis klinischer Untersuchung.

1.2 Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion:

Der Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der BHV1-Infektion oder gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion rechtfertigt nicht in jedem Fall die Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der BHV1Infektion.

Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt nicht vor, wenn bei einer serologischen Untersuchung von Rindern Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, die nachweislich auf eine rechtmäßige Impfung mit nicht deletiertem Impfstoff zurückzuführen sind und sonst im Bestand keine Anzeichen, die auf einen Ausbruch oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion hinweisen, vorliegen. Rechtmäßig mit nicht deletiertem Impfstoff werden Rinder gegen eine BHV1-Infektion geimpft, sofern die Impfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in Beständen erfolgte, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Vor dem 5. Dezember 1997 (Tag des In-Kraft-Tretens der BHV1Verordnung vom 25. November 1997) durchgeführte Impfungen mit nicht deletiertem Impfstoff sind dann rechtmäßig und führen trotz des Nachweises von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nicht zu einer Verdachtsfeststellung, wenn der Rinderhalter die Impfung nachweisen kann. Das gilt für alle Rinder haltenden Betriebe.

1.3 Seuchenstatus:

Zur differenzierten Darstellung des BHV1-Sanierungsstandes und zum Führen der BHV1-Statistik ist den Beständen folgender Seuchenstatus zuzuordnen:

  1. BHV1-freier Bestand ohne Impfung:
  2. BHV1-freier Bestand mit Impfung:
  3. Sanierungsbestände mit Impfung:
  4. Sanierungsbestände mit Reagentenselektion, ohne Impfung:
  5. sonstige, nicht BHV1-freie Bestände:

Die in Anlage 1 gegebenen Hinweise zu den Buchstaben c und d dieses Erlasses sind zu beachten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

1.4 BHV1-freies Rind:

1.5 Reagent:

Während die bisherige Definition ausschließlich auf den Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion abstellte, differenziert die angepasste Definition zwischen dem Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der BHV1-Infektion, sofern es sich um ungeimpfte Tiere handelt, und Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion, sofern es sich um geimpfte Tiere handelt. Bei nicht geimpften Tieren genügt allein schon der Antikörpernachweis, um das betreffende Tier als Reagenten einzustufen.

Reagenten sind mit einer Zusatzohrmarke mit der Aufschrift "BHV1" zu kennzeichnen und zu registrieren. Für ein bundeseinheitliches Verfahren vereinbarten die Tierseuchenreferenten der Länder in der Sitzung am 15. und 16. November 2004, Reagenten mit einer roten Ohrmarke zu kennzeichnen. Nach Aufbrauchen der bisher vom Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung e.V., Speicherstraße 11 in 18273 Güstrow, ausgegebenen weißen Ohrmarken mit schwarzer Aufschrift "BHV1" sind rote Ohrmarken mit der entsprechenden Aufschrift "BHV1" zu verwenden.

2 Zu den §§ 2 und 2a - Impfungen und Untersuchungen

Die Notwendigkeit, das gesamte Landesgebiet Mecklenburg-Vorpommern bis zum erfolgreichen Abschluss der Sanierung als Sanierungsgebiet aufrecht zu erhalten, ergibt sich aus

2.1 Impfungen

2.1.1 Nach Vorliegen der Ergebnisse der Statuserhebung in den Rinderbeständen ist die Impfung aller Rinder durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach § 2 Abs. 3 der BHV1-Verordnung anzuordnen.

Von der Impfanordnung können ausgenommen werden:

2.1.2 Reagenten, die nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, müssen unverzüglich geimpft werden (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten). Soweit die Reagenten auch nach diesen drei Impfungen noch nicht aus dem Bestand entfernt wurden, müssen die Tiere regelmäßig nachgeimpft werden. Dadurch soll die Gefahr der Erregerausscheidung minimiert werden.

2.1.3 Nach § 2 Abs. 4 der BHV1-Verordnung kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation die Impfung von Rindern in ihrem Zuständigkeitsgebiet untersagen. Diese Regelung soll dazu dienen, Gebiete mit einem hohen Anteil BHV1-freier Bestände beziehungsweise kurz vor der Anerkennung als freies Gebiet stehende Gebiete vor Viruseinschleppungen durch in der Inkubationszeit befindliche geimpfte Rinder zu schützen.

2.1.4 Im Falle der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der BHV1-Infektion kann in dem betroffenen Bestand eine unverzügliche Impfung als Notimpfung angeordnet werden, wenn dadurch eine schnelle Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 12 der BHV1-Verordnung zu erwarten ist.

2.1.5 Der bestandsbetreuende Tierarzt hat über jede Impfung gegen die BHV1-Infektion eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 dieses Erlasses auszustellen und diese dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt spätestens zwei Wochen nach der Impfung zu übergeben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2.1.6 Die Anordnung der Impfung in einem Bestand ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Tierbesitzer ein Impfkontrollbuch zu führen hat, in das er alle Impfungen unverzüglich einzutragen hat. Insbesondere ist hierzu

  1. das Datum der Impfung, der angewendete Impfstoff unter Angabe der Chargen-Nummer und der Applikationsart und
  2. die Zahl der geimpften Tiere, einschließlich deren Ohrmarkennummern

zu erfassen.

Das Impfkontrollbuch ist dem Amtstierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Anstelle des Impfkontrollbuchs können auch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen, wie zum Beispiel das Bestandsbuch Verwendung finden, sofern die Angaben unter Buchstaben A und b erfasst werden.

2.1.7 Die Auskunftspflicht des Tierbesitzers nach § 2 Abs. 5 der BHV1-Verordnung zum Nachweis der durchgeführten Impfungen nach Einzeltieren dient der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen in dem Bestand sowie der Erfüllung der Berichtspflichten Deutschlands im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG.

2.2 Untersuchungen

2.2.1 In den Rinderbeständen ist durch das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die serologische Untersuchung aller Zucht- und Nutzrinder gemäß der BHV1-Verordnung in Abhängigkeit vom Impfstatus der einzelnen Tiere auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion beziehungsweise auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion zur Statuserhebung auf der Grundlage von § 2a Abs. 1 der BHV1-Verordnung und zur regelmäßigen Bestandsuntersuchung im Abstand von längstens zwölf Monaten anzuordnen. Dabei werden die Probenart Blut oder Milch und der Untersuchungsmonat vorgegeben.

Von der Untersuchungsanordnung gemäß § 2a Abs. 1 der BHV1-Verordnung können ausgenommen werden:

2.2.2 Die nach § 2a im Abstand von längstens zwölf Monaten bei allen über neun Monate alten Zucht- und Nutzrindern eines Bestandes durchzuführenden Untersuchungen auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion beziehungsweise auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion sind - soweit möglich - im Rahmen anderer amtlich angewiesener Untersuchungen vorzunehmen. In besonders begründeten Fällen kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Untersuchungsabstand verkürzen. Insbesondere kann dieses bei gefährdeten BHV1-freien Beständen erforderlich sein. In Beständen, die mindestens aus 30 Prozent Kühen bestehen, ist es ausreichend, dass alle über neun Monate alten weiblichen und die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder in die periodische Untersuchung einbezogen werden.

2.2.3 Reagenten - bekannte und neu ermittelte - unterliegen nicht der Untersuchungspflicht nach § 2a Abs. 1 Satz 1 der BHV1-Verordnung. Auf die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht wird nochmals verwiesen.

2.2.4 Für die Anerkennung eines Rinderbestandes als frei von einer BHV1-Infektion gelten die Untersuchungsvorschriften nach Anlage 1 Abschnitt 1 der BHV1-Verordnung.

2.2.5 Für BHV1-freie Bestände gelten die Untersuchungsvorschriften zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status nach Anlage 1 Abschnitt II der BHV1-Verordnung. Bescheinigungen nach Anlage 3 der BHV1-Verordnung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes sind vom zuständigen Amtstierarzt zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung vor Ablauf der Gültigkeit nicht mehr bestehen. Rinder haltende Betriebe mit weniger als 30 Prozent Kühen, wie spezialisierte Aufzuchtbetriebe oder Betriebe mit getrennter Jungrinderaufzucht, müssen in die Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status alle über neun Monate alten Rinder einbeziehen. Für die Untersuchungsanordnung ist wiederum zu beachten, ob das zu beprobende Tier geimpft oder ungeimpft ist. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann im Einzelfall die Untersuchungsanordnung über Anlage 1 Abschnitt II der BHV1-Verordnung hinaus gestützt auf § 2a Abs. 2 der BHV1-Verordnung treffen.

2.2.6 BHV1-freie, ungeimpfte Bestände, in denen bei den periodischen Untersuchungen "Pseudoimpflinge" festgestellt werden, das heißt Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, aber keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen wurden, sind epidemiologische Erhebungen und serologische Abklärungsuntersuchungen durchzuführen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen ist der Bestandsstatus festzulegen. Zur Abklärung derartiger Fälle kann der Epidemiologische Dienst des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei hinzugezogen werden.

2.2.7 Ausnahmen von der generellen Untersuchungspflicht nach § 2a Abs. 1 Satz 1 der BHV1-Verordnung kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Auflagen zulassen. Diese können für Betriebe notwendig sein, für die eine BHV1-Sanierung nicht erstrebenswert ist. In diesen Betrieben besteht in jedem Fall eine Impfpflicht. In Mastbeständen mit ausschließlicher Stallhaltung und Abgabe der Rinder zur Schlachtung kann auf die regelmäßige Nachimpfung verzichtet werden, sofern die Rinder wenigstens grundimmunisiert und ein weiteres Mal im Abstand von drei bis sechs Monaten nachgeimpft wurden. Grundsätzlich ist jedoch restriktiv mit der Zulassung von Ausnahmen umzugehen. Nach wie vor bestehen beim Verbringen von Rindern seuchenhygienische Risiken, um von der generellen Untersuchungspflicht aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 Prozent aus Kühen besteht, aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von höchstens zwölf Monaten abzuweichen. Ebenso muss im Hinblick auf den zu erreichenden Status Deutschlands als frei von einer BHV1-Infektion nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG die epidemiologische Situation flächenhaft bewertet werden können.

2.2.8 Die Auskunftspflicht des Tierbesitzers nach § 2a Abs. 3 der BHV1-Verordnung zum Nachweis der durchgeführten Untersuchungen dient wie die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 5 der BHV1-Verordnung der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen in dem Bestand sowie der Erfüllung der Berichtspflichten Deutschlands im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG.

3 Zu § 3 - Verbringen von Rindern

3.1 Grundsätzlich dürfen nur BHV1-freie Zucht- und Nutzrinder nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sind, verbracht oder in einen Rinderbestand eingestellt werden.

3.2 , Bereits der abgebende Tierbesitzer hat sicherzustellen, dass die Rinder den Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung für ein BHV1-freies Rind entsprechen.

3.3 Die Einstellung BHV1-freier Rinder nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d der BHV1-Verordnung in Bestände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die sich im Sanierungsverfahren befinden, kann den Sanierungsfortschritt gefährden. Von der Einstellung BHV1-freier Rinder gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d der BHV1-Verordnung in diese Bestände sollte möglichst abgesehen werden, sofern die Bedingungen für die sichere Absonderung im Herkunftsbestand nicht zweifelsfrei vorlagen.

3.4 Rinder, die nicht BHV1-frei sind, dürfen ohne amtstierärztliche Bescheinigung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der BHV1-Verordnung verbracht oder eingestellt werden. Da die Verantwortung für die Einhaltung dieser Regelungen ausschließlich beim Lieferer beziehungsweise beim Abnehmer liegt, ist eine verstärkte amtliche Überwachung der Rinderbestände hinsichtlich des Status der eingestellten Rinder unter Beachtung des § 3 Abs. 4 der BHV1-Verordnung erforderlich. Das Verbringen nicht BHV1-freier Rinder aus einem Bestand in einen anderen Bestand hat unmittelbar zu erfolgen.

Hinsichtlich der Übergangsvorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der BHV1-Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 zum Verbringen von nicht BHV1-freien Rindern unmittelbar zur Schlachtung beziehungsweise von Mastrindern aus einem Bestand unmittelbar in einen anderen Bestand mit ausschließlicher Stallhaltung und Abgabe der Tiere zur Schlachtung wird auf den Erlass vom 20. Mai 2005, Aktenzeichen VI 530 - 7211.2-10.4 (unveröffentlicht), verwiesen.

3.5 Rinder aus BHV1-freien Beständen, die aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gründen noch nicht in die periodische Kontrolluntersuchung einbezogen waren, sollten frühestens 14 Tage vor dem Verbringen aus dem Bestand mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion beziehungsweise gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden.

3.6 Von der Ausnahme des § 3 Abs. 5 der BHV1-Verordnung sollte möglichst kein Gebrauch gemacht werden.

4 Zu § 4 - Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde

4.1 Aufgrund von § 4 Abs. 1 der BHV1-Verordnung kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt das Treiben von nicht BHV1-freien Rindern verbieten. Zum Treiben von Rindern gehört auch das Verbringen von Rindern auf Weiden. Der Weidegang ist zu untersagen, wenn damit eine Seuchengefahr für BHV1-freie oder Sanierungsbestände verbunden ist.

4.2 § 4 Abs. 2 der BHV1-Verordnung gibt dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Möglichkeit, die Ausbringung von Dung und Gülle von einer Genehmigung abhängig zu machen. Das ist besonders für Bestände von Bedeutung, in denen der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt wurde.

4.3 In Gebieten, in denen ein Impfverbot besteht, kann die unverzügliche Tötung von ungeimpften Reagenten und die Tötung von geimpften Reagenten bis zum Zeitpunkt der Nachimpfung angeordnet werden. Die Tötung hat vorzugsweise durch Schlachtung zu erfolgen.

5 Zu § 6 - Sperre

Die Ermächtigung in § 6 Abs. 2 der BHV1-Verordnung ermöglicht dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auch im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Sperrmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 der BHV1-Verordnung anzuordnen. Von Sperrmaßnahmen sollte insbesondere bei bereits in der Sanierung befindlichen Beständen abgesehen werden. Sperrmaßnahmen bei Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in Folge serologisch positiver Untersuchungsergebnisse aufgrund von nach § 2a Abs. 1 Satz 1 angeordneten Untersuchungen sollten aufgrund der jetzigen Seuchensituation insbesondere in Beständen, die sich nicht in einem BHV1-Sanierungsverfahren befinden, angeordnet werden. Die Anordnung von Sperrmaßnahmen hat zum Ergebnis, dass diese erst nach Durchführung der Maßnahmen nach § 12 der BHV1-Verordnung - im Wesentlichen wird es sich bei der jetzigen Seuchensituation um Impfmaßnahmen handeln - aufgehoben werden können.

6 Zu § 7 - Tötung

6.1 Von der Möglichkeit der Tötung von seuchenkranken oder -verdächtigen Rindern im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs der BHV1-Infektion soll bei dem derzeitig erreichten Sanierungsstand im Land grundsätzlich kein Gebrauch gemacht werden. Die Notimpfung in betroffenen Beständen ist der Tötung vorzuziehen.

6.2 Die Anordnung der Tötung einzelner Rinder, wie zum Beispiel von einzelnen Reagenten, soll nur erfolgen, wenn dies insbesondere in BHV1-freien Beständen zur schnellen Beseitigung des Seuchenherdes dient und hierdurch die Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 12 der BHV1-Verordnung und somit der bisherige BHV1-freie Status schnellstmöglich wieder hergestellt wird.

7 Zu § 8 - Sperrbezirk

Auf die Ausführungen zu § 7 der BHV1-Verordnung wird verwiesen. Möglicherweise kann bei Feststellung eines Ausbruchs der BHV1-Infektion nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Seuche bereits unerkannt ausgebreitet hat. In solchen Fällen kann die Bildung eines Sperrbezirks mit den damit verbundenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche notwendig werden. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt entscheidet im Einzelfall unter Abwägung der konkreten Umstände.

In Abhängigkeit von der BHV1-Situation im Gebiet bezieht das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Epidemiologischen Dienst in die Entscheidungsfindung auch im Hinblick auf die Ausdehnung des Sperrbezirkes mit ein.

8 Zu § 9 - Ansteckungsverdacht

8.1 Die amtliche Beobachtung aller Rinder der Bestände, aus denen die Seuche eingeschleppt oder in die sie möglicherweise verschleppt sein kann, ist dann geboten, wenn zu befürchten ist, dass sich die Rinder schon vor der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts der BHV1-Infektion im Herkunftsbestand infiziert haben.

8.2 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann den Epidemiologischen Dienst bei Ansteckungsverdacht zu epidemiologischen Untersuchungen hinzuziehen. Es kann außerdem die Untersuchung und Impfung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen.

9 Zu § 10 - Reinigung und Desinfektion

9.1 § 10 der BHV1-Verordnung schreibt eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion eines Seuchenstandortes einschließlich von Gegenständen nach Entfernen der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder vor. Auf Nummer 2.14 der Richtlinie des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen mit Stand vom Februar 1997, abgedruckt in der von Geißler-Stein-Bätza herausgegebenen Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften, Band 1, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.

9.2 Gleichzeitig wird vorgegeben, wie der Tierbesitzer noch vorhandenes Futter sowie die Einstreu und den Dung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu behandeln hat.

10 Zu § 11 - Ausstellungen, Märkte

10.1 Auf Ausstellungen, Märkten, Sammelstellen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport müssen die Anordnungen bei amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder Vorliegen eines Seuchen- oder Ansteckungsverdachtes den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls angepasst werden.

10.2 Um das Risiko einer BHV1-Infektion auf Ausstellungen, Märkten, Sammelstellen und Veranstaltungen ähnlicher Art möglichst gering zu halten, sind diese nur mit BHV1-freien Rindern durchzuführen. Auf die Verbringungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der BHV1-Verordnung, wonach nur BHV1-freie Zucht- und Nutzrinder aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, wird an dieser Stelle verwiesen. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nimmt im Rahmen der Genehmigung der Veranstaltungen entsprechend Einfluss auf die dem Veranstalter und den Tierbesitzern zu stellenden Bedingungen. Die BHV1-freien Rinder müssen aus BHV1-freien Beständen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der BHV1-Verordnung oder aus Sanierungsbeständen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der BHV1-Verordnung stammen. Der Auftrieb von BHV1-freien Rindern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d der BHV1-Verordnung ist mit einem Risiko verbunden, wenn die Absonderung in einem Isolierstall im Herkunftsbestand nicht unter sicheren Bedingungen durchgeführt wurde.

Die Rinder müssen:

11 Zu § 12 - Aufhebung der Schutzmaßregeln

11.1 Das Erlöschen der BHV1-Infektion oder die Beseitigung des Verdachts ist nicht gleichzusetzen mit der Anerkennung als BHV1-freier Bestand gemäß Anlage 1 der BHV1-Verordnung und dient ausschließlich der. Aufhebung der Schutzmaßregeln.

11.2 Ein dauerhafter Sanierungserfolg kann nur über weitergehende Anordnungen im Rahmen der Sanierungspläne erreicht werden, die entsprechende Folgemaßnahmen beinhalten.

III. Untersuchungseinrichtung

Als Untersuchungseinrichtung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 der BHV1-Verordnung wird für die Durchführung der amtlichen BHV1-Untersuchungen das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelderstraße 18 - 19 in 18059 Rostock, bestimmt. Das Untersuchungsamt informiert den Tierbesitzer, den einsendenden bestandsbetreuenden Tierarzt und das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt über die Ergebnisse der Untersuchungen.

IV. BHV1-Berichterstattung

1 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter teilen dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei jeweils halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres für die Erstellung des Untersuchungsplans den Umfang der zu erwartenden Untersuchungen mit. Bei der Festlegung des Untersuchungsrhythmus von längstens zwölf Monaten ist der Wechsel von Stall- und Weidezeiten zu berücksichtigen, um ungewollte Verzögerungen hinsichtlich der Beprobung der Tiere zu vermeiden. Verkürzungen des Untersuchungsrhythmus können von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern im Einzelfall in Abhängigkeit von der Gefährdungslage festgelegt werden.

2 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter berichten zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Berichtsbogens über die Sanierungsergebnisse. Der Berichtsbogen ist dem aktuellen Erlass zur Erhebung und Übermittlung von statistischen Daten über bestimmte Tierseuchen und Tierkrankheiten, Aktenzeichen VI 530 - 7216.3-3, zu entnehmen und jeweils bis zum 15. des zweiten Folgemonats an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Referat 530, zu übersenden beziehungsweise im Landesserver über das elektronische Datenverarbeitungsprogramm - Balvi-IP - zur Verfügung zu stellen.

3 Der Epidemiologische Dienst führt auf der Grundlage der übersandten Daten die Dokumentation des BHV1-Sanierungsstandes für das gesamte Land. Das schließt den aktuellen Sanierungsstand sowie eine Abschätzung der Sanierungsentwicklung ein.

V. Impftierärzte

Im BHV1-Sanierungsgebiet Mecklenburg-Vorpommern dürfen Impfungen im Rahmen der BHV1-Bekämpung nur von Tierärzten durchgeführt werden.

VI. Kosten

1 Kosten für die nach § 2 und § 2a der BHV1-Verordnung angeordnete Impfungen (Impfstoffkosten, Impfkosten) und Untersuchungen einschließlich der Probennahmen trägt der Tierbesitzer, sofern die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern diese Kosten nicht übernimmt.

2 Für nach § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.1260, 3588), das durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, angeordnete diagnostische Maßnahmen zur Feststellung des Seuchenausbruchs werden aus Gründen des öffentlichen Interesses gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 4 der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. März 2003 (GVOBl. M-V S. 173) keine Gebühren erhoben. Dieses kann dann der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einem festgestellten Ausbruch der BHV1-Infektion die Ursachen ermittelt werden, um bereits erfolgte Verschleppungen der Seuche zu erkennen und weitere Verschleppungen zu verhindern.

VII. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur Durchführung der BHV1-Verordnung vom 25. März 2002, Aktenzeichen VI 521-7211-2-10-4 (unveröffentlicht), außer Kraft.

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BHV1-Sanierungsverfahren Anlage 1

1 Sanierung durch Entfernung der Reagenten

Eine Sanierung durch Entfernung der Reagenten ist bei geringem Reagentenanteil möglich.

1.1 Die Reagenten sind nach einer Bestandsuntersuchung aller über neun Monate alten Rinder auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, sofern die Rinder nicht geimpft sind, und auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion, sofern die Rinder geimpft sind, zu kennzeichnen, möglichst räumlich getrennt aufzustallen und frühestmöglich aus dem Bestand zu entfernen. Nach dem Entfernen sind Desinfektionsmaßnahmen nach Anweisung des Amtstierarztes vorzunehmen.

1.2 Frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten sind alle verbliebenen, über neun Monate alten Rinder in Abhängigkeit von ihrem Impfstatus erneut auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion zu untersuchen. Treten dabei erneut Reagenten auf, ist gemäß Nummer 1.1 zu verfahren oder es ist zum Impfverfahren überzugehen. Die Entscheidung trifft der Amtstierarzt.

1.3 Treten bei der serologischen Untersuchung nach Nummer 1.2 keine neuen Reagenten auf, folgt eine zweite Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion im Abstand von fünf bis sieben Monaten. Der Untersuchungsabstand kann auf 60 Tage verkürzt werden, wenn alle weiblichen und zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder in die Untersuchung einbezogen werden. Werden auch dabei keine Antikörper nachgewiesen, kann der Bestand nach den Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt I der BHV1-Verordnung als BHV1-freier Bestand anerkannt werden.

2 Sanierung mit Hilfe der Impfung

Im Sanierungsverfahren mit Hilfe der Impfung wird das Ziel verfolgt, unter kontinuierlichem Impfschutz durch natürliche Abgänge und Selektion von Rindern, bei denen Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen wurden, einen ständigen Rückgang des Reagentenanteils zu erreichen.

2.1 Impfverfahren

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 MUSTERAnlage 2

Bescheinigung
über durchgeführte BHV1-Impfungen

am ......................................

Betrieb:________________________________________________________________________________________________________________
Betriebsteil:________________________________________________________________________________________________________________


HaltungsstufeAnzahl der geimpften TiereArt der Impfung 1Applikationsart (s.c., i.m., i.nasal)
1. Grundimmunisierung2. GrundimmunisierungWiederholungsimpfung
Milchkühe     
Mutterkühe     
Jungrinder     
Kälber (inkl. 9 Mon.)     
Mastrinder     
Gesamt     


Verwendeter Impfstoff:__________________________________________________________________________________________________________
Chargen-Nr.:__________________________________________________________________________________________________________
Verbrauchte Impfdosen:__________________________________________________________________________________________________________


___________________________
Datum und Unterschrift:
___________________________
Tierarzt (mit Stempel)
___________________________
Tierhalter

Anmerkung:

Eine Bescheinigung für die zweimal jährlich durchzuführenden Bestandsimpfungen und für die zwischen den Bestandsimpfungen durchgeführten Grundimmunisierungen ist spätestens zwei Wochen nach Vornahme der Impfungen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zuzuleiten.

1) Zutreffendes ankreuzen

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