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Regelwerk, Tierschutz

Anordnung zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der Geflügelpest
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. September 2005
(ABl. Nr. 44 vom 10.10.2005 S. 1100)



Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der Geflügelpest wird nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 6 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) Folgendes angeordnet:

  1. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten oder Gänse hält, darf diese nur in geschlossenen Ställen oder nur so füttern und/oder tränken, dass die Futter- und Tränkstellen gegen wild lebende Vögel geschützt sind. Wird dieses Geflügel nicht ausschließlich in Ställen gehalten, sind die Ausläufe so einzufrieden, dass das gehaltene Geflügel nicht entweichen kann und vorhandene Gewässer ausgegrenzt werden.
  2. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten oder Gänse in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden hält, muss diese bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen halten.
  3. Die zuständige Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte) kann im Einzelfall Ausnahmen von Nummer 2 genehmigen, wenn
    1. die Anforderungen nach Nummer 2 wegen der bestehenden Haltungsbedingungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden können und
    2. durch andere geeignete Maßnahmen eine Verbreitung der Geflügelpest durch wildlebende Vögel minimiert wird.
  4. Die zuständige Behörde kann für Haltungen von Geflügel nach Nummer 1 in Gebieten außerhalb der in der Anlage genannten Gemeinden das Halten in geschlossenen Ställen anordnen, sofern dieses zum Schutz vor der Verbreitung der Geflügelpest erforderlich ist.
  5. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes geahndet.
  6. Im öffentlichen Interesse wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 15. September 2005 in Kraft. Ihre Aufhebung wird gesondert bekannt gegeben.

Begründung:

In Russland ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke Ausbreitungstendenz. Gegenwärtig ziehen Wildgänse und anderes Wildgeflügel von ihren Brutplätzen in ihre Winterquartiere, wobei Futter- und Rastplätze in Mecklenburg-Vorpommern genutzt werden.

Es besteht die Gefahr, dass Zugvögel die Seuche verbreiten. Freiland- und Auslaufhaltungen sind besonders gefährdet. Zur Verhinderung einer Verbreitung der Seuche ist eine örtlich begrenzte Aufstallung des Hausgeflügels geboten. Die Auswahl der in der Anlage genannten Gemeinden basiert auf dem Gutachterlichen Landschaftsprogramm des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Programm sind Rast- und Futterplätze ,A von Zugvögeln in Mecklenburg-Vorpommern dargestellt.

Gemeinden mit besonders stark besuchten Rast- und Futterplätzen sind in die Anlage aufgenommen worden. Das Programm ist unter der Home Page des Umweltministeriums (www.um.mv-regierung.de) einsehbar.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Aufstallungsgebot zulassen, wenn die Gefährdung auf andere Weise minimiert werden kann. Zu den unter Nr. 3 Buchstabe b genannten geeigneten Maßnahmen gehören insbesondere auch die Anordnung von zusätzlichen Untersuchungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345).

Vorliegend handelt es sich um ein Seuchengeschehen, bei dem rasch gehandelt werden muss. Jedes Zuwarten erhöht die Gefahr einer Verbreitung der Tierseuche erheblich. Daher kann Rechtsmitteln gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung zugebilligt werden.

Diese Allgemeinverfügung muss so lange in Kraft bleiben, bis das erhöhte Tierseuchenrisiko nicht mehr besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Verwaltungsgericht Schwerin
Wismarsche Straße 323
19055 Schwerin

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Schwerin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist auch vor Erhebung der Klage zulässig.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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 Anlage
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