umwelt-online: Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (5)
UWS Umweltmanagement GmbHzurück

(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)

§ 70 Höhe der Geldbuße, Verwendungszweck 04

(1) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 17 Buchstabe a sowie in den Fällen des § 69 Abs. 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro,
  2. in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 7 bis 16, 17 Buchstabe b bis d mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro,
  3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

(2) Die Bußgelder sollen Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden.

§ 71 Einziednhung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können

  1. Gegenstände, Tiere und Pflanzen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Orungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 72 Kostenfreiheit

(1) Für Entscheidungen über behördliche Gestattungen werden Kosten nicht erhoben, soweit sie nach § 20 Abs. 3 oder gemäß einer Rechtsverordnung nach Abschnitt 4 entweder für Schutz- und Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden.

(2) Amtshandlungen, die dem Erlass einer Rechtsverordnung oder Satzung nach dem Abschnitt 4 dienen, sind frei von auf Landesrecht beruhenden Gebühren und Auslagen.

§ 73 (weggefallen) 04

§ 74 Übergangsvorschriften für Eingriffe, Landschafts- und Grünordnungspläne

(1) Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden.

(2) Planfeststellungsverfahren, in denen die Auslegung der Pläne vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angeordnet worden ist, werden nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt.

(3) Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 sind auf Bauleitpläne nicht anzuwenden, bei denen am 31. Dezember 2001 das Verfahren nach § 3 oder § 4 des Baugesetzbuches eingeleitet war. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 75 Fortgeltung von Unterschutzstellungen

(1) Verordnungen, Anordnungen, Beschlüsse, Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (BGBl. I S.821), des Naturschutzgesetzes vom 4. August 1954 (GBl. I Nr. 7 I S.695), des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) und der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159) sowie des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Nationalparken, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Naturparken, Naturdenkmalen, Flächennaturdenkmalen, geschützten Feuchtgebieten, Schongebieten und geschützten Parks erlassen oder gefasst worden sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Die aufgrund von Artikel 3 Nr. 30 Buchstabe a, b, c, f und 1 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 889, 1239) übergeleiteten Verordnungen können durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde geändert werden.

(2) Die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern erlassenen oder fortgeltenden Unterschutzstellungen und einstweiligen Sicherstellungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Im Falle des § 26 kann die Aufhebung oder Änderung auch durch Satzung nach dessen Absatz 1 erfolgen.

§ 76 Fortgeltung von Gehölz- und Baumschutzverordnungen 04

Die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) oder § 26 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten von Artikel 23 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) erlassenen Gehölz- und Baumschutzverordnungen der unteren Naturschutzbehörden treten am 31. Juli 2008 außer Kraft.

§ 77 (weggefallen)

§ 78 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes,
  2. das Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. 1 Nr. 12 S. 67), zuletzt geändert durch § 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 8 Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90),
  3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 336),
  4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339), geändert durch die Verordnung vom 16. Februar 1984 (GBl. I Nr. 10 S. 109),
  5. die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343),
  6. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 12. Februar 1984 (GBl. 1 Nr. 7 S. 51),
  7. die Sechste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 1. September 1983 (GBl. 1 Nr. 27 S. 257),
  8. alle übrigen aufgrund des Landeskulturgesetzes oder der Durchführungsverordnungen ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zu den einzelnen Durchführungsverordnungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 und der Nummer 9,
  9. die Naturschutzverordnung, ausgenommen § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Buchstabe b und d, Abs. 3 Buchstabe a, soweit sie inhaltlich nicht Bundesrecht widersprechen,
  10. die Erste Durchführungsbestimmung zur Naturschutzverordnung - Schutz von Pflanzen- und Tierarten - (Artenschutzbestimmung) vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 3 I S. 381),
  11. das Erste Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern,
  12. Artikel 31 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502),
  13. die Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. November 1997 (GVOBl. M-V S. 762).

(2) Soweit in den nach § 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 fortgeltenden Regelungen über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

§ 79 (In-Kraft-Treten)

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Definitionen der gesetzlich geschützten Biotope Anlage 1
(zu § 20 Abs. 1)

Vorbemerkungen

  1. Die nach § 20 Abs. 1 besonders geschützten Biotope 1 werden gekennzeichnet durch
  2. Für die Biotoptypen 2 werden charakteristische Pflanzenarten genannt, wobei die "Vergesellschaftung", also das regelmäßige gemeinsame Auftreten mehrerer Arten, kennzeichnend für den Biotoptyp ist.
    Neben "optimal" ausgebildeten Biotopen finden sich, durch verschiedene Einflüsse verursacht, häufiger "Degenerations- und Regenerationsstadien". Diese sind nur insoweit besonders geschützt, als noch Kennarten den Biotoptyp eindeutig charakterisieren.
  3. Mindestgrößen werden, sofern aus funktionalen Gründen erforderlich, jeweils bei den einzelnen Biotoptypen genannt. Ist keine Mindestgröße angegeben, so ist der Biotoptyp auch ohne Angabe einer Mindestgröße hinreichend definiert (z.B. aufgelassene Kreidebrüche), bereits in kleinster Ausprägung geschützt (z.B. Quellen ), oder er tritt so großflächig auf, dass eine Mindestflächenangabe unnötig ist (z.B. Boddengewässer). Die in den Einzelbeschreibungen der Biotoptypen genannten Mindestgrößen sind unter folgenden Voraussetzungen nicht anzuwenden:

    Liegen mehrere geschützte Biotope in einem Komplex vor, genügt es, wenn ein Biotop die Mindestgröße erreicht.

  4. Geschützte Biotope, die in der Vergangenheit infolge oder trotz einer z.B. extensiven land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung entstanden sind und damit ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, dürfen generell in diesem zulässigen Rahmen weiter genutzt werden.

1. Feuchtbiotope

1.1 Naturnahe Moore

Als naturnahe Moore werden die von einem Überschuss an Regen- oder Mineralbodenwasser abhängigen, weitgehend unbewaldeten Biotope bezeichnet, die in ungestörtem Zustand eine torfbildende Vegetation besitzen. Je nach Naturnähe bzw. Entwässerungseinfluss können die Standorte überwässert (ungestörtes Moor) bis feucht (mäßig entwässert) sein. Die Torfmächtigkeit beträgt mindestens 30 cm. In den gesetzlichen Schutz sind auch die Degenerations- und Regenerationsstadien einbezogen, sofern diese noch von typischen Moorpflanzen geprägt werden.

Zu unterscheiden sind die hier beschriebenen "offenen" Moore von den "bewaldeten" Mooren (vgl. 4.1).

Nach der Hydrologie und Entwicklungsgeschichte können hydrologische Moortypen unterschieden werden: In den jungeiszeitlich überformten Grundmoränenlandschaften Mecklenburg-Vorpommerns treten insbesondere Überflutungs-, Durchströmungs- und Quellmoore, im Küstenbereich auch Regenmoore auf. Die Endmoränenbereiche sind besonders durch Verlandungs- und Kesselmoore charakterisiert, die Altmoränenlandschaft Südwest - Mecklenburgs durch Versumpfungsmoore.

Nach dem Nährstoffgehalt und den hydrochemischen Verhältnissen sind folgende ökologische Moortypen zu unterscheiden: Armmoore (oligotroph-sauer), Sauer-Zwischen-moore (mesotroph-sauer), Basen-Zwischenmoore (mesotrophsubneutral), Kalk-Zwischenmoore (mesotroph-kalkhaltig) und Reichmoore (eutroph).

Mindestgrößen:

Basen- und Kalk-Zwischenmoore: 25 m2
Kessel- und Quellmoore: 100 m2
Übrige Moortypen: 1 000 m2
Regenerierte Flach-Abtorfungsbereiche: 1.000 m2 (vgl. 2.4)

Typische Merkmale der Vegetation:

Armmoore (Regenmoore): Der Boden ist weitgehend von Torfmoosen bedeckt. Dazwischen können Wollgräser, Glocken-Heide, Sumpf-Porst, Sonnentau, Moosbeere u. a. Arten eingestreut sein. Im zentralen Moorbereich ist ein baumfreies Bülten (20 - 50 cm erhöhte Moospolster) - Schlenkenmosaik (Wasserlachen) typisch.

Bei Störungen des Wasserhaushalts (frühere Entwässerung, Torfabbau) bilden sich auf den grundwasserbeherrschten Moorböden Zwergstrauchheiden mit Heidekraut, Rausch-, Blau- und Preiselbeere oder Pfeifengrasbestände heraus.

Bei bereits längere Zeit bestehender Austrocknung des Moores und tieferen Grundwasserständen ist der Baumwuchs stark ausgebildet und besteht überwiegend aus Moorbirken und Kiefern (vgl. 4.1).

Großflächige Flachabtorfungen von Armmooren unterliegen dem gesetzlichen Schutz, wenn sie sich regeneriert haben und typische Moorvegetation dominiert (vgl. 2.4).

Sauer-Zwischenmoore (Kesselmoore, Verlandungsmoore):

In den Sauer-Zwischenmooren herrschen ebenfalls Torfmoosrasen sowie Kleinseggenriede vor. Die Wollgräser werden weitgehend durch Riedgräser (Faden-Binse, Zwiebel-Binse, Grau-Segge, Faden-Segge, Schnabel-Segge) ersetzt. Typische Pflanzen sind u. a. Blutauge, Fieberklee, Sumpffarn, Schnabelried, Sumpf-Calla.

Häufig auftretende Waldgesellschaften auf schwach entwässerten Moorböden mit moortypischer Krautvegetation sind Schnabelseggen-Kiefern-Birken-Bruchwälder, Torfmoos-Birken-Erlen-Bruchwälder und Weidengebüsche (vgl. 4.1).

Basen-Zwischenmoore (Durchströmungsmoore, Verlandungsmoore): Dieser Moortyp ist in weiten Teilen der vermoorten Flußtäler dominierend. Bei ungestörtem Wasserhaushalt herrschen laubmoosreiche Seggenriede mit einer großen Vielfalt an Blütenpflanzen vor. Bei mäßiger Entwässerung und extensiver landwirtschaftlicher Nutzung ohne Düngung sind artenreiche Feuchtwiesen (Pfeifengraswiesen) entstanden.

Bei Zufuhr von Stickstoffdünger entstehen Honiggraswiesen bzw. Kohldistelwiesen (siehe auch 1.5).

Typische Pflanzenarten sind z.B.: Kuckucks-Lichtnelke, Wiesen-Knöterich, Trauben-Trespe, Kohldistel, Echtes Mädesüß, Pfeifengras, Sumpf-Schafgarbe, Nordisches Labkraut, Färber-Scharte, Teufelsabbiß

Durch ausbleibende landwirtschaftliche Nutzung verläuft die Entwicklung über Weiden- und Faulbaumgebüsche hin zu Erlenbruchwäldern (vgl. 4.1).

Kalk-Zwischenmoore (Verlandungsmoore, Quellmoore, Durchströmungsmoore): Sie sind meist durch Verlandung an Seeufern bzw. in den Flusstalmooren entstanden. Schwach entwässerte Standorte wurden auch extensiv landwirtschaftlich ohne Düngung genutzt.

Kalk-Zwischenmoore werden z.B. durch Braunmoos - Schneidenriede mit der Dominanz der Binsen-Schneide,

durch das Mehlprimel-Kopfbinsenried (Mehl-Primel, Echtes Fettkraut, Rostrotes Kopfried, Sumpf-Sitter u. a.) und das Braunmoos-Kalkbinsenried (Blauer Tarant, Stumpfblütige Binse) charakterisiert (vgl. 1.4).

Nach Auflassung genutzter, schwach entwässerter Standorte entstehen Bruchwälder (vgl. 4.1).

Reichmoore (Quellmoore, Überflutungsmoore, Versumpfungsmoore, Verlandungsmoore): Diese Moorformen sind aufgrund ihrer Abstufungen im Säure-Basenverhalten sehr vielgestaltig. Die ursprüngliche Vegetation setzt sich aus Großseggenrieden, Weidengebüschen und Erlenbruchwäldern zusammen.

Heute weisen die meisten dieser Moore als Ergebnis ihrer Nutzungsgeschichte Bruchwälder und -gebüsche, Feuchtwiesen, Röhrichte und Hochstaudenfluren auf. Typische Pflanzenarten der Feuchtwiesen sind z.B. Sumpf-Dotterblume, Sumpf-Kratzdistel, Schlank- und Sumpf-Segge, Wiesen-Schaumkraut, Sumpf-Schachtelhalm, Wald-Engelwurz, Sumpf-Hornklee, Echtes Mädesüß, Gemeines Helmkraut, Wasser-Schwaden und Echter Baldrian (vgl. 1.2, 1.4, 1.5, 4.1).

1.2 Naturnahe Sümpfe

Naturnahe Sümpfe sind überwiegend gehölzarme Lebensräume auf mineralischen oder flachgründig torfigen (bis 40 cm Mächtigkeit) oder anmoorigen Böden, die aufgrund von Oberflächen-, Quell- oder hoch anstehendem Grundwasser überwässert bis feucht (mäßig entwässert) sind.

Man kann sie, teilweise als frühe Entwicklungsstadien von Mooren (Versumpfungsmooren) ansehen, die erst wenig Torf akkumuliert haben. In anderen Sumpfen hat sich durch wechselnde Wasserführung über längere Zeit ein Gleichgewicht von Torfbildung und Torfzersetzung eingestellt.

Solche Biotope liegen z.B. auf extensiv landwirtschaftlich genutzten anmoorigen Standorten oder an flachen Seeufern mit schwankenden Wasserständen, die eine normale Verlandung unterbrechen. Ein sumpfartiges Entwicklungsstadium kann auch bei der Renaturierung von Mooren auftreten.

Mindestgröße: 100 m2

Typische Merkmale der Vegetation:

Abhängig vom Nährstoffgehalt, der Nutzung und vom Bodenwasserhaushalt können sich unterschiedliche Vegetationstypen herausbilden, die in den meisten Fällen Übergänge zu anderen geschützten Biotopen darstellen.

Sümpfe können Seggenriede, Sumpfreitgras-, Mädesüß-, Hundsstraußgras-, Binsen-, Sumpfsimsen-, Sumpfschachtelhalmfluren, Weidengebüsche (insbesondere Grau-Weiden), Röhrichte und Vegetationstypen der Verlandungszonen aufweisen. Es kommen auch z.B. Überschneidungen mit Quellbereichen und Übergänge zu Bruch- und Sumpfwäldern vor (vgl. 1.4, 1.5, 2.2, 2.6, 4.1).

1.3 Sölle

Sölle sind Hohlformen verschiedener Größe und Formen, die mindestens zeitweilig Wasser führen und dementsprechend meist eine Wasser- oder Sumpfvegetation sowie oft einen Gehölzsaum aufweisen.

In der Regel weisen sie einen umlaufenden Steilrand oder eine schwache Umwallung auf. In der geowissenschaftlichen Fachterminologie sind Sölle Hohlformen, die durch Ausschmelzen von Toteis oder andere späteiszeitliche Prozesse entstanden sind. Neben diesen Söllen im engeren Sinn sind auch andere Geländehohlformen, die o. a. Merkmale aufweisen und die durch menschliche Einflüsse entstanden sind, besonders geschützte Biotope.

Mindestgröße: 25 m2

Typische Merkmale der Vegetation:

Oft ist eine Unterwasser-, Schwimmblatt- oder Röhrichtvegetation ausgebildet (vgl. 1.4, 2.5). Für Sölle mit starken Wasserspiegelschwankungen sind Pflanzengesellschaften zeitweilig trockenfallender Teichböden (Zweizahnfluren) sowie das Weiße Straußgras charakteristisch (vgl. 2.6).

Bedingt durch Nährstoffeinträge aus den umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen haben sich häufig ruderale, nitrophile Staudenfluren ausgebildet. Der Gehölzsaum besteht meist aus Weiden und Erlen (vgl. 4.1).

1.4 Röhrichtbestände und Riede

In diesen Pflanzengesellschaften dominieren röhricht- bzw. riedbildende Arten.

Unterschieden werden Wasser- und Landröhrichte. Süßwasserröhrichte treten an Hieß- und Stillgewässerufern des Binnenlandes auf; Brackwasserröhrichte, die durch andere Begleitarten charakterisiert werden, kommen an den Ufern der Boddengewässer und im Mündungsbereich von Fließgewässern vor (vgl. 5.6). Landröhrichte entstehen oberhalb der Mittelwasserlinie im Überflutungsbereich der Binnen- und Küstengewässer sowie in vernässten Bereichen (Röhrichtbestände auf Acker- und Wiesenbrachen).

Riede werden weitgehend von Sauergräsern gebildet. Unterschieden werden Groß- und Kleinseggenriede. Sie kommen insbesondere im Verlandungsbereich von Stand- und Fließgewässern sowie auf Zwischenmoorstandorten vor (vgl. 1.1, 1.2, 2.1).

Röhrichtbestände und Riede sind häufig Bestandteil anderer geschützter Biotope.

Mindestgröße: 100 m2

(bei linearer Ausprägung Mindestbreite: 5 m)

Typische Merkmale der Vegetation:

Neben dem Gemeinen Schilf bilden insbesondere Rohr-Glanzgras, Rohrkolben- und Schwadenarten sowie großwüchsige Simsen hohe Röhrichte. Kleinröhrichte bestehen v. a. aus krautigen Pflanzen unter 70 cm Wuchshöhe (z.B. Froschlöffel, Schwanenblume, Brunnenkresse, Kalmus, Schachtelhalm- und Igelkolbenarten).

Großseggenriede werden durch hochwüchsige Seggenarten, wie z.B. Schlank-Segge, Schwarzschopf-Segge, Steif-Segge, Ufer-Segge, Rispen-Segge und Sumpf-Segge sowie weitere Sauergräser (u. a. Gemeine Strandsimse, Binsen-Schneide) dominiert, während Kleinseggenriede durch kleinwüchsige Seggenarten charakterisiert werden.

1.5 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen

Der Biotoptyp umfasst durch extensive landwirtschaftliche Nutzungen (vorwiegend Mahd) auf Moor- oder anmoorigen, grundwasserbeherrschten Böden sowie auf wechselfeuchten, oft überfluteten Böden entwickelte meist artenreiche Wiesen, in deren Pflanzengesellschaften Seggen und Binsen stets vertreten sind.

Verfalls- und Brachestadien von Saatgrasland, die insbesondere durch Binsenhorste gekennzeichnet sind, unterliegen nicht dem besonderen Schutz. Dies gilt auch für intensiv beweidete Grünländer, auf denen nur die Flatter-Binse als Verdichtungs- und Weidezeiger vorkommt.

Mindestgröße: 200 m2

Typische Merkmale der Vegetation:

Seggen- und binsenreiche Nasswiesen können je nach der Nutzung und den Standortverhältnissen als Sumpfdotterblumen-, Kohldistel-, Honiggras-, Kalkbinsen-, Sumptherzblatt-, Wassergreiskraut-, Wiesenknopf-Silgen-, Rasenschmielen-, Wiesenknöterich-, Trollblumen-, Waldsimsen oder Pfeifengraswiesen ausgebildet sein.

Bei ausbleibender oder unregelmäßiger landwirtschaftlicher Nutzung können sich hochstaudenreiche Ausbildungsformen entwickeln (z.B. mit Sumpf-Kratzdistel, Kohldistel, Mädesüß, Gilbweiderich, Wald-Simse, Engelwurz- und Pestwurzarten, Echter Baldrian, Blutweiderich, Wasserdost, Wolfstrapp usw.).

2. Gewässerbiotope

2.1 Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, einschließlich der Ufervegetation

Bäche sind Fließgewässer geringer Breite, Flüsse sind mehr als 5 m breit. Sie gelten als naturnah, wenn sie durch einen unregelmäßig wechselnden Lauf (z.B. Ausbildung von Mäandern, Gleit- und Prallhängen, Altwässern und Verzweigungen), durch Variabilität des Gewässerbettes (z.B. Bänke, Fließrinnen, Kolke), durch naturraumtypisches Bodensubstrat (z.B. Schlick, Sand, Kies, Geröll, Torf) sowie durch naturraumtypischen Bewuchs der Ufer gekennzeichnet sind.

Im Mündungsbereich der Flüsse sind natürliche Rückstauerscheinungen typisch. Eine Besonderheit der Bäche und Flüsse im Endmoränengebiet ist das häufige Durchfließen von Seen und die Ausbildung von Durchbruchstälern.

Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sind nicht durch Sohl- bzw. Uferbefestigungen sowie durch technische Querbauwerke (Wanderbarrieren z.B. für Fische) in ihrer Entwicklung und Besiedlung beeinträchtigt.

Als geschützter Uferbereich gilt in den durch das Gewässer geprägten Auen jeweils ein Uferstreifen in einer Breite von 7 m ab Böschungsoberkante, sofern nicht weitere geschützte Biotope angrenzen (vgl. 1.4, 1.5, 4.1).

Mindestlänge: 50 m

Typische Merkmale der Vegetation:

Schnellfließende sowie beschattete naturnahe Bäche weisen nur eine spärliche Wasservegetation auf.

In unbeschatteten, langsam fließenden Bachläufen entwickelt sich eine üppige Vegetation, u. a. mit Flutendem Wasserhahnenfuß, Pfeilkraut, Laichkraut-, Wasserstern-, Igelkolben- und Röhrichtarten (vgl. 1.4). In Stillwasserzonen von Flussläufen können auch Schwimmblattgesellschaften vorkommen.

Als bachbegleitende Uferpflanzen treten u. a. Pestwurzarten, Berle, Echter Baldrian und Echte Engelwurz auf. Die Gehölze bestehen aus Erlen-Eschen-Säumen, Erlen-Eschen-(Bruch-) Wäldern und Weidengebüschen.

2.2 Quellbereiche, einschließlich der Ufervegetation

Quellen sind natürliche, örtlich begrenzte, dauerhafte oder zeitweilige Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche. Sie können als Wasseraustritte mit Quelltopf oder in einem Tümpel, aus denen ein Bach abfließt, als Sturzquelle oder als Sicker- oder Sumpfquelle, die Quellsümpfe oder Moore ausbilden, in Erscheinung treten.

Quellbereiche sind oft über die Umgebung aufgewölbt (Quellkuppen). Eine in Mecklenburg-Vorpommern seltene Quellenform sind die Kalktuffquellen, an deren Austritt sich biogene Quellkalke gebildet haben bzw. bilden, sie sind gleichzeitig gesetzlich geschützte Geotope (vgl. Anlage 2 zu § 20 Abs. 2).

Gefasste Quellen, die durch Baumaßnahmen befestigt wurden und keine typische Vegetation aufweisen, unterliegen nicht dem gesetzlichen Schutz.

Typische Merkmale der Vegetation:

Die Vegetation von Quellen ist stark von der Beschattung sowie von den Wasserabflussverhältnissen und den Wasserinhaltsstoffen abhängig. Quellen können völlig vegetationsfrei sein oder unter anderem folgende Biotope aufweisen: quellige Erlen-Eschenwälder, Moorbirkenwälder, Grauweidengebüsche, Quellfluren, Röhrichte, die bei entsprechender extensiver landwirtschaftlicher Nutzung in Quellwiesen (Trollblumen-, Waldsimsen- oder Kalkbinsenwiese) überführt werden können (vgl. 1.4, 1.5, 4.1).

Für Quellfluren sind z.B. Bitteres und Wald-Schaumkraut, Milzkrautarten, Rispen-Segge und Riesen-Schachtelhalm typisch. Kalktuffquellen werden durch Tuffmoose geprägt.

2.3 Altwässer, einschließlich der Ufervegetation

Altwässer sind natürlich oder künstlich abgetrennte ehemalige Flussstrecken, die als dauernd oder regelmäßig über längere Zeit wasserführende Gewässer unmittelbar oder mittelbar mit dem Abflussregime eines Flusses (z.B. bei Hochwasser) verbunden sind.

Altarme stehen als ehemalige Flussstrecken dauernd einseitig (oder beidseitig, dann jedoch nicht dauernd durchströmt) mit dem Fließgewässer in Verbindung.

Typische Merkmale der Vegetation:

Durch Auflandungen (Geschiebe- und Schwebstoffablagerungen bei Überschwemmungen) und Verlandungen (Ablagerungen abgestorbener organischer Substanzen, die im Altwasser erzeugt wurden) entsteht eine deutliche Zonierung der Vegetation, die von Unterwasserrasen, Laichkraut- und Schwimmblattpflanzen, Röhrichten und Seggenrieden bis zu Bruchwäldern reicht (vgl. 1.4, 2.6, 4.1).

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