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FöRi-Moorschutz - Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Mooren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. August 2000 - X 440.0639
(AmtsBl. M-V 2000 S. 1192)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur 3. Entwicklung von Mooren zur Schonung der Naturgüter (Boden, Klima, Wasser sowie Biologische Vielfalt).
Die Maßnahmen sind von erheblichem Interesse für das Land, soweit diese:
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nach dieser Richtlinie:
2.1 die Verfügbarmachung der Flächen, die nach Durchführung der Fördermaßnahmen nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, durch die Bereitstellung von Ersatzflächen für landwirtschaftliche Betriebe, durch den Ankauf von Flächen und durch Entschädigungsleistungen,
2.2 die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zur Anpassung der Betriebskonzepte, die Umstellung der Betriebskonzepte,
2.3 Maßnahmen zur projektbegleitenden Akzeptanzsteigerung in der Öffentlichkeit und bei den Landnutzern,
2.4 Untersuchungen und Planungen für die Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren einschließlich der Verfahrenskosten zum Rück- und Umbau von Schöpfwerken, Poldern und Entwässerungsanlagen,
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
3.1 Eigentümer oder Nutzungsberechtigte,
3.2 Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere Wasser- und Bodenverbände, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
3.3 Vereine, insbesondere anerkannte Verbände nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) ,
3.4 Gemeinnützige Gesellschaften des Privatrechts.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn
4.1 das Projekt mit den Zielen des Moorschutzkonzeptes des Landes in Einklang steht und Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden,
4.2 die Projektflächen verfügbar gemacht werden können,
4.3 das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist und die erforderlichen rechtlichen Zulassungen vor Durchführung der Baumaßnahmen vorliegen,
4.4 die Realisierung des Projektes oder eines funktionstüchtigen Bauabschnittes des Projektes gewährleistet ist,
4.5 die zuwendungsfähigen Ausgaben 10.000 Deutsche Mark übersteigen,
4.6 mit dem Vorhaben nicht vor der Bewilligung der Zuwendung oder vor der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
5. Art und Umfang; Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt. Ausnahmsweise können Zuwendungsverträge (Werkverträge) abgeschlossen werden.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgabenlagen.
5.4.1 Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen
Ausschreibung und Vergabe von Leistungen haben auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie der dazu erlassenen Vorschriften zu erfolgen.
6.2 Erfolgskontrolle
Der Zuwendungsempfänger hat auf Verlangen der Bewilligungsbehörde bis einschließlich fünf Jahre nach Projektrealisierung projektbezogene Daten zur Verfügung zu stellen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages.
Der Antrag ist auf Vordruck in dreifacher Ausfertigung bis zum 31. Oktober eines Jahres für das nachfolgende Haushaltsjahr über das örtlich zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie einzureichen.
Der Antragsvordruck ist über das örtlich zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur zu beziehen.
7.1.1 Antragsunterlagen
Der Antrag erfordert in der Regel folgende Unterlagen:
7.1.2 Prüfverfahren
Die fachliche Erstbewertung des Antrages auf Förderung und die baufachliche Prüfung entsprechend den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung erfolgen durch das örtlich zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommem.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Fördermittel sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung unter Nachweis entsprechend bezahlter Rechnungen über das örtlich zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
Bei Teilbeträgen wird der anhand der Zahlungsanforderung zu ermittelnde Auszahlungsbetrag auf volle tausend Deutsche Mark abgerundet.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist - soweit nicht im Zuwendungsbescheid abweichende Regelungen getroffen werden - entsprechend den Anforderungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung durch den Zuwendungsempfänger zu erstellen und - abweichend von den Vorlagefristen in den vorgenannten Allgemeinen Nebenbestimmungen - bereits spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes über das örtlich zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur an die Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern mit eigenem Rechnungsprüfungsamt ist der Verwendungsnachweis nach vorheriger Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, bei Wasser- und Bodenverbänden nach vorheriger Prüfung durch den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände einzureichen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.6 Subventionserheblichkeit
Subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, den bestehenden Rechtsvorschriften, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung, dieser Förderrichtlinie oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.
Zu den subventionserheblichen Angaben gehören danach insbesondere die Angaben in Antragsunterlagen, Zählungsanforderungen und im Verwendungsnachweis. Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche,
Der Subventionsbetrug ist nach § 264 Strafgesetzbuch strafbar.
8. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.