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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Juni 2005
(GVOBl. M-V 2005, S. 351; 02.05.2006 S. 177, 181)



Aufgrund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, sowie des § 13 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Der im Nordwesten des Landkreises Ludwigslust im Biosphärenreservat Schaalsee gelegene Boissower See mit den angrenzenden Flächen sowie dem Südteil des Neuenkirchener Sees wird in den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt innerhalb seines Geltungsbereiches die Kriterien des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und wird zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

(4) In Teilflächen des Naturschutzgebietes befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne des Anhangs II der Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 86 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Zarrentin in der Gemarkung Boissow, Flur 1, in der Gemarkung Techin, Flur 2, in der Gemarkung Neuhof, Flur 1 sowie in der Gemarkung Neuenkirchen, Flur 2 im Landkreis Ludwigslust.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet gemäß § 1 Abs. 3 umfasst die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes.

(3) Der Gebietsteil gemäß § 1 Abs. 4 hat eine Größe von etwa 50 Hektar und umfasst Flächen der Gemarkung Boissow, Flur 1 sowie der Gemarkung Techin, Flur 2.

(4) Die Lage des Naturschutzgebietes und des Europäischen Vogelschutzgebietes sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Lage des Gebietsteils gemäß § 1 Abs. 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer Schraffur gekennzeichnet.

(5) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes und des Europäischen Vogelschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten in den Maßstäben 1 : 2.000 und 1 : 4.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende schwarz ausgefüllte Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze sind die Naturschutzgebiets- und Vogelschutzgebietsgrenzen durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit schwarz ausgefüllten Pfeilen versehen ist. Die maßgeblichen Grenzen des Gebietsteils gemäß § 1 Abs. 4 sind in den Abgrenzungskarten in den genannten Maßstäben auf den genannten Linien mit unausgefüllten Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung und Erhaltung eines engen, zum Teil vermoorten Erosionstals entlang des Boissower und Neuenkirchener Sees, die durch einen etwa 250 Meter langen Bachlauf miteinander verbunden sind, und der dazugehörigen Schilf- und Verlandungsgürtel, Hangwälder, quelligen Bruchwälder sowie der als Grünland genutzten Moor- und Mineralbodenflächen als einen charakteristischen repräsentativen Ausschnitt der glazial geprägten Schaalseelandschaft sowie als Lebensraum einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient insbesondere

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet dient dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere der Brutvogelarten Rohrdommel, Rohrweihe, Kranich, Eisvogel, Schlagschwirl und weiterer bestandsgefährdeter Arten wie Mittelspecht, Rotmilan, Neuntöter sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind. Es dient darüber hinaus der Erhaltung und Optimierung der Rastbedingungen, insbesondere für Grau-, Bläß- und Saatgänse sowie für die Reiherente entsprechend den in Absatz 1 genannten Zielstellungen.

(3) Der Gebietsteil gemäß § 1 Abs. 4 dient insbesondere dem Erhalt der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse "Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Hydrocharitions", "Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)", "Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)" und "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior" (prioritärer Lebensraumtyp) entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1 sowie dem Schutz der Vorkommen von Steinbeißer, Fischotter und Biber als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse und der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf die diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes oder des Gebietes gemäß § 1 Abs. 4 in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden,
  6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einer doppelten Wellenlinie dargestellten Badestelle am Boissower See zu lagern oder zu baden; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Abs. 5 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
  10. zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
  11. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
  12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
  13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
  14. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
  15. im Gebiet zu reiten,
  16. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
  17. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
  18. mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
  19. Grünland umzubrechen,
  20. eine Beweidung ohne Ausgrenzung von Hecken, Gehölzen, Gräben oder Uferbereichen durchzuführen,
  21. Erstaufforstungen vorzunehmen,
  22. nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Nadelhölzer anzubauen,
  23. Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
  24. die naturnahen Feucht- und Nasswälder und die Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion für den Biotop-, Geotop- und Gewässerschutz innerhalb der Flurstücke 10/1, 10/2, 23, 24, 25, 26, 27, 29/1, 31, 32, 33 und 36 der Gemarkung Techin, Flur 2 sowie der Flurstücke 54, 63, 299 und 302 der Gemarkung Boissow, Flur 1 forstlich zu nutzen,
  25. die Jagd auf Federwild auszuüben,
  26. Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
  27. die Fallenjagd mit nicht lebend fangenden Fallen auszuüben,
  28. im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
  29. jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
  30. Besatzmaßnahmen mit nicht gewässertypischen Fischarten durchzuführen,
  31. im Gewässer eine Zufütterung oder die Netzkäfighaltung mit Zufütterung vorzunehmen,
  32. die Elektrofischerei ohne vorherige Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
  33. für den Fischfang Reusen ohne Otterschutz zu verwenden,
  34. mehr als 40 Angelkarten für den Boissower See auszugeben,
  35. im Boissower See vom Boot aus oder am Ufer des Boissower See außerhalb des in der Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einer punktierten Linie dargestellten Bereiches zu angeln; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Abs. 5 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
  36. im Neuenkirchener See innerhalb des in der Abgrenzungskarte gemäß § 2 Abs. 5 schraffiert dargestellten und vor Ort gekennzeichneten Bereiches des Flurstückes 207 der Gemarkung Neuhof, Flur 1, zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:

  1. nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen kann; § 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
  2. nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
  3. nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8, 11, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
  4. nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 12, 13 und 14 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Fischerei auf dem Boissower See,
  5. nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 12 und 14 bleibt das Angeln mit der Maßgabe, dass diese Nutzung in den nördlich an den in § 4 Satz 3 Nr. 36 genannten Bereich angrenzenden Teilflächen des Flurstückes 207 der Gemarkung Neuhof, Flur 1, im Rahmen der von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ausgegebenen Angelberechtigungen erfolgt,
  6. nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
  7. nach § 4 Satz 3 Nr. 6, 7, 12 und 13 bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen,
  8. nach § 4 Satz 3 Nr. 11, 12, 13, 14 und 15 bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
  9. nach § 4 Satz 3 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
  10. nach § 4 Satz 3 Nr. 16 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
  11. nach § 4 Satz 3 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

(2) Von den Verboten und Geboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 25 bis 29 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 30 bis 36 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach § 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Boissower See" vom 20. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 882, 1999 S. 172) außer Kraft.

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KARTEAnlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees"

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE