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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz

Vom 27. Mai 2008
(GVBl. Nr. 7 vom 13.06.2008 S. 142)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen."

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 vor Nummer 1 und in Nummer 3 sowie Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Landwirtschaftsminister" und "Der Landwirtschaftsminister" sowie das Wort "Landwirtschaftsministers" und das Wort "Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz", "Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz", "Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" und "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.