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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes und weiterer forstrechtlicher Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 36 vom 02.06.2021 S. 790)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes
Das Landesforstanstaltserrichtungsgesetz vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. September 2019 (GVOBl. M-V S. 618, 620) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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"LFoAG M-V - Landesforstanstaltsgesetz Gesetz über die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort "Errichtung," gestrichen.
b) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Rechtsform, Name, Zielsetzung". |
c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
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" § 2 Aufgaben und Aufsicht". |
d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
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" § 13 Dienstherrenfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen". |
f) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter "Überleitung des Personals" durch die Wörter "Übergeleitetes Personal" ersetzt.
g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Rechtsübergang, Verwaltungs- und Klageverfahren". |
h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 (weggefallen)". |
3. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch das Wort "Landesforstanstalt" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Wald, der sich im Eigentum des Landes oder seiner Forstverwaltung befindet," durch das Wort "Landeswald" ersetzt.
4. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort "Errichtung," gestrichen.
5. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Rechtsform, Name, Zielsetzung
(1) Das Land unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Malchin. Sie führt den Namen Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstalt). Die Landesforstanstalt kann übergangsweise bis zum 2. Juni 2026 noch die Bezeichnung "Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts" verwenden. (2) Die Landesforstanstalt ist ein gemeinwohlorientiertes Unternehmen des Landes. Als Einheitsforstverwaltung ist sie Dienstleister im ländlichen Raum." |
6. In § 2 werden die Überschrift und die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst:
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" § 2 Aufgaben und Aufsicht
(1) Aufgabe der Landesforstanstalt ist die Verwaltung und Bewirtschaftung des ihr übertragenen Landeswaldes im Einklang mit den Grundsätzen der Forstpolitik des Landes. Als untere Forstbehörde außerhalb der Nationalparke nimmt sie alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Aufsicht durch die oberste Forstbehörde (Aufsichtsbehörde). Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises untersteht die Landesforstanstalt der Fachaufsicht, bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nur der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind:
Die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 12 nimmt die Landesforstanstalt auch für die Nationalparke wahr. Die Forsteinrichtungswerke werden in den Nationalparken im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erstellt. (4) Alle anderen Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis, insbesondere
Die Forsteinrichtungswerke werden in den Naturschutzgebieten und Biosphärenreservaten im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erstellt. (5) Die Landesforstanstalt kann Aufgaben auch durch Dritte wahrnehmen lassen. Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises juristische Personen des privaten Rechts gründen oder sich an solchen beteiligen." |
7. § 3 wird aufgehoben.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Die Landesforstanstalt gibt sich eine Satzung, die vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie des Finanzministeriums und werden durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Satzung bestimmt, soweit nicht durch dieses Gesetz geregelt, insbesondere" durch die Wörter "Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes und des Landeswaldgesetzes trifft die Satzung Regelungen über die inneren Verhältnisse der Landesforstanstalt, insbesondere über die Errichtung, Auflösung und Verlegung von Außenstellen," ersetzt und nach den Wörtern "Pflichten des Vorstandes" die Wörter "und seiner Stellvertretung" eingefügt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
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"(2) Der Vorstand besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.
Sie oder er wird von der Aufsichtsbehörde nach den für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 4 Nummer 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung geltenden Regelungen ausgewählt und berufen.
Die Anstellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landesforstanstalt für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgt durch den Verwaltungsrat.
Wiederholte Berufungen und Verlängerungen der Anstellungsdauer sind zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt für die Landesforstanstalt gegenüber dem Vorstand die Rechte aus dem Anstellungsvertrag wahr. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn ständigen Mitgliedern. Diese sind:
Die Mitglieder gemäß Satz 2 Nummer 3 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Wahl von Personalräten von den Beschäftigten der Landesforstanstalt gewählt und von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Die Mitglieder gemäß Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die sie entsendenden Institutionen berufen und können jederzeit durch Berufung eines anderen Mitgliedes abberufen werden. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Die Berufungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 2 Nummer 3 und 4, die bis zum 2. Juni 2021 erfolgt sind, gelten fort. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 nehmen ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Bei ihnen bleibt das Weisungsrecht der sie entsendenden Dienststellen unberührt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 5 können ihr Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall endet ihre Amtszeit mit sofortiger Wirkung. Satz 2 gilt auch bei Wegfall der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 5 sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 83 bis 85 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Das Nähere regelt die Satzung. (8) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt den Verwaltungsrat und setzt dessen Beschlüsse um, es sei denn, der Verwaltungsrat trifft hierzu im Einzelfall eine andere Entscheidung." |
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsgeheimnisse" die Wörter "und personenbezogene Daten" eingefügt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Der Vorstand leitet die Landesforstanstalt in eigener Verantwortung. Er ist verpflichtet, zum Wohl des Landes und der Landesforstanstalt eng mit der obersten Forstbehörde zusammenzuarbeiten. § 43 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet sinngemäß Anwendung." |
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Der Vorstand vertritt die Landesforstanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat die vorsitzende Person des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
11. § 8 wird wie folgt gefasst:
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" § 8 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Leitlinien für die Tätigkeit der Landesforstanstalt. Er berät und überwacht den Vorstand. Er kann von diesem jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Landesforstanstalt verlangen, Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen; soweit erforderlich, kann er damit auch einzelne Mitglieder beauftragen oder sich Dritter bedienen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
Die in § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Mitglieder können aus wichtigem Grund verlangen, dass Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen, in nicht öffentlicher Sitzung des für Forsten zuständigen Ausschusses des Landtags erörtert werden. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Verwaltungsrat wird durch die vorsitzende Person einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2, anwesend sind. (5) Im Falle der Verhinderung können die Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung des Verwaltungsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übergeben oder durch andere Verwaltungsratsmitglieder überreicht werden. Abweichend von Satz 1 können sich die in § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Mitglieder auch durch je ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen, das ebenfalls nach dem Verfahren gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen ist. (6) Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4 und 7 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und über die Höhe der Vorstandsvergütung bedürfen darüber hinaus der Genehmigung des Finanzministeriums. Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde und des Finanzministeriums. (7) Betrifft eine Veräußerung Flächen in Naturschutzgebieten oder Biosphärenreservaten, erfolgt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. In diesem Fall steht dem Land abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kein Vorkaufsrecht zu." |
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "geht" durch das Wort "ist" und das Wort "über" durch das Wort "übergegangen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "der für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "sofern Straßenflächen betroffen sind, ist die für den Straßenbau zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen." eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die für Forsten zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung der für Liegenschaften zuständigen obersten Landesbehörde weitere Flächen unentgeltlich auf die Landesforstanstalt übertragen. |
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "und dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises soll die Landesforstanstalt unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinwohlbelange, insbesondere notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung der Klimaschäden und zum Umbau zu klimastabilen Wäldern, Kostendeckung anstreben."
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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"(2) Der Vorstand stellt vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Im Wirtschaftsplan sind die Aufgaben des eigenen und die des übertragenen Wirkungskreises getrennt darzustellen.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan.
Der Erfolgsplan enthält alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres.
Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf und die vorhersehbaren Deckungsmittel des Geschäftsjahres.
(3) Der Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Finanzplan mit Stellenübersicht) wird dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt. (4) Im Übrigen finden die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Die §§ 63 und 64 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten mit der Maßgabe, dass eine Einwilligung des Finanzministeriums nur erforderlich ist, wenn der in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannte Wert des Grundstücks überschritten ist." |
14. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und die nach dem Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichenden Bezüge des Vorstandes werden im Amtlichen Anzeiger, Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, veröffentlicht." |
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Landesbesoldungsamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Finanzen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Besoldung und Entgelt an die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Landesforstanstalt erfolgt durch das Landesamt für Finanzen. Zu den Dienstleistungen des Landesamtes für Finanzen gehören auch die Gewährung von Beihilfe, Trennungsgeld, Umzugskosten, die Nachversicherung, der Versorgungsausgleich sowie Aufwandsentschädigungen und die Meldungen an die Sozialversicherungsträger. Ebenso nimmt das Landesamt für Finanzen versorgungsrechtliche Aufgaben im Sinne des § 49 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wahr. Die Dienstleistungen des Landesamtes für Finanzen für die Landesforstanstalt erfolgen kostenfrei." |
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Überleitung des Personals" durch die Wörter "Übergeleitetes Personal" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete (Landesamt) sowie der Forstämter sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung Beamtinnen und Beamte der Landesforstanstalt geworden." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Diese" durch die Wörter "Die Landesforstanstalt" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem verbleibenden Wortlaut wird das Wort "diese" durch die Wörter "die vom Land auf die Landesforstanstalt übergegangenen" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Wörter "Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Gesetzes" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "Bisherige" durch die Wörter "Im Zeitpunkt der Errichtung der Landesforstanstalt bestehende" ersetzt.
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Rechtsübergang, Verwaltungs- und Klageverfahren
Die Landesforstanstalt ist zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in die von dem Landesamt und den Forstämtern begründeten Rechte und Pflichten aus allen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie in die mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung geschlossenen Bewirtschaftungsverträge eingetreten, soweit sie nicht von der Großschutzgebietsverwaltung abgeschlossen oder begründet worden sind, und führt die schwebenden Verwaltungs- und Klageverfahren fort." |
18. § 16 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Forstliches Forschungs- und Versuchswesen | " § 38 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht | " § 39 Landeswaldprogramm und Landeswaldforum". |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm darstellt.
wird aufgehoben.
3. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "oberste" gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die oberste Forstbehörde" ersetzt.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der obersten Forstbehörde, soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist.
wird aufgehoben.
5. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald, | "2. die Beratung, Betreuung und Förderung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes," |
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Landesforstanstalt" die Wörter "sowie die Vertretung des Landes in den Jagdgenossenschaften" eingefügt.
c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:
"9. die Durchführung eines forstlichen Forschungs- und Versuchswesens zur Bereitstellung wissenschaftlicher Grundlagen für eine den regionalen Verhältnissen gerecht werdende und den Zielsetzungen des § 11 Absatz 6 sowie § 12 entsprechende, ordnungsgemäße und zukunftsorientierte Forstwirtschaft,
10. die Durchführung eines Wildwirkungsmonitorings im Wald."
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) (weggefallen) | "(1) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm darstellt." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an. | "(5) Die Landesforstanstalt erstellt die Forsteinrichtungswerke gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Landesforstanstaltsgesetzes." |
§ 38 Forstliches Forschungs- und VersuchswesenDie Landesforstanstalt stellt die Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens durch eigene Einrichtungen und - sofern erforderlich - auf vertraglicher Basis länderübergreifend sicher, soweit dies für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Lande erforderlich ist.
wird aufgehoben.
8. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht | "Landeswaldprogramm und Landeswaldforum". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage der Forstwirtschaft (Forstbericht). | "(2) Die oberste Forstbehörde berichtet dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags zu einem geeigneten Zeitpunkt oder auf Antrag einer Fraktion, mindestens jedoch einmal zur Mitte der Legislaturperiode über den Zustand der Wälder und über die Lage der Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern." |
9. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Krankenfahrstühlen und" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Forstflächenbefugnisübertragungslandesverordnung
Die Forstflächenbefugnisübertragungslandesverordnung vom 25. September 2008 (GVOBl. M-V S. 377) wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt kann den Wortlaut des Landesforstanstaltsgesetzes in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
ID: 211198
ENDE |