Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ZooG M-V - Landeszoogesetz
Gesetz über die Haltung von lebenden Tieren wild lebender Arten in Zoos und Tiergehegen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 13 vom 09.07.2004 S. 302; 23.02.2010 S. 66 10 aufgehoben)


§ 1 Ziel des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Ziel des Gesetzes ist in Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) der Schutz wild lebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie im Einklang damit der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 12 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Keine Zoos sind

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen sowie
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(3) Ein Tiergehege ist eine ortsfeste Anlage, in der lebende Tiere wild lebender Arten unabhängig von ihrer sonstigen Zweckbestimmung gehalten werden. Keine Tiergehege sind

  1. Zoos,
  2. Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht,
  3. Wildgatter,
  4. Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten zur Wiedereinbürgerung im Rahmen eines von der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführten oder genehmigten Artenhilfsprogramms gehalten werden,
  5. Anlagen, die für Zwecke eines wissenschaftlichen Instituts auf dem Grundstück des Instituts errichtet werden,
  6. Anlagen, die zum Zwecke des Handels eines zoologischen Fachgeschäftes auf dem Grundstück des Fachgeschäftes errichtet werden,
  7. Anlagen auf zum engeren Wohnbereich gehörenden Flächen, in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch innerhalb von Wohnungen gehalten werden können, sowie
  8. Anlagen der landwirtschaftlichen Haltung von Dam- und Rotwild auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

§ 2 Zoogenehmigung

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Genehmigung schließt folgende den Zoo betreffende behördliche Entscheidungen ein:

  1. Baugenehmigungen,
  2. anlagenbezogene naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie nicht durch Behörden des Bundes zu treffen sind,
  3. anlagenbezogene tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Entscheidungen sowie die
  4. Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist.

(3) Die Genehmigung wird für bestimmte Betreiber erteilt. Sie soll die Tierarten und für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl festlegen; von ihren Elternteilen abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt.

(4) Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Betreibers durchgeführt. Nach Eingang des Antrags prüft die zuständige Behörde den Antrag auf Vollständigkeit der Unterlagen und beteiligt alle Behörden, deren Belange durch die Erteilung der Zoogenehmigung berührt sein können. Soweit die Genehmigung die Haltung von Tieren wild lebender Arten gestattet, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Elefanten, Nashörnern, Krokodilen, Riesen- und Giftschlangen und giftigen Gliederfüßern, ergeht sie im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

§ 3 Genehmigungsvoraussetzungen

Die Zoogenehmigung darf unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt, insbesondere die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
  3. der Betreiber des Zoos die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  4. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass auch die Herkunft und der Verbleib der Tiere zu verzeichnen sind,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird,
  7. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten,
  8. die Vorschriften des Naturschutzrechts eingehalten werden,
  9. das Betreten des Waldes, der freien Landschaft und der Gewässer nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  10. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  11. keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorgerufen werden und
  12. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 4 Behördliche Anordnungen

(1) Sofern ein Zoo im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Gesetzes errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. Sie setzt dem Betreiber hierzu eine angemessene Frist, die höchstens zwei Jahre betragen darf. Die zuständige Behörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.

(2) Die Befugnisse anderer Behörden zur Anordnung von Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände bleiben unberührt. Die zuständige Behörde ist von den in Satz I genannten Behörden unverzüglich über getroffene Anordnungen zu unterrichten.

(3) Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die in Absatz 1 genannte Behörde zur Erfüllung der in § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen auch nachträglich die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 5 Widerruf, Schließung

Soweit der Betreiber des Zoos Anordnungen nach § 4 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt, widerruft die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Frist die Zoogenehmigung ganz oder teilweise und verfügt die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos. In diesem Fall sind die zur Einhaltung des Artenschutz- und des Tierschutzrechts erforderlichen Maßnahmen zum weiteren Verbleib der betroffenen Tiere anzuordnen.

§ 6 Überwachung

(1) Zoos sind unter anderem durch regelmäßige behördliche Inspektionen daraufhin zu überwachen, dass die für sie geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Aufgabe wird durch alle Behörden wahrgenommen, deren Belange berührt sind. Die zuständige Behörde nach § 10 soll auf eine gemeinsame und angemessene Durchführung der Überwachungstätigkeit hinwirken.

(2) Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.

(3) Die Befugnisse anderer Behörden zur Überwachung bleiben unberührt.

§ 7 Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Überwachung betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Prüfungen vornehmen und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen, insbesondere das Register über den Tierbestand des Zoos, einsehen. Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 8 Tiergehegegenehmigung

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) §§ 3 bis 7 finden auf Tiergehege entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 3 Nr. 6 und 7.

§ 9 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Zoo" und "Zoologischer Garten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur von Einrichtungen geführt werden, die die nach § 2 erforderliche Genehmigung besitzen. Die Bezeichnung "Tiergehege" oder Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur von Einrichtungen geführt werden, die die nach § 8 erforderliche Genehmigung besitzen. Die Bezeichnungen "Tiergarten" und "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geführt werden.

§ 10 Zuständigkeiten

Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Abweichend von Satz 1 sind befristet bis zum 1. August 2007 zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur gemäß § 2 der Ersten Verordnung über Landesbehörden der Umweltverwaltung vom 8. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 651).

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 8 ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
  4. entgegen § 9 die geschützten Bezeichnungen ohne Genehmigung verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Bußgelder sollen Zwecken des Arten- und Tierschutzes zugeführt werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 10 genannte Behörde.

§ 13 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können

  1. Gegenstände, Tiere und Pflanzen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 14 Übergangsvorschrift

(1) Für Zoos, die nach den Vorschriften, die vor dem I . August 2004 galten, eine Tiergehegegenehmigung besitzen, gilt diese befristet bis zum Ablauf des 1. Februar 2006 auch als vorläufige Zoogenehmigung fort.

(2) Soll der Zoo auch nach dem Ablauf des 1. Februar 2006 betrieben werden, ist dies der zuständigen Behörde spätestens bis zum 1. Februar 2005 mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 2. Bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde die gemäß §§ 4 und 5 erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3.

(3) Für Tiergehege, die nach den Vorschriften, die vor dem 1. August 2004 galten, eine Tiergehegegenehmigung besitzen, gilt diese als Tiergehegegenehmigung im Sinne des § 8 fort. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde die gemäß §§ 4 und 5 erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen