Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
Frame öffnen

Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2024
(Nds. MBl. Nr. 647 vom 18.12.2024)
Gl.-Nr.: 78530



Archiv: 2010, 2017

RdErl. des ML v. 17.12.2024 - 204.1-1660/2024-9223/2024

Bezug:
a) RdErl. v. 25.11.2021 (Nds. MBl. S. 1822) - VORIS 78530 -

b) RdErl. v. 14.10.2022 (Nds. MBl. S. 1558) - VORIS 78530 -

c) RdErl. v. 27.09.2022 (Nds. MBl. S. 1538) - VORIS 78530 -

d) RdErl. v. 27.09.2017 (Nds. MBl. S. 1290), zuletzt geändert durch RdErl. v. 20.07.2022 (Nds. MBl. S. 1046)

1. Rechtslage

1.1 Erfordernis der Sachkunde für Masthühnerhalterinnen und Masthühnerhalter Personen, die 500 oder mehr Masthühner halten, müssen seit dem 30.06.2010 im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 TierSchNutztV). Dieses gilt auch für die Aufzucht der männlichen Legehybriden, sog."Bruderhähne".

1.2 Anforderungen an die Sachkunde

Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt,

1.2.1 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist, oder

1.2.2 wenn die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV von einer Prüfung absieht. Demnach muss zum Erwerb der Sachkunde nur in den Fällen, in denen nicht von einer Prüfung nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV abgesehen wird, ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden.

1.3 Zuständige Stelle oder Behörde für die Aufgaben nach § 17 TierSchNutztV (ausgenommen die Anerkennung eines Lehrgangs) sind die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ZustVO-Tier). Zuständige Stelle für die Anerkennung eines Lehrgangs für den Erwerb der Sachkunde ist das LAVES (vgl. § 2 Nr. 26 ZustVO-Tier).

2. Lehrgang und Prüfung nach § 17 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Für die Anerkennung des Lehrgangs sind dem LAVES (vgl. lfd. Nr. 1.3) das Konzept sowie die Unterrichtsmaterialien (wie z.B. Power-Point-Präsentation) vorzulegen.

2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer vom LAVES anerkannten Prüfung nachzuweisen.

2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Tierärztin oder der Tierarzt ist Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und hat die Entscheidungsbefugnis über das Prüfungsergebnis (vgl. auch lfd. Nr. 2.3.5). Es empfiehlt sich, darüber hinaus eine weitere Sachverständige oder einen weiteren Sachverständigen (z.B. eine erfahrene Masthühnerhalterin oder einen erfahrenen Masthühnerhalter, eine Agrarwissenschaftlerin oder einen Agrarwissenschaftler, eine Tierärztin oder einen Tierarzt) als Mitprüfer zu berufen.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TierSchNutztV). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 TierSchNutztV genannten Gebiete. Insbesondere für die mündliche und die praktische Prüfung ist das "Vier-Augen-Prinzip" sicherzustellen.

2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis (Anlage 1) zu dokumentieren.

2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen; Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung).

2.2 Lehrgang

2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage).

2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe:

2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere

2.2.2.2 Grundkenntnisse über die Geflügelart wie

2.2.2.3 Tierseuchenrechtliche Aspekte, z.B.

2.2.3 Innerhalb der Themenkomplexe wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft, z.B. mittels Nachbildungen von Geflügel.

2.3. Prüfung

2.3.1 Im schriftlichen Teil sind im Multiple-Choice-Verfahren mindestens fünf Fragen je Bereich der Kenntnisse i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a bis g TierSchNutztV zu stellen, wobei auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 50 % der Fragen richtig beantwortet sind.

2.3.2 Die mündliche Prüfung des theoretischen Teils ist im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchzuführen, wobei der Zeitumfang von 15 Minuten pro Person nicht überschritten werden sollte.

2.3.3 Der praktische Teil zum Nachweis der Fertigkeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 TierSchNutztV soll nach Bestehen der theoretischen Prüfung gegenüber einer Tierärztin oder einem Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV).

2.3.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist (§ 17 Abs. 4 TierSchNutztV).

2.3.5 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder von dem die Prüfung durchführenden Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 zu unterzeichnen ist.

3. Sachkunde für Personen, die Masthühner betreuen

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühner betreuen oder Personen, die mit Masthühnern in Intensivtierhaltung umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein (vgl. § 17 Abs. 7 TierSchNutztV).

4. Sachkunde für Personen, die Masthühner-Elterntiere betreuen oder halten

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühner-Elterntiere betreuen oder halten, wenn die besonderen Anforderungen der Masthühner-Elterntiere im Lehrgang behandelt wurden (vgl. § 2 Nr. 3 TierSchG).

5. Sachkunde für Personen, die Masthühner in extensiver Bodenhaltung oder ökologischer Haltung halten oder betreuen

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG für Personen, die Masthühner in extensiver Bodenhaltung oder ökologischer Haltung halten oder betreuen.

6. Gebühren

Der für die zuständige Behörde mit der Vorbereitung und Teilnahme für den Sachkundelehrgang und die Prüfung sowie das Ausstellen der Sachkundebescheinigung entstehende Aufwand kann gegenüber den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern sowie Prüflingen gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. e der GOVV i. V. m. den Nummern V.1.4.1 und V.1.4.2 der Anlage zur GOVV geltend gemacht werden.

7. Lehrgangsangebot

Die angeschriebenen Bildungseinrichtungen werden gebeten, dem LAVES bei Interesse entsprechende Lehrgangsangebote zur Anerkennung vorzulegen.

Die vom LAVES anerkannten Lehrgänge werden auf dessen Homepage veröffentlicht.

8. Hinweis

Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass trotz vorgelegter Sachkundebescheinigung die Sachkunde nachweislich nicht gegeben ist, kommt die Anordnung einer Nachschulung etc. nach § 16a des TierSchG oder die Rücknahme oder der Widerruf der Sachkundebescheinigung in Betracht. Auch hierfür ist in der GOVV ein entsprechender Gebührentatbestand ausgewiesen (Nummer V.1.4.3 der Anlage zur GOVV).

9. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

.

Anlage 1


Frau/Herr .................................

geboren am: ..............................

Geburtsort: ................................

Wohnhaft in: ...............................................................................................
hat

am ................................den Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für die Haltung von Masthühnern besucht.
In diesem Lehrgang wurden zusätzlich die besonderen Anforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren sowie die besonderen Anforderungen an die Haltung von männlichen Legehybriden, sog."Bruderhähnen", behandelt.*)

...................................................
Ort, Datum
...............................................................
Stempel und Unterschrift der Ausbildungsstätte
______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Landkreis/
kreisfreie Stadt

Zeugnis über eine Prüfung
nach § 17 Abs. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Frau/Herr ................................
hat
□ ................................am die Prüfung
(weitere Daten s. o.)

(Theorie am ...................

Praxis am .......................)

zur Erlangung der Sachkunde i. S. des § 17 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 29.01.2021 (BGBl. I S. 146), bestanden.

In den Prüfungen wurden zusätzlich die besonderen Anforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren sowie die besonderen Anforderungen an die Haltung von männlichen Legehybriden, sog. "Bruderhähnen", abgefragt.*)

(Amtssiegel)

................................
Ort, Datum
................................
Unterschrift der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Hinweis:Dieses Zeugnis ersetzt nicht die Sachkundebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV. Mit diesem Zeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde eine Sachkundebescheinigung für Halterinnen und Halter von Masthühnern beantragen.
________
*) Gegebenenfalls streichen.

.

Anlage 2


______________
Landkreis/

kreisfreie Stadt

Sachkundebescheinigung
nach § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

Frau/Herr .................................

geboren am: .................................

Geburtsort: .................................

Wohnhaft in: ...............................................................................................

hat

❏ gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4

❏ gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1

❏ gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2

❏ gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 3

❏ gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 5

- Zutreffendes ankreuzen -
die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern i. S. des § 17 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 29.01.2021 (BGBl. I S.146), nachgewiesen.

(Amtssiegel)

...................................................
Ort, Datum
....................................................
Unterschrift der zuständigen Behörde


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen