Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Richtlinie "Klimaschutz durch Moorentwicklung"
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Klimaschutzes durch Verringerung der Freisetzung von Treibhausgasen aus kohlenstoffreichen Böden

- Niedersachsen -

Vom 16.07.2015
(Nds.MBl. Nr. 28 vom 22.07.2015 S. 942)
Gl.-Nr.: 28010



Erl. d. MU v. 16.7.2015 - 26-28109 -
- VORIS 28010 -

Bezug:

a) RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) - VORIS 64100

b) RdErl. d. StK v. 15.6.2015 (Nds. MBl. S. 667) - VORIS 77000 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung des Klimaschutzes durch Verringerung der Freisetzung von CO2 und anderen Treibhausgasen aus kohlenstoffreichen Böden. Die Förderung von Planungen und Vorhaben im Rahmen der Umsetzung des Programms "Niedersächsische Moorlandschaften" trägt zu einer Neuausrichtung des Moorschutzes bei und dient

Neben der Fortführung konventioneller Ansätze der Moorerhaltung und -regeneration sollen innovative Ansätze zur klimaschonenden Bewirtschaftung von Moorböden zielgerichtet entwickelt werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Die Förderung erfolgt im Rahmen der Programmkulisse "kohlenstoffreiche Böden" und somit sowohl für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, als auch für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013). Die Programmkulisse ist auf der Homepage der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) veröffentlicht. Soweit in dieser Richtlinie die Begriffe "Moore" und "Moorböden" oder entsprechende Begriffe verwendet werden, sind sonstige Bereiche mit kohlenstoffreichen Böden i. S. der Programmkulisse mit erfasst.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstände der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1 Vorhaben, die der Wiedervernässung bzw. Optimierung des Wasserhaushalts in Mooren dienen,

2.1.2 Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 2.1.1 stehen (vorbereitende Maßnahmen, Erstellung von Gutachten, Planungen, Öffentlichkeitsarbeit, Koordinations- und Beratungstätigkeiten, "Runde Tische", Management- und Projektplanungsaufgaben sowie Monitoring und Erfolgskontrollen zur Optimierung von Vorhaben),

2.1.3 Entwicklung, Erprobung und Vorbereitung zur nachhaltigen Etablierung von Maßnahmen zur klimaschonenden Bewirtschaftung von Moorböden und im Zusammenhang stehende begleitende Forschung.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

In den Flurbereinigungsgebieten aus der Maßnahme "Flächenmanagement Klima und Umwelt" der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)* erfolgt der Grunderwerb grundsätzlich durch den ELER. Sollten hier in Ausnahmefällen Grunderwerbe durch diese Richtlinie gefördert werden, erfolgt dies in Abstimmung zwischen dem MU und dem ML.

2.3 Vorhaben i. S. des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit einen großen Anteil an Treibhausgasen produzieren und diese durch ein Vorhaben nach dieser Richtlinie direkt reduzieren wollen ("Greenwashing"), sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.4 Im Rahmen des Programms "Niedersächsische Moorlandschaften" soll ein Moorinformationssystem durch das Land Niedersachsen eingerichtet werden. Die Finanzierung erfolgt entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts - insbesondere Gebietskörperschaften, Unternehmen, Stiftungen, Verbände und Vereine - sowie landwirtschaftliche, torfgewinnende, torfverarbeitende, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet ihrer Rechtsform.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014).

3.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1) sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben nach Nummer 2.1.2 können bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften abweichend von Nummer 1.1 der VV-Gk zu § 44 LHO ab einem Betrag von 10.000 EUR beantragter Zuwendung gefördert werden. Sonstige Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO erst ab einem Betrag von 5.000 EUR beantragter Zuwendung gefördert werden.

4.2 Gefördert werden Vorhaben nach Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die in Niedersachsen durchgeführt werden. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bleibt unbenommen.

4.3 Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderfähigkeit die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen bzw. zu begründen. Die Gewichtung der Kriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt maximal 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Vorrangig und überwiegend sollen EFRE-Mittel eingesetzt werden. Der EFRE-Mittelanteil kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Ergänzend können Landesmittel zum Einsatz kommen.

Die Mindestförderung zum Zeitpunkt der Bewilligung liegt entweder bei einem Fördersatz von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder bei einer Zuwendung von über 100.000 EUR. Bei Projekten, deren beantragter Personalausgabenanteil über 75 % der Gesamtprojektausgaben beträgt, liegt der Fördersatz bei maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 an Unternehmen stellen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV dar und dürfen nach Artikel 25 Nr. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eine Beihilfeintensität von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 im Rahmen der Nummer 5.2 erhöht werden. Nach Artikel 1 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt dies auch für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Unternehmen.

Alternativ kann eine Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 an Unternehmen unter Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgen. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Zielsetzung - in Höhe von 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die - ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe - innerhalb eines Steuerzeitraums von drei Jahren gewährt wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB.

5.4 Abweichend von Nummer 5.1 ist eine Vollfinanzierung nur bei Vorhaben des Landes möglich, die durch eine Behörde des Geschäftsbereichs des MU, durch das LBEG oder durch das MU selbst durchgeführt werden. Darüber hinaus ist in begründeten Einzelfällen eine Vollfinanzierung von Vorhaben der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 im besonderen Landesinteresse möglich. Die Entscheidung trifft das MU.

5.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für

Bei Vorhaben nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Einnahmen auch nach Abschluss des Vorhabens entsprechend zu berücksichtigen. In den übrigen Fällen sind die Einnahmen nach Artikel 65 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu berücksichtigen.

5.6 Die Förderung des Grunderwerbs unterliegt den Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.7 Für Personalkosten kommt entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch den Bezugserlass zu b festgesetzt.

5.8 Nicht zuwendungsfähig i. S. von Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind

5.9 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBestEFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

6.4 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Grundstücke oder Gegenstände erworben oder hergerichtet werden, nach Nummer 4.2.4 der VV/Nummer 4.2.3 der VV-Gk zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen, während der die dauerhafte Nutzungsfähigkeit des Vorhabens auf eigene Kosten durch laufende Betreuung, regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und ggf. Erneuerung sicherzustellen ist.

Die Zweckbindungsfrist beträgt

Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung.

Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe abweichen. Dabei ist Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBestEFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem im Inland unmittelbar geltenden EU-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird vom NLWKN und vom LBEG als Fachbehörden beratend unterstützt. Die Bewilligungsstelle fordert zusätzlich eine Stellungnahme durch die LWK an, sofern Vorhaben überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt werden.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 der ANBest-EFRE/ ESF Vordrucke vor.

Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig. Die im Antragsverfahren vom Antragsteller gemachten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen i. S. von § 264 StGB.

7.5 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis des Zuwendungsempfängers dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 und Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

7.6 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-EFRE/ESF ist ein Zwischennachweis nicht zu führen.

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 der ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

7.7 Ist eine Dienststelle des Landes Empfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch Zuweisung der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 22.7.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

_____________

*) Die Richtlinie wird in Kürze im Nds. MBl. veröffentlicht

.

Bewertung von Vorhaben1Anlage 1

1. Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3:

KriteriumBewertungHöchst-
punktzahl
Reduktionspotential2 an Treibhausgasemissionen40
Das Vorhaben dient vorrangig dem Erhalt und der Wieder- vernässung des Torfkörpers als Kohlenstoffspeicher0 bis 13 Punkte
Das Vorhaben hat ein hohes Reduktionspotential (> 15 t CO2-Äquivalente/ha/a)15 bis 21 Punkte
Das Vorhaben hat ein mittleres Reduktionspotential (8 bis 15 t CO2-Äquivalente/ha/a)8 bis 14 Punkte
Das Vorhaben hat ein geringes Reduktionspotential (8 t CO2-Äquivalente/ha/a)0 bis 7 Punkte
Gesamtreduktionspotential auf die Ausdehnung/Fläche des Vorhabens bezogen0 bis 6 Punkte
Qualität des Gesamtkonzeptes20
Das Vorhaben ist inhaltlich und organisatorisch gut durchdacht0 bis 6 Punkte
Das Vorhaben ist langfristig angelegt und hat eine nachhaltige Konzeption0 bis 10 Punkte
Das Vorhaben hat eine Vorbildfunktion0 bis 4 Punkte
Kosten-Nutzen-Verhältnis (Effizienz)8
Das Vorhaben steht in einem sinnvollen Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die Ausgaben werden effektiv getätigt0 bis 8 Punkte
Innovation8
Das Vorhaben hat einen innovativen Ansatz/ist neu im regionalen Umfeld0 bis 8 Punkte
Positive Auswirkung auf andere Schutzgüter18
Auswirkungen auf Lebens- räume und Arten, biologische Vielfalt0 bis 8 Punkte
Lage in einem Natura 2000 Gebiet0 bis 4 Punkte
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt/Nähr- und Schadstofffilter/Wasserspeicher0 bis 6 Punkte
Synergie-Effekte6
Das Vorhaben steht in direktem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben/das Vorhaben ist ein Folgevorhaben/ das Vorhaben ist eine sinnvolle Ergänzung0 bis 6 Punkte
maximale Gesamtpunktzahl100

2. Vorhaben nach Nummer 2.1.2:

KriteriumBewertungHöchst-
punktzahl
Qualität des Gesamtkonzeptes

Das Vorhaben ist inhaltlich und organisatorisch gut durchdacht

0 bis 6 Punkte30
Das Vorhaben ist langfristig angelegt und hat eine nachhaltige Konzeption0 bis 10 Punkte
Das Vorhaben hat eine Vorbildfunktion0 bis 4 Punkte
Das Vorhaben hat einen guten kommunikativen Ansatz/ hohen Anteil an öffentlichkeitswirksamen Aspekten0 bis 10 Punkte
Kosten-Nutzen-Verhältnis (Effizienz)14
Das Vorhaben steht in einem sinnvollen Kosten-Nutzen- Verhältnis, die Ausgaben werden effektiv getätigt0 bis 8 Punkte
Das Vorhaben generiert sinnvolle Folgevorhaben0 bis 6 Punkte
Innovation16
Das Vorhaben hat einen innovativen Ansatz/ist neu im regionalen Umfeld0 bis 12 Punkte
Es handelt sich um ein Modell-/ Pilotvorhaben0 bis 4 Punkte
Positive Auswirkung auf andere Schutzgüter332
Auswirkungen auf Treibhaus- gasreduktionen0 bis 8 Punkte
Auswirkungen auf Lebens- räume und Arten, biologische Vielfalt0 bis 6 Punkte
Lage in einem Natura 2000-Gebiet0 bis 4 Punkte
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt/Nähr- und Schadstofffilter/Wasserspeicher0 bis 6 Punkte
Schaffung von Akzeptanz für weitere Klimaschutzvorhaben0 bis 8 Punkte
Synergie-Effekte8
Das Vorhaben steht in direktem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben/das Vorhaben ist ein Folgevorhaben/ das Vorhaben ist eine sinnvolle Ergänzung0 bis 8 Punkte
maximale Gesamtpunktzahl100

Die Mindestpunktzahl, die zur Berücksichtigung für eine Förderung benötigt wird, beträgt 50 Punkte.

1) Die anteilige Bepunktung ist jeweils zu begründen.

2) Das Reduktionspotential ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Richtlinie.

3) Bewertet werden hier die erwarteten Auswirkungen auf andere Schutzgüter.

.

Treibhausgasemissionen nach Boden-/Moortyp und
Nutzungs-/Bewuchskategorie in t CO2-Äquivalente/ha/a
Anlage 2


Nr.Nutzungs-/ BewuchskategorieNiedermoor,
Moorgley
HochmoorBeispiele
(Biotoptypen **)
1Acker3433A
2Grünland intensiv/ mittel - trocken3126GI
3Grünland mittel - Grabenanstau/ kontrollierte Dränung2521GI
4Grünland mittel - Unterflurbewässerung1916GI
5Grünland extensiv - trocken2320GM, GEM
6Grünland extensiv - feucht1711GF
7Grünland extensiv - nass104GN
8Wald - trocken147WU, WV,WP
9Wald, Gebüsch - nass (Bruchwald)64WW, WA, WB, BN
10Degenerationsstadien - trocken96MGT, MGB, MPT, MD
11Degenerationsstadien - nass64MWD, MGF, MPF
12Abtorfungsfläche, ohne Vegetation trocken oder vernässtn. v.4MI, DT
13Verlandungsbereiche - Gewässer31VO, VE
14naturnahe Moore30NS, NR, MH, MWS, MWT, MS
15Torfmooskultur (ohne Ernte)n. v.0

n. v. = nicht vorhanden

**) Biotoptypen nach von Drachenfels (2015). Die Biotoptypen sind nicht abschließend aufgeführt und können je nach Standort auch in anderen Nutzungs-/Bewuchskategorien auftreten

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen