Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

"Pekingentenvereinbarung"
Tierschutz; Umsetzung der "Vereinbarung über die Weiterentwicklung der Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten"

- Niedersachsen -

Vom 23. Dezember 2015
(MBl. Nr. 50 vom 23.12.2015 S. 1665; 28.10.2020 S. 1187 20)



Siehe Fn. *

Einleitung

Zur Auslegung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 1 entsprechenden Pekingentenhaltung (Aufzucht und Mast) sind neben den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 2 die Europaratsempfehlungen 3 in Bezug auf Pekingenten (Anas platyrhynchos) vom 22. Juni 1999 her- anzuziehen, da konkretere verbindliche Rechtsakte der europäischen Union bzw. eine auf § 2a TierSchG basierende innerstaatliche spezifische Rechtsverordnung fehlen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen [ETÜ] vom 10. März 1976 i. V. m. Art. 1 S. 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 [BGBl. II S. 113], zul. geä. durch Art. 544 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]). Zur Konkretisierung der Europaratsempfehlungen 3 wird - unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse - Folgendes vereinbart:

Grundsatz/Verpflichtungen der Tierhalterin oder des Tierhalters

Diese Vereinbarung gilt für die Aufzucht und Mast von Pekingenten in Beständen von mehr als 500 Tieren. Pekingenten werden traditionell nicht schnabelgekürzt.

Der NGW verpflichtet seine Mitglieder, die Pekingenten halten, nachstehende Mindestanforderungen, die nach Auswertung des derzeitigen Stands aus Wissenschaft und Praxis erstellt wurden, einzuhalten:

1. Sachkunde

1.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss einen Nachweis führen können, dass sie oder er über Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. von § 2 Nr. 3 TierSchG zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung von Pekingmastenten verfügt.

1.2 Die Sachkunde beinhaltet folgende Themengebiete:

1.2.1 Im Bereich der Kenntnisse:

1.2.2 Im Bereich der Fähigkeiten:

1.3 Als Nachweis der Sachkunde gelten

1.3.1 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Landwirtin/Landwirt oder Tierwirtin/Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung (z.B."Überbetriebliche Ausbildung Geflügel" auf dem Lehr- und Forschungsgut Ruthe der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover) oder

1.3.2 ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften oder der Tiermedizin oder

1.3.3 die Haltung von Pekingmastenten über mindestens ein Jahr bzw. acht Mastdurchgänge ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen der zuständigen Behörde mit nicht weniger als 500 Pekingenten und tierärztlichem Bestandsbetreuungsvertrag.

1.3.4 Bei Zweifeln an der Sachkunde im Einzelfall, kann sich die zuständige Behörde diese im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen lassen.

1.4 Wer nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit der Pekingentenhaltung beginnen möchte, muss oben genannte Sachkunde (siehe unter Punkt 1.3.1 oder 1.3.2) nachweisen können. Ist dies nicht möglich, müssen eine intensive fachliche Betreuung und eine tierärztliche Bestandsbetreuung unter Benennung einer für den Pekingentenbestand verantwortlichen sachkundigen Person vor der ersten Aufstallung vertraglich geregelt sein. Spätestens ein Jahr nach der ersten Aufstallung hat die Neueinsteigerin oder der Neueinsteiger als in der Pekingentenhaltung tätige Tierhalterin oder tätiger Tierhalter die erlangte Sachkunde i. S. von § 2 Nr. 3 TierSchG durch ein erfolgreich bestandenes Fachgespräch vor der zuständigen Behörde i. S. v. § 4 TierSchG nachzuweisen. Eine Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde nach erfolgreichem Abschluss ausgestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird ein behördlich anerkannter, sachkundebezogener Prüfungsnachweis angestrebt.

1.5 Verantwortlichkeiten der Tierhalterin oder des Tierhalters

1.5.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter der Pekingenten hat sicherzustellen, dass die von ihr/ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Pekingenten angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß lfd. Nr. 1.2.1 und Fähigkeiten gemäß lfd. Nr. 1.2.2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen, angeleitet und kontrolliert werden.

1.5.2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem oder seinem Betrieb befinden. Daraus ergibt sich eine Anwesenheitspflicht der für die Herde verantwortlichen Person bei der Kükeneinstallung ebenso wie bei der Ausstallung und Verladung.

1.6 Fortbildung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter nimmt regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an einschlägigen Fortbildungsmaßnahmen teil. Den zuständigen Behörden ist der Nachweis hierüber auf Verlangen vorzulegen.

2. Tierbetreuung und Pflege

2.1 Aufgaben der Tierhalterin oder des Tierhalters

2.1.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat sich mindestens zweimal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme vom Wohlbefinden der Tiere zu überzeugen. Eine Hilfestellung für den Umgang mit Pekingenten gibt Anlage 6.

2.1.2 Kriterien für die Beurteilung der Tiergesundheit sind u. a.

2.1.3 Wenn sich bei der Gesamtkontrolle der Herde die Erforderlichkeit einer Einzeltieruntersuchung ergibt, ist diese vorzunehmen.

2.2 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Gesundheitssicherungsprogramm

2.2.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss einen tierärztlichen Betreuungsvertrag nachweisen können, nach dem mindestens vierteljährlich eine tierärztliche Bestandskontrolle stattfinden muss. Ferner ist bei auffälligen Befunden die betreuende Tierärztin bzw. der betreuende Tierarzt zu Rate zu ziehen.

2.2.2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat zu veranlassen, dass der Tierbestand mindestens einmal pro Durchgang von einer externen fachkundigen Person (Tierärztin/Tierarzt oder Mästerbetreuerin/Mästerbetreuer) begutachtet wird. Über diese Besuche ist jeweils ein Protokoll mit einer Beurteilung des Gesundheits- und Pflegezustands sowie des Verhaltens der Herde anzufertigen. In dem Protokoll sind außerdem die gegebenenfalls von der externen fachkundigen Person empfohlenen Maßnahmen aufzuführen. Auf Verlangen ist dieses Protokoll der zuständigen Behörde vorzulegen.

2.2.3 Zur Sicherung der Tiergesundheit verpflichtet sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Teilnahme an einem Gesundheitssicherungsprogramm (vgl. Anlage 3 der Vereinbarung). Gegenstand des Gesundheitssicherungsprogramms ist die Erhebung durchgangsbezogener Indikatoren aus Aufzucht und Mast (insbesondere Tierverluste, Arzneimitteleinsatz) sowie der Schlachtung (Paddelgesundheit, Mastendgewichte, Transportverluste und Anteil verworfener Tiere, z.B. untergewichtige Tiere), die eine Einschätzung hinsichtlich Tiergesundheit und Tierschutz erlauben, und deren Bewertung. Für die sich daraus ergebenden Maßnahmen wird erforderlichenfalls gemeinsam mit der bestandsbetreuenden Tierärztin oder dem bestandsbetreuenden Tierarzt ein Gesundheitsplan erarbeitet und umgesetzt. Der Gesundheitsplan ist kontinuierlich zu aktualisieren und der Behörde auf Anforderung vorzulegen. Hiermit sind die Anforderungen des § 11 Abs. 8 TierSchG (Eigenkontrollverpflichtung) erfüllt.

2.3 Umgang mit kranken oder verletzten Tieren

2.3.1 Zum Umgang mit kranken und verletzten Tieren wird auf § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV verwiesen.

2.3.2 Hierfür müssen leicht erreichbare, zur Herde abgegrenzte Bereiche (Separationsabteile) vorhanden sein oder bei Bedarf sofort eingerichtet werden. Die Abtrennung des Separationsabteils muss stabil sein, seine Fläche muss bei Bedarf erweitert werden können; es muss gut belüftet sein, die Versorgung der Tiere muss optimal gewährleistet sein, das heißt, dass alle Tiere Futter und Wasser uneingeschränkt erreichen können. Jedes Tier, das aufgrund seiner körperlichen Verfassung nach fachlicher Einschätzung wahrscheinlich nicht überleben wird, einschließlich der Tiere, die nicht stehen, ausreichend Nahrung aufnehmen oder trinken können, muss tierschutzgerecht betäubt und unverzüglich - unter Beachtung der geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung - getötet werden und darf nicht in ein Separationsabteil eingestallt werden. Jedes Tier in einem Separationsabteil, dessen Gesundheitszustand nach fachkundiger Einschätzung in einem angemessenen Zeitraum keine Besserung aufweist, muss tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Person, die die Tötung der Tiere durchführt, über aktuelle tierschutzrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten - einschließlich tierschutzgerechter Betäubungs- und Tötungsmethoden verfügt (vgl. § 4 Abs. 1 TierSchG).

2.3.3 Vorgefundene tote Tiere sind umgehend zu entfernen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchNutztV), ordnungsgemäß zu lagern und zu entsorgen.

2.3.4 Alle für die Tiergesundheit und Tiergerechtheit erforderlichen technischen Einrichtungen (Beleuchtungs-, Lüftungs-, und Versorgungseinrichtungen) müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. Notstromaggregate und Alarmanlagen sind in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeiten zu überprüfen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchNutztV).

2.3.5 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat täglich die Ergebnisse der Kontrollen in der Stallkarte (vgl. Anlage 2) zu dokumentieren. (vgl. § 4 Abs. 2 TierSchNutztV).

2.3.6 In angemessenen Abständen sind Stall, Einstreulager und Futtersilos entsprechend der guten fachlichen Praxis gründlich zu reinigen und wirksam zu desinfizieren (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 TierSchNutztV); eine wirksame Schadnager- und Schädlingsbekämpfung ist sicherzustellen.

3. Versorgung der Tiere

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat sicherzustellen, dass alle Tiere jederzeit Zugang zu für sie geeignetem Futter haben und ihnen jederzeit frisches Tränkwasser zur Verfügung steht. Dem jederzeitigen Zugang zum Futter steht ein kurzzeitiges Leerfressenlassen der Tröge nicht entgegen. Die Futter- und Tränkeeinrichtungen sollten in Längsrichtung des Stalles angebracht werden. In den ersten Lebenstagen werden zusätzliche Futtertabletts und Zusatztränken eingesetzt.

3.1 Futtereinrichtungen

LebenstagNutzbare Trogseitenlänge (cm)
je kg Lebendmasse
1.- 210,8
22.- Schlachtung0,4

3.2 Tränkwasserversorgung:

Als Starthilfe in den ersten 5 Lebenstagen hat sich der Einsatz von Stülptränken sowie von Startercups (ca. 120 Küken/ Cup) bewährt. Das Tränkwasser für 1 bis 3 Tage alte Küken sollte durch die Stalltemperatur vorgewärmt sein.

Die Höhe der Tränkeinrichtungen hat sich nach dem Alter und der Größe der Tiere auszurichten. Nippeltränken sind so anzubringen, dass sie mit der Schnabelspitze erreichbar sind. Das Tränkwasser soll hygienisch einwandfrei und in ausreichender Menge jederzeit zugänglich sein. Die Tränken sind ständig sauber zu halten.

Dieses gilt unabhängig von lfd. Nr. 6 (zusätzliches Wasserangebot).

Abmessungen der Tränkeinrichtungen:

LebenstagNippeltränke
(Tiere/Nippel)
1.- 5.25
6.- 21.15
ab 22.10

4. Besatzdichte

4.1 Aufzucht und Mast von Pekingenten sollten in zwei räumlich getrennten Stalleinheiten durchgeführt werden. Die Aufzucht dauert vom ersten Lebenstag bis zum Ende der dritten Lebenswoche; am Ende der dritten Lebenswoche sollte die Umstallung in den Maststall abgeschlossen sein. Anschließend wird die Mast bis zur Schlachtung fortgesetzt.

4.2 Erpel und Enten werden in der Regel gemeinsam gehalten.

4.3 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Besatzdichte so zu planen, dass in jeder Phase der Aufzucht und der Mast eine Besatzdichte von 20 kg Lebendmasse pro Quadratmeter nutzbarer Fläche nicht überschritten werden. Als nutzbare Fläche gilt die Bodenfläche, die den Tieren jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung steht. Flächen unter Futter-, Tränke- oder sonstigen Stalleinrichtungsteilen werden der nutzbaren Fläche zugerechnet, wenn die Einrichtungsteile von den Enten über- oder unterquert werden können. Bei der Planung der Besatzdichte sind die zu erwartenden Gewichtsentwicklungen (z.B. Sommer-/Wintereinfluss) und der Schlachttermin zu berücksichtigen.

5. Angebot von Beschäftigungsmaterial für die Tiere

Den Tieren ist jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge anzubieten. Das Beschäftigungsmaterial muss von den Tieren veränderbar sein und sollte das Nahrungssuche- und aufnahmeverhalten stimulieren, z.B. täglich frisches Stroh (vgl. auch lfd. Nr. 7.2).

6. Zusätzliches Wasserangebot

6.1 Der Zugang zu einem Auslauf und zu Badewasser ist notwendig, damit die Enten als Wasservögel ihre biologischen Erfordernisse erfüllen können. Wo ein solcher Zugang nicht möglich ist, müssen die Enten mit Wasservorrichtungen in ausreichender Zahl versorgt werden, die so ausgelegt sein müssen, dass das Wasser den Kopf bedeckt und mit dem Schnabel aufgenommen werden kann, so dass sich die Enten problemlos Wasser über den Körper schütten können. Jede Ente muss die Möglichkeit haben, mit ihrem Kopf unter Wasser zu tauchen (vgl. Art. 11 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen 3). Diese mit Wasser gefüllten Einrichtungen müssen den Pekingenten in der Mastphase, das heißt, spätestens ab dem 22. Lebenstag, zur Verfügung gestellt werden. Das Wasserangebot zur Gefiederpflege muss für alle Tiere gut erreichbar sein. Es sollte über perforierten Flächen oder über Flächen, die über Abläufe verfügen, angeboten werden, damit eine Vernässung der Einstreu eingegrenzt werden kann. Die Einrichtungen des Wasserangebots sind stets sauber zu halten (vgl. Art. 11 Nr. 3 der Europaratsempfehlungen'). Der Wasserverbrauch des zusätzlichen Wasserangebots muss über eine Wasseruhr dokumentiert werden.

6.2 In Pilotbetrieben (sowohl teileingestreute als auch volleingestreute Ställe) konnte sowohl die Eignung sog. trichterförmiger Wasserschalen als auch von Flachbecken in dafür eingerichteten Komfortzonen im Hinblick auf die Erfüllung der Europaratsempfehlungen 3) sowie auf ihr praktische und hygienische Eignung bestätigt werden (vgl. Anlage 5). Die Anlage 5 regelt auch die Details zur Ausgestaltung.

6.3 Bei Neubauten sind ab sofort zusätzliche Wasserangebote zu integrieren. In bestehenden Stallgebäuden, die entsprechend der zwischenzeitlich ausgelaufenen Pekingentenvereinbarung vom 13. Januar 2003 Wasserzu- und abläufe eingerichtet haben, sind diese spätestens bis zum 30.6.2016 einzurichten. Auch in Altställen, die keine Abflussmöglichkeit haben, ist bis spätestens zum 31.12.2016 ein zusätzliches Wasserangebot einzurichten, z.B. in einer Komfortzone.

6.4 Ab 24 Stunden vor der Ausstallung und z.B. bei tierärztlicher Indikation (z.B. Erkrankung der Tiere) kann das zusätzliche Wasserangebot vorübergehend entzogen werden. Grund und Zeitpunkt sind zu dokumentieren. Über den kurzfristigen Entzug kann die Tierhalterin/der Tierhalter selbst entscheiden, bei mehreren Tagen ist eine Bescheinigung der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes erforderlich.

7. Bodenbeschaffenheit:

7.1 Die nutzbare Fläche in Ställen, in denen Pekingenten gehalten werden, muss über einen Einstreuanteil von mindestens 75 % verfügen. Unter den Wasserversorgungseinrichtungen muss das überschüssige Wasser abgeführt werden können.

7.2 Die Einstreu muss stets sauber und trocken gehalten werden. Das verwendete Einstreumaterial muss von guter Qualität, das heißt, sauber, trocken, staubarm und augenscheinlich &ei von Pilzbefall sein. Im Allgemeinen ist täglich nachzustreuen; vor der Verladung zum Schlachten sollte zweimal täglich nachgestreut werden. Zur Ein- und Umstallung wird eine Einstreumenge von 1,5 bis 2 kg/M2 nicht perforierter Fläche empfohlen, insgesamt ist pro Durchgang mit einer Einstreumenge von 2 bis 3 kg pro ausgestallter Ente zu rechnen.

7.3 Bei Einsatz perforierter Böden, die max. 25 % der nutzbaren Fläche ausmachen dürfen, ist zu gewährleisten, dass

7.4 Sollten Rampen eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass diese keine Verletzungen oder sonstigen Schäden verursachen und die Enten darauf ungehindert laufen können.

8. Auslauf/Außenklimabereich

8.1 Bei Neubau von geschlossenen Mastställen ist ein Außenklimabereich vorzusehen - soweit baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

8.2 Bei bestehenden Stallungen wird den Anforderungen des Art. 11 Nr. 1 Europaratsempfehlungen 3 durch das Angebot von Wasser zur Gefiederpflege im Stall (vgl. lfd. Nr. 6) Rechnung getragen.

8.3 Wenn ein Auslauf angeboten wird, sind Art. 11 sowie Art. 14 Nummern 2 bis 3 der Europaratsempfehlungen 3 (Schutzraum, Rotation von Weideflächen) zu beachten.

9. Klimagestaltung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat das Stallklima so zu gestalten, dass dem Wärmebedürfnis der Tiere jederzeit Rechnung getragen werden kann, ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich sichergestellt ist und Schadgase abgeführt werden können. Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft sind in einem Bereich zu halten, der für die Tiere unschädlich ist (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV). Die Lüftungseinrichtungen in den Stallanlagen sind so auszurichten, dass ein vollständiger Luftaustausch im Tierbereich sichergestellt ist. Bei der Lüftung ist grundsätzlich Zugluft zu vermeiden, die Luftgeschwindigkeit darf im Normalfall 0,3 m/sec im Tierbereich nicht überschreiten.

9.1 Temperatur

9.1.1 Ein Aufheizen des Stalles rechtzeitig vor Ankunft der Küken ist erforderlich. Es sollte sichergestellt sein, dass Stallluft, Bodenplatte und Einstreu die Solltemperatur einhalten.

9.1.2 Die Temperaturgestaltung erfolgt in Abhängigkeit vom Tieralter:

Alter in TagenRaumtemperatur in °C (Richtwert)
1. - 3.30 - 32
4.29
5.28
6.26
7.24
8.23
9.22
10.21
11.20
12.19
13.18
14.17
15.16
16.15
17.14
18.13
19.12
20.11
21.10
22. - 28.8
29. - 49.6 - 8

Das Absenken der Stalltemperatur muss allmählich, d. h. täglich oder jeden zweiten Tag um 1 bzw. 2° C bis zu den o. g. Werten erfolgen. Die o. g. Richtwerte dürfen in der ersten Lebenswoche nicht um mehr als 3° C nach unten abweichen. Die Temperaturen müssen in Tierhöhe messbar sein.

Bei Einsatz von Wärmestrahlern kann die Raumtemperatur niedriger sein, wenn unter den Wärmestrahlern die o. g. Temperaturen erreicht werden und alle Tiere gleichzeitig darunter Platz finden. Es ist darauf zu achten, dass den Küken ständig ein "Wärmenest" mit möglichst geringen Temperaturschwankungen zur Verfügung steht.

9.2 Luftfeuchtigkeit/Auftreten von Schadgasen

9.2.1 Luftfeuchte

Anzustreben sind vom

relative Feuchte.

9.2.2 Schadgase

Der Ammoniakgehalt je Kubikmeter Luft soll im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 10 ppm liegen und darf dauerhaft 20 ppm nicht überschreiten. Die Kohlendioxidkonzentration je Kubikmeter Luft darf, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, 3.000 ppm nicht übersteigen.

9.3 Technische Anforderungen an die Lüftung

9.3.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die volle Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage sicherzustellen. Unabhängig von den in der lfd. Nr. 10 genannten Anforderungen ist mindestens vor der Sommerperiode eine technische Überprüfung durchzuführen und zu dokumentieren (vgl. § 4 Abs.1 S. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). In fünfjährigen Abständen ist eine Fachfirma mit der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Leistungfähigkeit der Lüftung zu beauftragen, hierüber ist ein Bericht anzufertigen.

9.3.2 Als Mindestluftrate für Zwangslüftung gilt eine Förderleistung von 4,5 m3/kg Lebendmasse/Stunde, um auch im Sommer einen ausreichenden Luftaustausch sicherstellen zu können.

9.3.3 Auch bei Offenställen sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftaustausches im Sommer Umluftvorrichtungen vorzuhalten, z.B. Schwenklüfter, Firstlüfter. Das Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress (vgl. Anlage 4) ist zu beachten.

10. Beleuchtung

10.1 Tageslichteinfall ist zu gewähren; das gilt auch für Altbauten, soweit Lichteinfallsflächen vorhanden sind. Der Einfall von natürlichem Licht ist bei Stallneu- oder -umbauten vorzusehen. Die Lichteinfallsflächen sind so zu gestalten, dass das Licht gleichmäßig in den Aktivitätsbereich des Stalles einfällt, eine direkte Sonneneinstrahlung möglichst vermieden wird, Helligkeitsschwankungen im Tagesverlauf im Stall wahrnehmbar sind und ein möglichst umfassendes Spektrum des natürlichen Lichtes im Stall erreicht wird. Empfohlen werden Lichtbänder oder Lichtfirste. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens 3% der Stallgrundfläche betragen.

10.2 Auf eine gleichmäßig gute Ausleuchtung des gesamten Stalles ist insbesondere vom 1. - 14. Lebenstag zu achten. Der Aktivitätsbereich der Tiere ist in der Hellphase gleichmäßig auszuleuchten. Entsprechend dem spezifischen Wahrnehmungsvermögen von Vögeln muss das künstliche Licht für Geflügel flackerfrei sein (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 TierSchNutztV), entsprechend muss die Frequenz des Kunstlichts über 160 Hz liegen. Darüber hinaus sollte das Farbspektrum ausgewogen sein und auch einen UV-Anteil enthalten (Vollspektrum). Hinsichtlich der technischen Details wird auf das als Anlage 8 beigefügte Merkblatt "Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben" des LAVES (Stand 9.10.2012) verwiesen. Hinsichtlich der Lichtqualität besteht noch Forschungsbedarf; hier können sich ggf. noch Anpassungen ergeben.

10.3 Der Lichteinfall soll dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus nachempfunden sein.

Auch bei Zuschaltung künstlicher Lichtquellen hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sicherzustellen, dass der natürliche Tag-/Nachtrhythmus eingehalten wird. Eine zusammenhängende Dunkelphase ist zu gewährleisten und muss, sofern von den natürlichen, jahreszeitlich schwankenden Dunkelphasen abgewichen wird, ununterbrochen mindestens 8 Stunden betragen. Den Dunkelphasen sollen jeweils Dimmphasen vorgeschaltet werden. Während der Dunkelphase sollte ein Dämmerlicht zur Orientierung vorgehalten werden.

Abweichungen vom Beleuchtungsprogramm sind während der Eingewöhnungszeit (bis zu drei Tage) zulässig.

11. Versorgungssicherheit

11.1 Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein geeignetes Notstromaggregat bereitstehen.

11.2 In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein (§ 3 Abs. 5 und 6 TierSchNutztV).

11.3 Es ist sicherzustellen, dass vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchNutztV. Ferner ist sicherzustellen, dass Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchNutztV.

12. Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen sind gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV zu führen. Hierzu dienen die beigefügten Anlagen 1 - 3.

Der Betriebsstandard (Anlage 1) beschreibt die grundsätzlichen, insbesondere die baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebes. Im Aufzuchtbericht (sog."Stallkarte" - Anlage 2) werden täglich die herdenspezifischen Daten eines jeden Aufzucht- und Mastdurchganges erhoben. Die Daten des Gesundheitssicherungsprogramms werden in Anlage 3 dargestellt, wodurch auch die Eigenkontrollverpflichtung nach § 11 Abs. 8 TierSchG dokumentiert wird.

13. Verladung und Transport

13.1 Pekingenten sollten genüchtert zur Schlachtung verladen werden. Frühestens 8 Stunden vor Verladebeginn darf den Enten das Futter entzogen werden, Wasser sollte ständig, auch während der Verladung, zur Verfügung stehen.

13.2 In Abhängigkeit von der Jahreszeit ist der Verladezeitpunkt den klimatischen Bedingungen anzupassen. Auf eine ausreichende Frischluftversorgung während der Verladung ist besonders zu achten, vgl. auch Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress (Anlage 4). Bei Verladung während der Nachtstunden muss im Vorfeld das Lichtregime anpasst werden.

13.3 Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verladung trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter (vgl. lfd. Nr. 1.5.2). Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die Herdenbetreuerin oder der Herdenbetreuer muss während der Verladung anwesend sein.

13.4 Die Anforderungen der Tierschutz-Transportverordnung i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind ebenso zu beachten wie die Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung (Anlage 7 der Vereinbarung).

14. Maßnahmen zur Weiterentwicklung

Es soll eine ständige Weiterentwicklung sowohl von wissenschaftlicher Seite als auch im laufenden Praxisbetrieb insbesondere hinsichtlich

Hierzu ist ein regelmäßiger Austausch in der im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingesetzten Fach-AG Enten/ Gänse erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgesehen.

15. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

.

Betriebsstandard - MUSTER
PDF-Datei PDF-Datei öffnen
Anlage 1


.

"Stallkarte"
PDF-Datei PDF-Datei öffnen
Anlage 2

.

Gesundheitssicherungsprogramm Pekingmastente
PDF-Datei PDF-Datei öffnen

Anlage 3

.

Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Pekingenten
PDF-Datei PDF-Datei öffnen
Anlage 4


.

Zusätzliches Wasserangebot
PDF-Datei PDF-Datei öffnen
Anlage 5

.

Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten
- Stand 16.7.2015 -
Anlage 6

Biologie, Verhalten

Pekingenten stammen ursprünglich von der Stockente ab. Im Gegensatz zu ihrer Stammform haben sie jedoch das Flug- vermögen eingebüßt, da das Körpergewicht bezogen auf die Tragflächen der Flügel zu hoch ist. Auch das Laufvermögen ist durch die weit hinten am Körper befindlichen Beine eingeschränkt, dadurch ergibt sich der typisch watschelnde Gang.

Das Auge ist das führende Sinnesorgan; Pekingenten können Farben erkennen und auch Vorgänge hinter und über sich wahrnehmen. Beim Schlafen halten die Tiere die Augen geschlossen.

Die Kommunikation der Tiere untereinander erfolgt über verschiedene Laute. Bei Küken kann man Angst- und Zufriedenheitsrufe unterscheiden. Erwachsene Tiere verfügen über verschiedene Weisen der stimmlichen Kommunikation und alarmieren sich gegenseitig über Warnlaute.

Pekingenten sind scheu und neigen bei Angst dazu, im Kreis zu laufen. Dieses Fluchtverhalten führt zu schnellem Ermüden und Flügelschlagen und bedeutet großen Stress für die Tiere. Jede Person, die Umgang mit Pekingenten hat, muss gemäß ihren Aufgaben sicherstellen, dass alles getan wird, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Aus dem oben beschriebenen Verhalten ergeben sich im Umgang mit Pekingenten folgende Regeln:

Im Umgang mit der Herde

Im Umgang mit Einzeltieren

.

Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung 1
- Stand 16.7.2015 -
Anlage 7

Allgemein

Einrichtung der Verladezone

Treiben

Fangen

Einsetzen in die Transportbehältnisse

Umgang mit gefüllten Transportbehältnissen

1) Die im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingesetzte Fach-AG Enten/Gänse hält das hier beschriebene Verfahren des Fangens und Verladens von Pekingenten für tierschonend und geeignet, un- nötige Schmerzen und Leiden für die Tiere zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Universität Leipzig vom Frühjahr 2015 sieht sie jedoch das Erfordernis, durch eine wissenschaftliche Untersuchung zu bewerten, ob durch die nachfolgend beschriebenen Fang- und Verladetechniken den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt bzw. vermieden werden können:
1. o. g. Verfahren
2. Verfahren nach den RSPCAwelfare standards for common ducks
3. Europaratsempfehlungen.
Nach Abschluss der Untersuchungen ist zu prüfen, ob diese Anlage angepasst werden muss.

.

Anhang
(zum Merkblatt - Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben)
PDF-Datei PDF-Datei öffnen
Anlage 8

*) Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW) über die Weiterentwicklung der Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten
1. Anwendung der Pekingentenvereinbarung
Die als Anlage beigefügte "Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW) über die Weiterentwicklung der Mindestanforderungen an die Haltung von Pekingmastenten ("Pekingentenvereinbarung") vom 14.09.2015 ist bei der Beurteilung und Überprüfung von Pekingmastentenhaltungen i. S. von § 2 des Tierschutzgesetzes heranzuziehen.
2.
Schlussbestimmungen 20
Dieser RdErl. tritt am 24.12.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

1) Tierschutzgesetz, neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006, BGBl. I S. 1206, 1313 in der jeweils geltenden Fassung.

2) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV), neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006, BGBl. I S. 2043, in der jeweils geltenden Fassung.

3) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschusenten und Pekingenten (Anas platyrhynchos), angenommen am 22. Juni 1999.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen