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Tierschutz
Anforderungen an Neu- und Umbauten von Schweinehaltungen

- Niedersachsen -

RdErl. vom 31.Mai 2002
(MBl. Nr. 36 vom 16.10.2002 S. 881; 02.09.2005 S. 752 05)



RdErl. d. ML v. 31.5.2002 - 108 - 42500/12 - 66 - VORIS 78530 -
Bezug: RdErl. v. 20.11.2001 - 108 - 42500/12 - 66 - (n. v.) - VORIS 78530 00 00 00 041 -

Bei der Genehmigung von Neu- und Umbauten von Schweinehaltungen ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bis auf weiteres mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.1 Die Haltungseinrichtung muss so angelegt sein, dass einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können.

1.2 Der Boden muss im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein.

1.3 Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aussparungen muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken ausgeht; er muss der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen.

1.4 Der Boden muss weiterhin so gestaltet sein, dass:

1.4.1 jedem Schwein - entsprechend dem Durchschnittsgewicht - mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht der Tiere
(kg)
Bodenfläche je Tier
(m2)
5 - 200,20
21 - 300,35
31 - 500,50
51 - 1100,75
111 - 1301,00
131 - 1601,20
> 1602,25
Jungsauen1,64
Altsauen2,25
Eber6,00

1.4.2 im Boden befindliche Spalten, die überschüssige Flüssigkeit ableiten sollen, in Abhängigkeit vom Tiergewicht Weiten aufweisen, die nachstehende Werte nicht überschreiten dürfen:

Durchschnittsgewicht der Tiere
(kg)
Spaltenweite der Böden in
(mm)*
< 510 ± 1,0*
5 - 3014 ± 1,5*
> 30 - 11017 ± 3,0*
> 11020 ± 3,0*
* Die Spaltenweiten dürfen die in der Tabelle vorgegebenen Maße
infolge von Fertigungsungenauigkeiten höchstens bei einzelnen
Spalten um die angegebenen Werte überschreiten.

1.4.3 die Stegbreite mindestens der Spaltenweite entspricht;

1.4.4 mindestens 50 v. H. der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche als Liegebereich ausgestaltet sind, wobei als Liegebereich Flächen gelten, deren Boden nicht mehr als 10 v. H. Spaltenanteil aufweist;

1.4.5 für abgesetzte Ferkel bis 30 kg Körpergewicht die Liegefläche ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nicht unterschreitet;

1.4.6 im Aktivitätsbereich der Spaltenanteil höchstens 40 v. H. beträgt, wobei alle Flächen, die nicht als Liegebereich ausgestaltet sind, als Aktivitätsbereich gelten.

1.5 Bei der Verwendung von Betonspaltenböden

1.5.1 darf die Spaltenweite der Böden die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Werte nicht überschreiten,

1.5.2 darf die Stegbreite der Böden die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Werte nicht unterschreiten:

Stadium der TiereSpaltenweite der Böden
(mm)
Stegbreite der Böden
(mm)
Saugferkel1150
Absatzferkel1450
Mastschweine/Zuchtläufer1880
gedeckte Jungsauen2080
Sauen2080
Eber2280

1.5.3 müssen Kanten gratfrei sein.

1.6 05 Die Einrichtung von Kotabrisskanten in der Ferkelaufzucht und der Mastschweinehaltung kann bei Einhaltung folgender Bedingungen und Voraussetzungen toleriert werden:

Eine Gitterrostenabdeckung der Kotabrisskanten hat sich nicht bewährt (Zusetzen der Gitter mit Kot, erhöhte Verschmutzung der Tiere, Gefahr von Klauenverletzungen).

2. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

Schweine dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften gehalten werden:

2.1 Die Schweine müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können.

2.2 Die Schweine dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen; ihnen muss ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen, der so gestaltet ist, dass alle Schweine ungehindert liegen können.

2.3 Alle Schweine müssen jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in angemessener Menge haben, welches geeignet ist, das Erkundungsverhalten und Wühlbedürfnis der Tiere zu befriedigen.

Geeignet sind Stroh, Raufutter, Holz und andere, von den Schweinen zu verändernde Materialien. Bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse ist es ausreichend, für das Wühlbedürfnis z.B. Strohraufen mit Auffangschalen vorzuhalten.

Ausnahme: Für Sauen im Abferkelbereich muss - bis auf weiteres - dem jederzeitigen Zugang zu Beschäftigungsmaterial durch das mindestens zweimal tägliche Angebot grobfaserigen Futters Rechnung getragen werden, es sei denn, die Sauen werden ad libitum gefüttert und haben die Möglichkeit, sich jederzeit Futter in kleinen Portionen abzurufen. Dieses gilt auch für Sauen im Zeitraum vom Absetzen bis einen Monat nach dem erfolgreichen Belegen, wenn zusätzlich während der Bewegungsphase Zugang zu Beschäftigungsmaterial besteht, das den oben angeführten Anforderungen genügt.

2.4 Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage abgesondert werden können.

3. Anforderungen an die Wasserversorgung von Schweinen

3.1 Alle Schweine - auch Saugferkel - müssen jederzeit Wasser aufnehmen können.

3.2 Bei Gruppenhaltung ist bei der Verwendung von Selbsttränken in Abhängigkeit von der Fütterungstechnik ein Tier-Tränkestellen-Verhältnis von höchstens

einzuhalten.

3.3 Unabhängig von dem Tier-Tränkestellen-Verhältnis muss bei Gruppenhaltung in jeder Bucht räumlich getrennt von der Futterstelle eine zusätzliche Tränke vorhanden sein.

4. Anforderungen an die Futterversorgung von Schweinen

4.1 Bei rationierter Fütterung ist für jedes Tier eine Fressstelle vorzuhalten (Tier-Fressstellen-Verhältnis = 1:1).

4.2 Bei nicht rationierter Fütterung (ad-libitum-Fütterung) ist in Abhängigkeit vom Fütterungssystem nachfolgend aufgeführtes Tier-Fressstellen-Verhältnis einzuhalten:

5. Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für das Halten nicht abgesetzter Ferkel

5.1 Im Liegebereich unter zehn Tage alter Ferkel darf eine Temperatur von 30 °C nicht unterschritten werden.

5.2 Im Liegebereich über zehn Tage alter Ferkel darf die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten werden:

Durchschnittsgewicht der Tiere
(kg)
Mindesttemperatur bei Haltung
auf Einstreu °C
Mindesttemperatur bei Haltung
ohne Einstreu °C
bis 101620
11 - 201418
über 201216

5.3 Schweine mit einem Gewicht bis 30 kg (Ferkel), die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

5.3.1 In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen das Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.

5.3.2 Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muss so beschaffen sein, dass alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen und sich ausruhen können.

5.3.3 Der Liegebereich muss entweder ausreichend eingestreut oder wärmegedämmt und beheizbar sein; der Boden darf nicht perforiert oder muss abgedeckt sein.

6. Absetzen der Ferkel

Saugferkel dürfen erst im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, es sei denn, das Absetzen ist zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich.

7. Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel in Gruppen

7.1 Ferkel sind möglichst bald nach dem Absetzen in Gruppen zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

7.2 Abgesetzte Ferkel dürfen nur nach folgender Maßgabe in Gruppen gehalten werden:

das Durchschnittsgewicht der Ferkel muss mindestens 5 kg betragen; bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um höchstens 20 v. H. vom Durchschnittsgewicht abweichen.

8. Anforderungen an das Halten von Schweinen über 30 kg in Gruppen

Schweine, die gegenüber anderen Schweinen andauernde Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in Gruppen gehalten werden.

9. Anforderungen an das Halten von Sauen

9.1 Sauen müssen in Gruppen gehalten werden.

9.2 Die Einzelhaltung ist ab einer Woche vor dem Abferkeltermin bis maximal einen Monat nach erfolgreicher Belegung oder Besamung zulässig, wobei den Sauen nach dem Absetzen der Ferkel täglich freie Bewegung zu ermöglichen ist.

9.3 Fressliegebuchten erfüllen die Anforderungen an die Gruppenhaltung dann, wenn die Sauen den Ausgang selbst bedienen und die Buchten jederzeit verlassen können. Die Mindestfläche der Fressliegebucht muss

betragen.

9.4 Mindestens 50 v. H. der Buchten müssen für Altsauen ausgelegt sein. Der Boden muss ab Trog auf mindestens 1,00 m Länge als Liegebereich ausgestaltet sein.

9.5 Der Laufgang hinter den Fressliegebuchten muss bei einreihigen Systemen mindestens 1,60 m, bei doppelreihigen Systemen mindestens 2,00 m breit sein.

9.6 Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht; sie müssen eine Mindestfläche von 4,00 m2 aufweisen.

9.7 Fressliegebuchten im Abferkelbereich müssen in Breite und Länge verstellbar sein, um sie der Größe der Sauen anpassen zu können; zumindest sind verschiedene Größen für große, mittelgroße und kleine Sauen vorzuhalten, um die Tiere ihrer Größe entsprechend einstallen zu können. Die lichte Höhe der Stände muss mindestens 1,10 m betragen.

10. Besondere Anforderungen an das Halten von Ebern

10.1 Eberbuchten müssen so angelegt sein, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann.

10.2 Die Bucht für einen erwachsenen Eber muss eine Fläche von mindestens 6,00 m2 aufweisen. Wird die Bucht zum Decken benutzt, muss ihre Fläche mindestens 10,00 m2 betragen, sodass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann.

10.3 Diese Maßgaben werden durch die Anforderungen der Nr. 1 des Anhangs der Empfehlungen des Europarates ergänzt.

11. Beleuchtung

11.1 In Haltungseinrichtungen ist der Einfall natürlichen Tageslichts zu gewährleisten. Dazu müssen Lichteinfallsflächen vorhanden sein, die mindestens 3 v. H. der Stallgrundfläche betragen und die so angeordnet sind, dass im Tierbereich eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall, z.B. bei Kammställen, Ausnahmen zulassen, wobei in jedem Fall eine Lichteinfallsfläche von mindestens 1,5 v. H. der Stallgrundfläche erreicht werden muss und der Tageslichteinfall in jedes Stallabteil zu gewährleisten ist.

11.2 Werden Schweine in Ställen gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalles auch bei Tageslicht eine zusätzliche künstliche Beleuchtung erforderlich ist, so muss der Stall mindestens acht Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss dem natürlichen Tagesrhythmus entsprechen und während der Hellphase eine Stärke von mindestens 80 Lux haben.

11.3 Eine ununterbrochene Dunkelphase ist zu gewährleisten, die - sofern von der natürlichen, jahreszeitlich schwankenden Dunkelphase abgewichen wird - mindestens, acht Stunden betragen muss.

12. Stallklima

12.1 Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen je m3Luft folgende Werte nicht überschritten sein:

GasKonzentration
(cm3)
Ammoniak20
Kohlendioxid3000
Schwefelwasserstoff5.

Dieses gilt nicht für Ställe, die vorwiegend dem Schutz der Schweine gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen und deren Stallraum nicht allseits von Bauteilen umschlossen ist.

13. Weitere Hinweise

13.1 Das alleinige Angebot von Ketten - auch mit Holzteilen - erfüllt nicht die Anforderungen bezüglich des Angebots von Beschäftigungsmaterial.

13.2 Sobald praxisgeeignete technische Möglichkeiten vorhanden sind, dass Sauen sich zum Abferkeln frei bewegen können, ohne dass in diesem Zusammenhang höhere Ferkelverluste auftreten, dürfen sie außer zu Behandlungen oder Eingriffen nicht mehr im Kastenstand fixiert werden. Spätestens einen Tag vor dem errechneten Abferkeltermin muss ihnen geeignetes Nestbaumaterial zur Verfügung stehen.

13.3 Freilandhaltung darf nur dort betrieben werden, wo die klimatischen Bedingungen und Bodenverhältnisse den Schweinen zuträglich sind. Für diese Haltungsform sollten nur Schweine mit überwiegend pigmentierter Haut eingesetzt werden.

13.4 Im Vergleich zum Bezugserlass sind materielle Änderungen bezüglich folgender Anforderungen vorgenommen worden:

13.4.1 die den Tieren der jeweiligen Gewichtsklassen zur Verfügung zu stellenden Flächen (unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 13.07.2001 - 331-3521-1/1 -);

13.4.2 die bei Verwendung von Betonspaltenböden einzuhaltenden Auftrittsbreiten der Stege sowie die dazugehörigen Spaltenweiten;

13.4.3 Futter- und Wasserversorgung der Tiere;

13.4.4 die Mindest-Laufgangbreite bei doppelreihigen Fressliegebucht-Systemen;

13.4.5 die Mindestgröße von Eberbuchten, die zum Decken verwendet werden.

13.5 Die hier vorgestellten Änderungen der Anforderungen an die Haltung von Schweinen sind speziell im Hinblick auf die zu erwartenden nationalen Vorgaben zur Schweinehaltung zu sehen. Diese nationalen Vorgaben werden der Umsetzung der Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen dienen. Die genannte Richtlinie wird voraussichtlich noch im November im ABl. EG veröffentlicht werden.

13.6 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die zu erwartende nationale Schweinehaltungs-Verordnung andere Vorgaben enthalten kann; für bereits in Betrieb genommene oder genehmigte Anlagen müssen darin Übergangsfristen festgelegt werden.

14. Schlussvorschrift

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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