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Durchführung des § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung
- Niedersachsen -
Vom 2. November 2004
(MBl. Nr. 39 vom 15.12.2004 S. 843)
Bezug: RdErl. d. ML v. 5.1.1998 (Nds. MBl. S. 500) - VORIS 78530 00 00 10 001 -
Bei der Durchführung des § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 03.03.1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.2204 (BGBl. I S. 214), ist wie folgt zu verfahren:
1. Umfang der Sachkunde
Zu den Personen, die gemäß § 4 Abs. 2 eine Sachkundebescheinigung benötigen, gehören insbesondere diejenigen, die die Tiere der Betäubungseinrichtung zutreiben, sie ruhig stellen, betäuben und/oder entbluten. "Betäuber" ist bei der CO2-Betäubung sowie bei der Elektrobetäubung von Geflügel derjenige, der für die Einstellungen (insbesondere CO2-Konzentration; Stromspannung und -stärke) und die Wartung der Anlage verantwortlich ist.
Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag von der für den Beschäftigungsort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen kommunalen Veterinärbehörde erteilt. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einer Einrichtung beschäftigt, in der Tätigkeiten, für die ein Sachkundenachweis benötigt wird, nicht durchgeführt werden, so ist der Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Behörde zu stellen. Für den Antrag kann ein Muster der Anlage 1 verwendet werden. Dem Antrag sind eine Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung entsprechend § 4 Abs. 4 und 5 oder die Nachweise entsprechend § 4 Abs. 7 beizufügen.
Bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 7 kann die zuständige Behörde die Bescheinigung der Sachkunde auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren beschränken, für die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung erworben wurden.
Die Sachkundebescheinigung wird für folgende Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren nach dem Muster der Anlage 2 erteilt:
2. Arbeiten ohne Sachkundebescheinigung
Personen, die die Voraussetzungen für einen vorläufigen Sachkundenachweis (§ 17 TierSchlV) nicht erfüllen, und Personen, die nach dem 1.4.1998 keine Sachkundebescheinigung besitzen, dürfen Tätigkeiten, für die eine solche Bescheinigung erforderlich ist, nur vorübergehend und nur unter ständiger Aufsicht einer Person durchführen, die im Besitz einer Sachkundebescheinigung oder eines vorläufigen Nachweises ist.
Personen, die unter Aufsicht arbeiten, müssen spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit die Prüfung beantragt haben. Die Prüfungsvorbereitung muss in der Regel in dieser Zeit erfolgt sein. Personen, die nicht die Absicht haben, einen Sachkundenachweis zu erlangen, dürfen für diese Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend oder aushilfsweise, eingesetzt werden.
Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der Berufe befinden, bei denen bei erfolgreichem Abschluss von einer Prüfung abgesehen werden kann (§ 4 Abs. 7), dürfen nur unter Aufsicht im oben genannten Sinne tätig werden, es sei denn, sie können eine Sachkundebescheinigung beibringen.
3. Prüfungskommissionen
Für die Durchführung der Prüfung sind Prüfungskommissionen durch die Landkreise und kreisfreien Städte oder durch geeignete Institutionen einzurichten. Landkreise und kreisfreie Städte, die selbst Prüfungskommissionen einrichten, haben diese dem LAVES unter Benennung der Kommissionsmitglieder mitzuteilen. Zur Verwaltungsvereinfachung wird den zuständigen Veterinärbehörden empfohlen, geeignete Institutionen mit der Einrichtung von Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Als geeignet können z.B. Institutionen wie das Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren GbR (bsi) oder die Landwirtschaftskammern angesehen werden. Die Einrichtung der Kommissionen wird vom LAVES jeweils im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Koordinierungsaufgaben beaufsichtigt.
Jede Kommission besteht aus
Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend waren. Mit dem Vorsitz der Kommission wird die oder der in Buchstabe a bezeichnete Tierärztin oder Tierarzt betraut; sie oder er ist zuständig für die Feststellung nach § 4 Abs. 5.
4. Vorbereitung auf die Prüfung Über die Art der Prüfungsvorbereitung entscheidet der Prüfling oder sein Arbeitgeber.
Es wird jedoch empfohlen, einen Sachkundelehrgang von mindestens acht Unterrichtsstunden (einschließlich mindestens zwei Stunden praktischer Unterweisung) zu absolvieren, in dem die vorgeschriebenen Prüfungsgebiete ausreichend behandelt werden.
5. Durchführung der Prüfung
Der Prüfling beantragt bei der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle die Durchführung der Sachkundeprüfung. Hierzu kann ein Antrag nach dem Muster der Anlage 3 verwendet werden. Dem Antrag sollte eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang oder eine vergleichbare Prüfungsvorbereitung beigefügt sein. Einer Prüfung, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Lehrgang durchgeführt werden soll, ist nur zuzustimmen, wenn dem Prüfling angemessen Gelegenheit gegeben wurde, sich vor Beginn des Lehrgangs mit dem Lehrstoff auseinander zu setzen (Zusendung von Unterlagen).
Es ist anzustreben, die theoretische und die praktische Prüfung an demselben Tag durchzuführen.
5.1 Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Im schriftlichen Teil sind mindestens drei Fragen je Prüfungsgebiet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. A bis f im Multiplechoice-Verfahren zu beantworten, wobei Doppelankreuzungen möglich sein müssen. Wurde die Prüfung für mehr als ein Betäubungs- oder Tötungsverfahren und/oder mehr als eine Tierart beantragt, sind Fragen zu jedem beantragten Verfahren und jeder beantragten Tierart zu stellen. Gegebenenfalls sind die Fragen vorzulesen und entsprechende Ankreuzungen auf Entscheidung des Prüflings vorzunehmen.
Die mündliche Prüfung soll pro Prüfling 10 Minuten nicht unter- und 20 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung kann zusammen mit der fachpraktischen Prüfung abgehalten werden.
5.2 Praktische Prüfung
An der praktischen Prüfung darf nur teilnehmen, wer die schriftliche Prüfung erfolgreich absolviert hat.
Im Rahmen der praktischen Prüfung hat der Prüfling in einem Schlachtbetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung den Zutrieb und die Handhabung sowie ggf. die Ruhigstellung des Tieres vor der Betäubung unter Aufsicht durchzuführen und ebenfalls unter Aufsicht eine Betäubung und Entblutung an der (den) von ihm gewählten Tierkategorie(n) und Betäubungsart(en) vorzunehmen. Die Prüfung der Fähigkeiten hinsichtlich der Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) schließt die Bedienung derselben ein.
Die praktische Prüfung soll - sofern insbesondere organisatorisch möglich - in dem Betrieb abgehalten werden, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig ist. Prüfungen mehrerer Prüflinge an demselben Tag sind anzustreben.
Die oder der Prüfungsvorsitzende stellt eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung aus, sofern die Prüfungskommission die Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 5 festgestellt hat.
Vom LAVES sind die Prüfungen regelmäßig fachlich zu begleiten.
6. Sachkundebescheinigungen nach § 4 Abs. 7
Entsprechend § 4 Abs. 7 ist von einer Prüfung regelmäßig insbesondere dann abzusehen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Nachweis erbringt, dass fachliche Fähigkeiten (praktische Erfahrungen) - ggf. bereits während der Ausbildung - erworben wurden. Der Nachweis sollte dem Antrag auf Ausstellung der Sachkundebescheinigung (siehe Anlage 1) beigefügt werden.
7. Anerkennung von Prüfungszeugnissen aus anderen Bundesländern
DA der Prüfungsinhalt in § 4 Abs. 4 geregelt ist und sich die Bundesländer in der ArgeVet-Sitzung am 23./24.5.1996 grundsätzlich über die Verfahrensweise geeinigt haben, ist bei der Vorlage von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen nach § 4 Abs. 5 aus anderen Bundesländern die Sachkundebescheinigung auszustellen.
Anlage 1 |
................................................................................................................ (Name und Anschrift) | ........................................................ (Datum) | ||||
................................................................................................................ ................................................................................................................ (Zuständige Behörde) | |||||
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung
Hiermit beantrage ich, | |||||
[ ] Rindern mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | |||
[ ] Schweinen mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | [ ] Kohlendioxyd | ||
[ ] Schafen mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | |||
[ ] Ziegen mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | |||
[ ] Einhufern mittels | [ ] Bolzenschuss | ||||
[ ] Kaninchen mittels | [ ] Bolzenschuss | ||||
[ ] Geflügel mittels | [ ] Elektrobetäubung | ||||
[ ] anderer Verfahren gemäß Anlage 3 TierSchlV (bitte auch die Tierart benennen) ................................................................................................................................................................................. Als Nachweis über meine Sachkunde füge ich bei: | |||||
[ ] | eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 TierSchlV (im Original), | ||||
[ ] | Abschlusszeugnis/Diplom/Approbation * meines Hochschulstudiums der Tiermedizin oder der Fischereibiologie (beglaubigte Kopie) und einen Nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen hinsichtlich der beantragten Tätigkeiten, | ||||
[ ] | ein Zeugnis über meine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Fleischer/Fleischerin *, Tierwirt/Tierwirtin * mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin * der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin * (beglaubigte Kopie) und einen Nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen hinsichtlich der beantragten Tätigkeiten. | ||||
..................................................... (Unterschrift) |
Anlage 2 |
Zuständige Behörde ....................................................................................
Bundesland ................................................................................................. | |||
Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) | |||
Frau/Herrn * ................................................................................. geboren am ................................................................................... wohnhaft ...................................................................................... (Lichtbild) wird hiermit aufgrund | |||
Tierkategorie(n) *
.................................................................. | mittels (Betäubungs- und Tötungsverfahren
.................................................................. | ||
bestätigt. | |||
.................................................................. (Ort, Datum) | (Dienstsiegel) | .................................................................. (Unterschrift) |
Anlage 3 |
................................................................................................................ (Name und Anschrift) | ........................................................ (Datum) | ||||
................................................................................................................ ................................................................................................................ (Zuständige Behörde oder beauftragte Stelle) | |||||
Antrag auf Prüfung zum Erwerb der Bescheinigung über die Sachkunde gemäß § 4 Abs. 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung
Hiermit beantrage ich, | |||||
[ ] Rindern mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | |||
[ ] Schweinen mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | [ ] Kohlendioxyd | ||
[ ] Schafen mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | |||
[ ] Ziegen mittels | [ ] Bolzenschuss | [ ] Elektrobetäubung | |||
[ ] Einhufern mittels | [ ] Bolzenschuss | ||||
[ ] Kaninchen mittels | [ ] Bolzenschuss | ||||
[ ] Geflügel mittels | [ ] Elektrobetäubung | ||||
[ ] anderer Verfahren gemäß Anlage 3 TierSchlV (bitte auch die Tierart benennen) ................................................................................................................................................................................. Als Nachweis über meine Sachkunde füge ich bei: | |||||
[ ] | eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der Sachkundebescheinigung (im Original), | ||||
[ ] | eine Bescheinigung meines Arbeitgebers über die Prüfungsvorbereitung im Betrieb (im Original), | ||||
[ ] | andere (bitte benennen) | ||||
................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................. | |||||
..................................................... (Unterschrift) |
Anlage 4 |
Bescheinigung über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) | ||||
Frau/Herrn * .................................................................................. geboren am .................................................................................... wohnhaft in .................................................................................... | ||||
hat | am ............................. den theoretisch-schriftlichen,
am ............................. den theoretisch-mündlichen, am ............................. den praktischen Teil | |||
der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 TierSchlV bestanden und damit die Sachkunde im Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten von | ||||
Tierkategorie(n) *
.................................................................. | mittels (Betäubungs- und Tötungsverfahren
.................................................................. | |||
nachgewiesen.
Die vom Landkreis /der kreisfreien Stadt * ........................................................................ beauftragte Prüfungskommission in der Zusammensetzung (Namen bitte angeben) ............................................. . | ||||
.................................................................. (Ort, Datum) | .................................................................. (Unterschrift Vorsitz der Prüfungskommission) | |||
(Dienstsiegel) |
____________________
*) Nicht Zutreffendes streichen.
[ ] Zutreffendes ankreuzen.
ENDE |