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Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes
Verfahren bei Projekten und Plänen
- Niedersachsen -
(Fassung vom 27.06.2001)
(MBl. Nr. 20 vom 27.06.2001 S. 425)
RdErl. d. MU v. 18.5.2001 - 29-22005/12/7 -
- VORIS 28100 00 00 00 010 -
red. Anm. Die §§ 19a bis 19 f Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) sind Im Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (BNatSchG), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3207), finden sich diese Regelungen jetzt primär in den §§ 31 bis 36.
Im Einvernehmen mit der StK, dem MI, dem MW und dem ML
1. Allgemeines
Durch die §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie weitere Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 30.04.1998 (BGBl. I. S. 823) wurde die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - im Folgenden: FFH-Richtlinie - in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und muss den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie - ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
Bei der Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG sowie der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ist Folgendes zu beachten:
2. Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften aus dem BNatSchG gelten gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar:
§ 19a Abs. 2 BNatSchG enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen.
Darüber hinaus gelten nach § 39 Abs. 1 BNatSchG vorbehaltlich einer früheren landesgesetzlichen Regelung bis zum 8.5.2003 unmittelbar:
Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte i. S. des § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG treffen, gilt nach § 4 Satz 4 BNatSchG abweichend von Satz 3 auch § 19c BNatSchG unmittelbar.
Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie noch folgende, in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften maßgebend:
3. Gebietskulisse
Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind in Niedersachsen
Solange eine Bekanntmachung nach Buchstabe b nicht oder nicht vollständig vorliegt, sind Gebiete, die die LReg gemäß § 19b Abs. 1 BNatSchG dem Bund zur Weiterleitung als ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benannt hat, wie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gegenüber Projekten und Plänen zu schützen. Die Abgrenzungen dieser Gebiete und die Standarddatenbögen können bei den oberen Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz eingesehen werden.
Die Gebiete nach Buchstabe a werden öffentlich bekannt gemacht.
4. Vorläufiger Schutz von Natura-2000-Gebieten gemäß § 19b Abs. 5 BNatSchG
Der vorläufige gesetzliche Schutz für im BAnz. bekannt gemachte Gebiete ergibt sich aus § 19b Abs. 5 BNatSchG.
Das in § 19b Abs. 5 Satz 1 BNatSchG geregelte Verbot kann unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 bis 5 BNatSchG überwunden werden. Der vorläufige Schutz kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht strenger gefasst werden als der endgültige.
5. Verträglichkeit von Projekten
5.1 Begriffsbestimmungen
Nach § 19c Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projekts dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung).
5.1.1 Projekte sind nach § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG
soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Durch den in Buchstabe a genannten Tatbestand werden die potenziell möglichen negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets erfasst, die von Vorhaben und Maßnahmen innerhalb des Gebiets ausgehen können. Diese Vorhaben können auch die Tatbestände der Buchstaben b und c erfüllen.
Projekte, die von außerhalb ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet nachteilig beeinflussen können, können also nur Projekte i. S. der Buchstaben b und c sein.
Für Summationswirkungen sind Projekte, die einer Zulassung oder einer Anzeige bedürfen, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige zu berücksichtigen.
Die Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind keine Projekte nach § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen
und nicht von einer Behörde durchgeführt werden. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft beinhaltet auch die berufsmäßige Binnenfischerei und Imkerei sowie den Erwerbsgartenbau.
Auch sonstige Tätigkeiten, Vorhaben und Verhaltensweisen, die keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen (z.B. Sportfischerei) und nicht von einer Behörde durchgeführt werden, können innerhalb von Natura-2000-Gebieten ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung ausgeübt werden, soweit sie sonstigen naturschutzrechtlichen Regelungen sowie speziellen Verhaltensmaßregeln naturschutzrechtlicher Art ans etwaigen Gebietsschutzregelungen nicht widersprechen.
5.1.2 Erhaltungsziele sind nach § 19a Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands (siehe Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben e und i der FFH-Richtlinie)
Die Lebensräume und Arten, die in diesem Sinne in den Gebieten vorkommen, sind in den zugehörigen Standarddatenbögen aufgeführt.
5.2 Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (Prüfungsveranlassung)
Im Sinne einer Vorprüfung ist für ein Vorhaben oder eine Maßnahme zunächst zu ermitteln, ob die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn ein Vorhaben oder eine Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) überhaupt geeignet ist, eines der vorgenannten Gebiete erheblich beeinträchtigen zu können. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
Die Frage, ob das Projekt in der zur Prüfung vorgelegten Form tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, ist dagegen erst im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst zu beantworten (vgl. § 19c Abs. 2 BNatSchG, siehe auch Nr. 5.5.2).
Die Prüfung, ob ein Projekt vorliegt, kann in der Regel auf der Grundlage der bereits für das Natura-2000-Gebiet vorhandenen Unterlagen der Naturschutzbehörde i. V. m. einer vom Vorhabenträger beizubringenden Beschreibung über sein Vorhaben und dessen mögliche Wirkfaktoren erfolgen. Spezielle Kartierungen sind für diesen Prüfschritt nicht notwendig.
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Auswirkungen des Projekts auf ein Gebiet können bei der Feststellung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, nur dann schon berücksichtigt werden, wenn durch sie offensichtlich eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.
Die Frage, ob die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist, prüft und entscheidet die verfahrensführende Behörde (siehe Nr. 9.1.1), bei Natura-2000-Gebieten, in denen sich ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder ein Biosphärenreservat befindet, im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Ist hiernach mit der oberen Naturschutzbehörde das Benehmen herzustellen und kann das Vorhaben andere besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft als die genannten erheblich beeinträchtigen, so stimmt sich die obere Naturschutzbehörde mit der unteren Naturschutzbehörde ab.
5.3 Maßstäbe (Prüfungsumfang)
Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projekts ergeben sich aus den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für das jeweilige Europäische Vogelschutzgebiet. Soweit eine Schutzgebietsausweisung vorliegt, die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets abdeckt, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Geboten und Verboten sowie ggf. ergänzend aus dem Ziel, für die im Standarddatenbogen genannten Schutzgüter einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
Liegt (noch) keine derartige Schutzgebietsausweisung vor, so können neben den Meldeunterlagen auch andere fachliche Unterlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das betreffende Gebiet herangezogen werden, soweit sie für die Konkretisierung des Schutzbedarfs der Lebensräume oder Arten hilfreich sind, deretwegen das Gebiet in "Natura 2000" aufgenommen wurde.
Bei der Bewertung der Verträglichkeit wird zur Sachverhaltsfeststellung eine Anlehnung an die Methoden der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung empfohlen. Dabei sind Art und Umfang des Projekts und mögliche Summationswirkungen im Zusammenhang mit anderen Projekten zu berücksichtigen.
5.4 Verknüpfung mit anderen Verfahren
Die Verträglichkeitsprüfung nach § 19c Abs. 2 BNatSchG sowie die Regelungen über die Ausnahme gemäß § 19c Abs. 3 bis Abs. 5 BNatSchG werden im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit abgearbeitet, das für die Gestattung des Projekts oder zu seiner Anzeige vorgeschrieben ist, also z.B. im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens durch die Bau- oder Planfeststellungsbehörde. Entsprechendes gilt auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie das wasserrechtliche Benutzungsverfahren (§ 19e BNatSchG, § 6 Abs. 2 WHG).
Ist für ein Projekt neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) vorgeschrieben, so ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung in die UVP zu integrieren. Die UVP hat in diesem Fall die vorgenannten besonderen Prüfungsvorgaben der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie an geeigneter Stelle gesondert darzustellen und zu bewerten. Das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung nach § 19c Abs. 2 BNatSchG hat eigenständige Rechtswirkungen.
Nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die UVP kann ggf. ein so genanntes Screening (fallbezogene Prüfung der UVP-Pflichtigkeit) geboten sein. Die verfahrensführende Behörde prüft hierbei anhand der vom Vorhabenträger und von den beteiligten, durch die Planung betroffenen Fachbehörden zur Verfügung gestellten Informationen die Umwelterheblichkeit des Vorhabens. Eine solche Prüfung soll in der Regel mit der in Nr. 5.2 beschriebenen Prüfung verbunden werden. Nähere Vorgaben zur Durchführung des Screenings ergeben sich aus den diesbezüglichen Vorschriften des Bundes und des Landes sowie aus den hierzu erlassenen Vollzugshinweisen.
Die FFH-Verträglichkeifsprüfung kann - und sollte - insbesondere in den Antragsunterlagen auch mit einer Prüfung nach der Eingriffsregelung verbunden werden, sofern diese für das Vorhaben geboten ist. Die Anknüpfung bezieht sich jedoch nur auf die Frage, ob das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
Soweit bereits eine UVP oder eine Prüfung nach der Eingriffsregelung durchgeführt worden ist, macht das eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht entbehrlich.
Verfahrensrechtliche Pflichten zur Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, die andere Belange als speziell den Schutz von Natura 2000 vertreten, bleiben von diesem RdErl. unberührt.
5.5 Unzulässigkeit (Ergebnis der Prüfung)
Ergibt die Prüfung, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach Nr. 5.6 vor.
5.5.1 Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefüges, z.B. eines Ökosystems, oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die Funktionen des Systems gestört werden (Flächen- und/oder Funktionsverluste) oder wenn notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich behindert werden. Auf welche Faktoren eines Wirkungsgefüges es ankommt, ist bei einem Natura-2000-Gebiet anhand der jeweiligen speziellen Erhaltungsziele und hierzu getroffener Regelungen zu ermitteln. Für eine Unzulässigkeit reicht es aus, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann.
Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH- oder der Vogelschutz-Richtlinie oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Nicht jede Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets durch einen Plan oder ein Projekt führt zu dessen Unzulässigkeit, sondern nur erhebliche, d. h. nicht geringfügige Beeinträchtigungen. Beeinträchtigungen, die lediglich unerheblich sind, können die Rechtsfolgen des gesetzlichen Verbots des Plans bzw. eines Projekts aufgrund seiner FFH-Unverträglichkeit nicht auslösen.
Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung im Rahmen der Eingriffsregelung führt nicht automatisch zu dem Ergebnis, auch eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 19c Abs. 2 BNatSchG zu bejahen.
Ob durch ein Projekt eine erhebliche Beeinträchtigung verursacht werden kann, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden.
5.5.2 In folgenden Fällen ist eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten in der Regel als unerheblich zu bewerten:
Bei Erweiterungen vorhandener, legal ausgeübter Nutzungen (dazu gehören auch solche im Bereich von Sport, Freizeit und Erholung) und von genehmigten Anlagen, die nach Art und Umfang den an die Natura-2000-Erhaltungsziele angepassten Ver- und Geboten für das betroffene Naturschutz oder Landschaftsschutzgebiet und auch sonstigen Rechtsvorschriften nicht zuwiderlaufen, ist in der Regel eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften die Durchführung einer generellen UVP oder eine Vorprüfung der Umwelterheblichkeit im Einzelfall vorschreiben, gilt anstelle der zuvor genannten Unerheblichkeitsvermutung das Ergebnis der konkreten Prüfungen. Die genannte generelle Vermutung der Unerheblichkeit darf das Ergebnis der UVP-Prüfungen nicht beeinflussen.
Wird in einem der Fälle nach Nr. 5.5.2 eine Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets abweichend von der Regelvermutung durch die Naturschutzbehörde als erheblich eingestuft, so sind die besonderen Umstände, die zu dieser Annahme führen, dem Antragsteller von der verfahrensführenden Behörde mitzuteilen.
5.6 Ausnahmen
Wenn ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets oder Europäischen Vogelschutzgebiets führen kann, darf es abweichend von § 19 c Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
5.7 Bereits anhängige Verwaltungsverfahren
Ist ein Zulassungs- oder Anzeigeverfahren anhängig und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch nicht durchgeführt worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein Projekt handelt und die FFH-Verträglichkeitsprüfung deshalb nachzuholen ist.
Im Übrigen wird auf die Regelungen in Nr. 5.5.2 hingewiesen.
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