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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften*)

Vom 27. Januar 2003
(GVBl. Nr. 4 vom 07.02.2003 S. 36)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nicht vollständig" eingefügt und die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist."

2. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landschaftsbestandteile" die Worte "sowie der Gebiete des Netzes "Natura 2000", eingefügt.

3. Nach § 34 werden der folgende neue § 34a sowie die § § 34b und 34c angefügt:

4. Der bisherige § 34a wird § 34d und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 34a Bundesrechtliche Vorschriften

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, §§ 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

" § 34d Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 BNatSchG."

5. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. entgegen § 34 b Abs. 5 Satz 1 ein Vorhaben oder eine Maßnahme durchführt oder eine Veränderung oder eine Störung vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder entgegen § 34 b Abs. 5 Satz 2 ein Vorhaben oder eine Maßnahme durchführt oder eine Veränderung oder Störung vornimmt, die ,zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotops oder einer in dem Gebiet vorkommenden prioritären Art führen kann,".

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden Nummern 10 bis 14.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

§ 48 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), wird wie folgt geändert:

1. in Satz 2 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nicht vollständig" eingefügt und die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

2. Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 2 und in § 17 Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 19 c des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 34 c des Niedersächsischen - Naturschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 29 werden nach der Angabe "28 b" ein Komma und die Angabe "34 b" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz"

Das Gesetz über den Nationalpark "Harz" vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 554), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Satz 2 und § 14 Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 19 c des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 34 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 21 werden nach der Angabe "Satz 2" ein Komma und die Angabe "des § 34 b" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat

"Niedersächsische Elbtalaue"

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39)" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 34 BNatSchG" durch die Verweisung " § 34 c NNatG" ersetzt.

3. In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "34, 46" durch die Angabe "34, 34 b Abs. 2 bis 4, §§ 46" und die Zahl "13" durch die Zahl "14" ersetzt.

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (Aal. EG Nr. L 223 8. 9).