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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Februar 2004
(GVBl. Nr. 5 vom 25.02.2004 S. 75)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird in der Überschrift und im einleitenden Satzteil jeweils die Zahl "12" durch die Angabe "12b" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 4

(2) Kann der Verursacher nicht selbst für die Ersatzmaßnahmen sorgen, so läßt die Naturschutzbehörde die Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen

(4) Absatz 1. gilt nicht für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch nicht mehr als fünf Windkraftanlagen. Um flächensparende Formen des Wohnungsbaus zu fördern kann die Landesregierung durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte Arten von Eingriffen nicht oder nur eingeschränktem Umfang zu Ersatzmaßnahmen verpflichten.

werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. Nach § 12 werden die § § 12a und 12b eingefügt:

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden vor dem Wort "Ersatzmaßnahmen" die Worte "Ausgleichs- und" eingefügt, die Angabe " § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 12a" ersetzt und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. in welcher Höhe Ersatzzahlungen (§ 12 b Abs. 1) zu leisten sind."

5. Dem § 14 wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Sie entscheidet zudem über die Ersatzzahlung nach § 12 Abs. 1."

Artikel 2

In § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39), werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39)," gestrichen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.