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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 8. September 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 13.09.2005 S. 288)



Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nm. 1, 6 und 7, den §§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 191), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 26. November 2004 (Nds. GVBl. S. 505) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 werden die §§ 2a und 2b eingefügt.

2. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Nummern 1 bis 6 eingefügt:

  1. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse außerhalb von geschlossenen Räumen ohne Schutzvorkehrungen hält,
  2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 eine tierärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert,
  3. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 der zuständigen Behörde eine Dokumentation nicht oder nicht unverzüglich vorlegt,
  4. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die mit einer Genehmigung nach § 2a Abs. 2 verbunden ist,
  5. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1 Futter- und Tränkstellen so einrichtet, dass sie vor wild lebenden Vögeln nicht geschützt sind,
  6. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 2 einen Auslauf nicht einfriedet oder so einfriedet, dass Geflügel nach § 2a Abs. 1 Satz 1 entweichen kann oder Zugang zu einem Gewässer hat,".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 7 bis 13.

3. Es wird die Anlage (zu § 2 A Abs. 1 Satz 1) angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.