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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2014
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 30.09.2014 S. 268)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds.GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 AGTierSG - Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz"Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
(AGTierGesG)".

2. § 1

Die im Tierseuchengesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen vorgesehenen behördlichen Gebote und Verbote können durch tierseuchenbehördliche Verfügungen und durch tierseuchenbehördliche Verordnungen erlassen werden.

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), aufgrund der nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."

b) Der bisherige Absatz 2

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Fachministerium erlassen tierseuchenbehördliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist.

wird gestrichen.

c) Es werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte).

(3) Das Fachministerium kann anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Tierärztinnen und Tierärzte unentgeltlich an einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt abordnet, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium

  1. wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln,
  2. regelt die Einzelheiten der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG durch Verordnung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Tierseuchenbehördliche Verordnungen müssen in der Überschrift die Seuche angeben, wenn sie zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden. Sie können Hinweise auf ändere tierseuchenbehördliche Verordnungen enthalten.

werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten."1Tierseuchenrechtliche Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten."

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient, und deren rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich ist, kann auch dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung mündlich über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird. Im Fall des Satzes 1 gilt die Allgemeinverfügung am selben Tag als bekannt gegeben."

5. In § 3a Satz 1 wird die Angabe "10 bis 10 e" durch die Angabe "9 bis 13" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "der" die Worte "Tierhalterinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Bestellung" die Worte "einer Wirtschaftsprüferin oder" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsperiode" die Worte "eine Vorsitzende oder" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden."3Nach Ablauf der Amtsperiode führt die oder der Vorsitzende das Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter."

cc) In Satz 4 werden nach der Angabe "Nr. 3" die Worte "eine stellvertretende Vorsitzende oder" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. dem Geschäftsführer (§ 9)."3. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (§ 9)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 1" die Worte "eine Vorsitzende oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Worte "zur oder" eingefügt.

8. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll kann der Vorsitzender des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Tierseuchenkasse. Er nimmt die: Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern Tierseuchenkasse wahr.

" § 8

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann die oder der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse. Sie oder er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Tierseuchenkasse wahr."

9. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Per Geschäftsführer führt dies Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.

(2) Der Geschäftsführer muß Tierarzt sein und die Befähigung für den höheren Veterinärdienst im Lande Niedersachsen erworben haben.

(3) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von sechs oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, sich zur Wiederwahl zu stellen. Der Geschäftsführer kann auf Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. 'Der Antrag ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem seine Abberufung beschlossen wird, aus seinem Amt aus.

(4) Der Vorstand regelt die Vertretung des Geschäftsführers.

" § 9

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Tierärztin oder Tierarzt sein und die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von acht oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 4Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt wird und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt ist. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt, Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

(4) Der Vorstand regelt die Vertretung der Geschäftsfiihrerin oder des Geschäftsführers."

10. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministeriums."(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium."

11. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 11 

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt II Nr. 4 (Entschädigung für Tierverluste) des Tierseuchengesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.

(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten

" § 11

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt 6 (Entschädigung für Tierverluste) des Tiergesundheitsgesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.

(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, der oder dem Entschädigungsberechtigten die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG zusätzlich zu erstattenden Kosten."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der beamtete Tierarzt" durch die Worte "die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen; § 15 des Tierseuchengesetzes ist anzuwenden."2Diese oder dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf Verlangen des Tierbesitzers hat die zuständige Behörde zwei Schätzer zuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von der zuständigen Behörde und den Schätzern ermittelten Beträge."Auf Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers hat die zuständige Behörde zwei Schätzerinnen oder Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von der zuständigen Behörde und den Schätzerinnen oder Schätzern ermittelten Beträge."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Schätzerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

13. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Worte "der einzelnen Tierbesitzerin oder" eingefügt.

14. Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:

altneu
 Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse"Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse".

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes" durch die Worte "Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbogen aus, die Angaben des einzelnen Tierbesitzers über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen."3Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben der einzelnen Tierbesitzerin oder des einzelnen Tierbesitzers über ihren oder seinen Namen und ihre oder seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen."

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Tierbesitzerinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bei" die Worte "Viehhändlerinnen und" eingefügt und die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden im letzten Unterabsatz nach dem Wort "den" die Worte "Tierbesitzerinnen und" eingefügt.

f) In Absatz 8 werden nach den Worten "Angaben der" die Worte "Tierbesitzerinnen und" eingefügt.

g) Absatz 9

(9) Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785), mit den nachfolgenden Änderungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh erhoben worden sind, dürfen der Tierseuchenkasse insoweit übermittelt und von ihr verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Abs. 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt erforderlich ist.

wird gestrichen.

16. In § 15 Abs. 1 wird die Verweisung " § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG" ersetzt.

17. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierseuchengesetzes gilt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz mit folgender Maßgabe:
  1. Es können auch Kosten für die amtlich angeordnete amtstierärztliche Überwachung privater Betriebe. Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 16 des Tierseuchengesetzes) von deren Inhaber. Unternehmer oder Eigentümer und für die amtlich veranlaßten amtstierärztlichen Untersuchungen (§ 17 des Tierseuchengesetzes) erhoben werden.
  2. Kostenschuldner ist neben demjenigen, der zu der Amtshandlung Anlaß gegeben hat, oder neben dem Kostenschuldner nach Nummer 1 in jedem. Fall auch der Eigentümer oder Besitzer der von der kostenpflichtigen Maßnahmen betroffenen Tiere.

(2) Soweit Absatz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt werden für amtlich angeordnete Amtshandlungen des beamteten Tierarztes keine Kosten erhoben. Die Kosten von amtlich angeordneten Impfungen von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen die nicht durch den beamteten Tierarzt vorzunehmen sind, fallen dem Tierhalter zur Last, es sei denn, daß das Land oder die Tierseuchenkasse sie ausdrücklich übernimmt.

" § 16

Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz mit der Maßgabe, dass für behördliche Maßnahmen nach § 5 TierGesG keine Kosten erhoben werden."

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "beamteten Tierärzte" durch die Worte "zuständigen Behörden" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

19. Es wird der folgende neue § 18 eingefügt:

" § 18

(1) Soweit in den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes oder in den der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anders bestimmt ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörden, nach § 3 a Beliehene, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Tierseuchenkasse verpflichtet, sich gegenseitig auf Ersuchen die Daten nach § 23 Abs. 1 und 2 TierGesG, nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und nach § 14 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Abruf und Übermittlung der Daten nach Satz 1 können im automatisierten Verfahren erfolgen,

(2) Daten, die nach der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh erhoben worden sind, dürfen von der Tierseuchenkasse bei den zuständigen Behörden und aus den im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken insoweit abgerufen und von ihr verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Abs. 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt erforderlich ist.

(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 genannten Behörden anweisen, bestands- und einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln. Die Anweisung kann Vorgaben für das bei der Übermittlung anzuwendende Verfahren enthalten."

20. In § 19 werden die Worte "beamteten Tierärzten und Assistenztierärzten" durch die Worte "Amtstierärztinnen und Amtstierärzten sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzten" ersetzt.

21. § 21

Verordnungen zur Bekämpfung oder Verhütung von Tierseuchen, die vor dem 1. Januar 1937 verkündet worden sind, treten am 1. Januar 1967 außer Kraft. Diese Vorschrift und § 61 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes gelten nicht für Verordnungen, die von obersten Landesbehörden erlassen worden sind.

wird gestrichen.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.

ID 142099

ENDE