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Änderungstext
Richtlinie Tierwohl - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren
- Niedersachsen -
Vom 31.03.2016
(Nds.MBl. Nr. 19 vom 11.05.2016 S. 557)
RdErl. d. ML v. 31.3.2016 - 104-60171/02-2016 - VORIS 78900
Bezug: RdErl. 1.7.2015 (Nds. MBl. S. 977) - VORIS 78900 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 31.03.2016 wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.2 vierter Spiegelstrich werden die Worte "geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015 (ABl. EU Nr. L 119 S. 21)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14.12.2015 (ABl. EU Nr. L 329 S. 1)" ersetzt.
2. In Nummer 2 Absatz 1 werden nach dem Wort "Mastschweinen" die Worte "ohne das Kupieren von Körperteilen" eingefügt.
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
Am Ende der Nummer 4.1.3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer angefügt:
"4.1.4 jederzeit im gesamten Verpflichtungszeitraum Tiere nach den Vorgaben dieser Richtlinie gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen."
b) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4.3 Eine Förderung für Legehennen erfolgt nur, wenn alle Tiere der Stalleinheit nach den nachfolgend genannten Bestimmungen gehalten werden.
4.3.1 Die Stalleinheit ist ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Eine Durchmischung von Tieren ohne kupiertes Körpergewebe mit Tieren, deren Körpergewebe kupiert wurde (z.B. Kupieren der Schnäbel), ist nicht zulässig. 4.3.2 Jedem Tier muss mindestens die folgende nutzbare Bodenfläche i. S. von § 13a Abs. 2 TierSchNutztV zur Verfügung gestellt werden:
4.3.3 Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mindestens zwei unterschiedlichen Höhen anzubieten. 4.3.4 Zur Fütterung ist Mehlfütterung (grob gemahlenes Futter mit einheitlicher Struktur), gekrümeltes Futter oder Ganzkörnerfutter zu verwenden. 4.3.5 Die Käfighaltung und das Halten von Tieren mit kupiertem Körpergewebe (z.B. gekürzter Schnabel) sind untersagt. 4.3.6 Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein und Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen, um Anhäufung und Drücken von Tieren zu vermeiden. Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Fall von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem m2 vorhanden sein. 4.3.7 Den Tieren ist jederzeit Zugang zu Bereichen mit Einstreu zu gewähren. Als Einstreu gelten organische Materialien die den Boden in den dafür vorgesehenen Bereichen ganzflächig bedecken und geeignet sind, die Ausscheidungen der Tiere aufzunehmen. Die Einstreu muss manipulierbares Material enthalten. Sie muss locker, trocken, qualitativ hochwertig und gesundheitlich unbedenklich sein. 4.3.8 Zusätzlich zur Einstreu sind ständig mindestens zwei veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere bzw. zum Bepicken und Hacken geeignete Materialien anzubieten. Diese Materialien müssen hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sein." | "4.3 Voraussetzung für die Förderung bei Mastschweinen ist, dass mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach der als Anlage beigefügten Liste angegeben und im Verpflichtungszeitraum eingehalten werden, dabei müssen mindestens 10 Punkte erreicht werden." |
c) Nummer 4.4
"4.4 Voraussetzung für die Förderung bei Mastschweinen ist, dass
- mit dem Antrag spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls nach der als Anlage beigefügten Liste angegeben werden und mindestens 10 Punkte erreicht werden. Die im Antrag von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angegebenen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls sind für Mastschweine ab einem Gewicht von 30 kg verbindlich einzuhalten;
- die Aufzucht der Ferkel im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgt oder eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zu dem Betrieb nachgewiesen wird, in dem die Geburt sowie die Aufzucht der beantragten Tiere erfolgt.
Eine Förderung bei Mastschweinen erfolgt nur, wenn die folgenden Bestimmungen erfüllt werden:
4.4.1 Die beantragten Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilgenommen hat.
4.4.2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben.
4.4.3 Es müssen jederzeit mindestens 70 % der beantragten Mastschweine einen intakten Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.
4.4.4 Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt. Davon kann nur ausnahmsweise in tiermedizinisch begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
4.4.5 Die beantragten Tiere dürfen nur in Gruppen mit höchstens 50 Tieren gehalten werden. Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen mit strukturierten Aktivitätsbereichen wie Fresszone, Strohliegezone und Auslauf möglich."
wird gestrichen.
4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.4 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "auf Grundlage der Einstallungsunterlagen" gestrichen.
b) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird nach dem Wort "je" das Wort "unkupierten" eingefügt.
bb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Zuwendung kann für maximal 1.000 Tiere je Mastdurchgang gewährt werden." | "Die Zuwendung kann für maximal 3.000 Tiere gewährt werden." |
5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 6.1 eingefügt:
"6.1 Eine Förderung für Legehennen erfolgt nur, wenn alle Tiere der Stalleinheit nach den nachfolgend genannten Bestimmungen gehalten werden. Als Stalleinheit gilt ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden.
6.1.1 Eine Durchmischung von Tieren ohne kupiertes Körpergewebe mit Tieren, deren Körpergewebe kupiert wurde (z.B. Kupieren der Schnäbel), ist nicht zulässig.
6.1.2 Jedem Tier muss mindestens die folgenden nutzbare Bodenfläche i. S. von § 13a Abs. 2 TierSchNutztV zur Verfügung gestellt werden:
6.1.3 Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mindestens zwei unterschiedlichen Höhen anzubieten.
6.1.4 Zur Fütterung ist Mehlfütterung (grob gemahlenes Futter mit einheitlicher Struktur), gekrümeltes Futter oder Ganzkörnerfutter zu verwenden.
6.1.5 Die Käfighaltung und das Halten von Tieren mit kupiertem Körpergewebe (z.B. gekürzter Schnabel) sind untersagt.
6.1.6 Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein und Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen, um Anhäufung und Drücken von Tieren zu vermeiden. Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Fall von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens 1 m2 vorhanden sein.
6.1.7 Den Tieren ist jederzeit Zugang zu Bereichen mit Einstreu zu gewähren. Als Einstreu gelten organische Materialien, die den Boden in den dafür vorgesehenen Bereichen ganzflächig bedecken und geeignet sind, die Ausscheidungen der Tiere aufzunehmen. Die Einstreu muss manipulierbares Material enthalten. Sie muss locker, trocken, qualitativ hochwertig und gesundheitlich unbedenklich sein.
6.1.8 Zusätzlich zur Einstreu sind ständig mindestens zwei veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere bzw. zum Bepicken und Hacken geeignete Materialien anzubieten. Diese Materialien müssen hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sein."
b) Die bisherige Nummer 6.1 wird Nummer 6.2.
c) Es wird die folgende neue Nummer 6.3 eingefügt:
"6.3 Eine Förderung für Mastschweine erfolgt nur, wenn alle unkupierten Mastschweine ab Mastbeginn nach den in den Nummern 6.3.1 bis 6.3.6 genannten Bedingungen gehalten werden.
6.3.1 Die Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zu dem Betrieb nachgewiesen werden, in dem die Geburt sowie die Aufzucht der förderfähigen Tiere erfolgt. Als ein Betrieb i. S. dieser Regelung gelten auch Tierbestände, die nachweislich i. S. der Definition des § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse als seuchenhygienische Einheit zu betrachten sind.
6.3.2 Die Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilgenommen hat.
6.3.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vor Beginn der Verpflichtung an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben.
6.3.4 Von den unkupierten Mastschweinen müssen jederzeit mindestens 70 % der Tiere einen intakten Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.
6.3.5 Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt. Davon kann nur ausnahmsweise in tiermedizinisch begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
6.3.6 Die unkupierten Tiere dürfen nur in Gruppen mit höchstens 50 Tieren gehalten werden. Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen mit strukturierten Aktivitätsbereichen möglich."
d) Die bisherige Nummer 6.2 wird Nummer 6.4 und wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte ", für den eine Zuwendung beantragt wird," durch die Worte "an unkupierten Tieren" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Worte "spätestens aber bis zum 1. November" gestrichen.
e) Die bisherigen Nummern 6.3 bis 6.6 werden Nummern 6.5 bis 6.8.
f) Die neue Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"6.5 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen und innerhalb eines Monats nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen." | "6.5 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an unkupierten Mastschweinen übereinstimmen und sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen." |
6. In Nummer 7.8.1 Abs. 3 werden am Ende ein Komma und die Worte "die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.5 gestellt hat" eingefügt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "4.4" durch "4.3" ersetzt.
b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten "an Schweinen" werden die Worte "in der Aufzucht bzw. Mast" eingefügt.
ID 160746
ENDE |