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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Niedersachsen -

Vom 26. November 2018
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 20.12.2018 S. 257)


Aufgrund des § 32 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), auch in Verbindung mit

wird verordnet:

Artikel 1

§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 18. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (Nds. GVBl. S. 466), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Genehmigung nach § 40c Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für die Forschung an invasiven Arten, nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BNatSchG und nach § 40c Abs. 3 BNatSchG,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 17 werden Nummern 5 bis 18.

c) In der neuen Nummer 5 werden die Worte "des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch die Abkürzung "BNatSchG" ersetzt.

d) Am Ende der neuen Nummer 18 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Es werden die folgenden Nummern 19 und 20 angefügt:

"19. die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäische Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),

20. die Bestimmung von Einrichtungen nach Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für das Halten von Wirbeltieren der nicht jagdbaren Arten."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG für die Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

b) In Satz 2 werden nach den Worten "Maßnahme eine" das Wort "Genehmigung," eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE