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Änderungstext
RFlurbPlanung - Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem FlurbG
- Niedersachsen -
Vom 1. März 2021
(Nds. MBl. Nr. 11 vom 24.03.2021 S. 524)
Bezug: RdErl. v. 11.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 91), geändert durch Gem. RdErl. d. ML und MW v. 27.8.2020 (Nds. MBl. S. 919) - VORIS 78350 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.03.2021 wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.1 Abs. 3 werden im siebten Spiegelstrich die Worte "der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 NUVPG" durch die Angabe "des NUVPG" ersetzt.
b) Nummer 1.2.3.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 NUVPG" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG" ersetzt.
bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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Hat eine Vorprüfung nach § 5 NUVPG ergeben, dass keine UVP durchzuführen ist, ist die begründete Entscheidung nach § 6 Satz 2 NUVPG nach den für die obere Flurbereinigungsbehörde geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich bekannt zu geben. | "Hat eine Vorprüfung nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG ergeben, dass keine UVP durchzuführen ist, ist die begründete Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG unter Verwendung des zentralen Internetportals des Landes bekanntzugeben." |
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.3 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 3 NUVPG" durch die Angabe " § 2 NUVPG" ersetzt.
b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.2.2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 UVPG" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 16 UVPG" ersetzt.
bb) Nummer 2.2.3.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt i. S. des § 8 UVPG nicht auszuschließen, sind die zuständigen Behörden des Nachbarstaates zu informieren und ggf. zu beteiligen (siehe Nummer II.6 der "Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen im deutschniederländischen Grenzbereich").*)
*) Quellennachweis: http://www.bmu.de/umweltvertraeglichkeitspruefimg/downloads/doc/ 36046.php | "Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen, ist gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 54 UVPG die zuständige Behörde des Nachbarstaates zu informieren und um Mitteilung zu bitten, ob eine Beteiligung gewünscht ist. Bei einem Wunsch nach Beteiligung findet eine Behördenbeteiligung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 55 UVPG statt.
Auf die, Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich *) wird hingewiesen.
*) Quellennachweis: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/eia/documents/database/german-netherland_agreement_onEIA_SEA_in_a_transboundary_context.pdf." |
c) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:
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2.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 NUVPG i. V. m. § 9 UVPG
Im Beteiligungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben hat die Flurbereinigungsbehörde nach § 7 NUVPG i. V. m. § 9 UVPG die Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 UVPG zu beteiligen; hierzu gehören auch die nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Die Flurbereinigungsbehörde macht öffentlich bekannt, dass die Unterlagen nach § 9 Abs. 1 b UVPG einen Monat bei den Gemeinden im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausliegen. Das Beteiligungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG. In der öffentlichen Bekanntmachung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt und dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden. Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt i. S. des § 9a UVPG nicht auszuschließen, ist das Vorhaben auch in dem Nachbarstaat bekannt zu machen und die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen (siehe Nummern II.2, II.4, II.7 und II.9 der "Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich"). | "2.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 und § 18 UVPG
Im Beteiligungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben hat die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 und § 18 UVPG die Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 2 Abs. 8 und 9 UVPG zu beteiligen; zur Öffentlichkeit gehören auch die nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Die Flurbereinigungsbehörde macht öffentlich bekannt, dass die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 19 UVPG einen Monat bei den Gemeinden im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausliegen. Zusätzlich macht die Flurbereinigungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 19 Abs. 1 UVPG sowie die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UVPG gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 20 Abs. 2 UVPG über das zentrale Internetportal des Landes (§ 4 NUVPG) zugänglich. Das Beteiligungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG. In der öffentlichen Bekanntmachung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt und dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden. Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen, ist gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 56 UVPG das Vorhaben auch in dem Nachbarstaat bekannt zu machen und die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen (siehe Nummern II.2, II.4, II.7 und II.9 der Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich)." |
bb) Nummer 2.3.3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit kann abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen durch die Änderung zu erwarten sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG). | "Ob und inwieweit die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen ist, bemisst sich nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 22 UVPG." |
d) Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
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- die von der Flurbereinigungsbehörde erarbeitete zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) und ihre Wechselbeziehungen, | "- gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 25 Abs. 1 UVPG auf Basis der von der Flurbereinigungsbehörde erarbeiteten zusammenfassenden Darstellung (§ 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 24 UVPG) die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge und begründet ihre Bewertung," |
bb) In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 12 UVPG" durch die Angabe "gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 25 Abs. 2 UVPG" ersetzt.
e) Nummer 2.6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "gemäß § 9 Abs. 2 UVPG" wird durch die Angabe "gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 27 UVPG" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz angefügt:
"Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 UVPG macht sie zudem den Inhalt der Bekanntmachung sowie den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung über das zentrale Internetportal des Landes (§ 4 NUVPG) zugänglich."
f) In Nummer 2.7.1 Abs. 2 werden die Worte "Wesentliche Änderungen des Plans nach § 41 FlurbG erfordern gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 NUVPG eine erneute" durch die Worte "Änderungen des Plans nach § 41 FlurbG erfordern gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 9 UVPG eine erneute allgemeine" ersetzt.
ID 210609
ENDE |