Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 586)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), aufgrund der nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. | "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben
soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte). | "(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte nach dem Tiergesundheitsgesetz und den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen sowie die Tätigkeiten der Tierärztinnen und Tierärzte nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte)." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Das Fachministerium
| "(4) Das Fachministerium
durch Verordnung." |
2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" das Komma und die Worte "auch rückwirkend bis zum 26. September 1999," gestrichen.
3. In § 8 Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch den folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
alt | neu |
Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann die oder der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. | "Satz 1 gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Nrn. 1 und 3 bis 6 TierGesG nicht für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten in einem anderen Bundesland zugeführt worden ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "schätzen" durch das Wort "ermitteln" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers hat die zuständige Behörde zwei Schätzerinnen oder Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von der zuständigen Behörde und den Schätzerinnen oder Schätzern ermittelten Beträge. Hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis der Schätzung, so kann sie das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennenden sachverständigen Person einholen; dessen Ergebnis ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zugrunde zu legen. | "Erhebt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer gegenüber der zuständigen Behörde Einwände gegen das Ergebnis der Wertermittlung oder hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis, so soll die Tierseuchenkasse das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennenden sachverständigen Person einholen. Das Ergebnis des Gutachtens ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zugrunde zu legen." |
cc) In Satz 4 wird das Wort "Schätzung" durch das Wort "Wertermittlung" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Schätzerinnen und Schätzer (Absatz 2) sind in ausreichender Anzahl durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie erhalten Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes sowie Ersatz der Auslagen nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Sie dürfen in Schadensfällen aus ihrer Wohngemeinde oder in sonstigen Fällen, in denen sie befangen sein könnten, nicht mitwirken.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und darin erhält Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Die Kosten, die durch die Schätzung und die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse. | "Die Kosten, die durch die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schafe" werden ein Komma und die Worte "Ziegen und Geflügel" eingefügt.
b) Am Ende des Absatzes 2 werden ein Komma und die Worte "wenn beihilferechtliche Bestimmungen der Europäischen Union nicht entgegenstehen" eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Sätze 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben der einzelnen Tierbesitzerin oder des einzelnen Tierbesitzers über ihren oder seinen Namen und ihre oder seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbogen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. | "Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus und stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Meldung bereit. Jede Tierbesitzerin und jeder Tierbesitzer hat der Tierseuchenkasse ihren oder seinen Namen, ihr oder sein Geburtsdatum, ihre oder seine Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die Art, das Alter und die Zahl der bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch das Gewicht der Tiere mitzuteilen. Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl "1 000" durch die Zahl "250" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Sie hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit im Seuchenfall je Tierart, für die Beiträge erhoben werden, aus den für die Tierart erhobenen Beiträgen eine Rücklage für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke zu bilden. Die Mittel der Rücklagen sind so anzulegen, dass sie im Seuchenfall kurzfristig verfügbar sind. Sie dürfen nur in Geldanlagen investiert werden, für die eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Daten nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und § 23 Abs. 1 und 2 TierGesG speichert das Fachministerium oder die von diesem beauftragte Stelle in einer Datenbank. Wird nach § 5 Abs. 1 TierGesG der Verdacht oder der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeldet, so können das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und, soweit das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgestellt hat, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, die Landkreise und kreisfreien Städte diese Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen, bis die aufgrund der Feststellung getroffenen Maßnahmen beendet sind."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 222048
ENDE |