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Ausführungshinweise zur Durchführung der Schweinehaltungshygieneverordnung in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 05. Oktober 2010
(MBl. Nr. 38 vom 15.12.2010 S. 878)
Gl.-Nr.: 7831
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen VI-5-2600-4000 v. 5.10.2010
1 Allgemeines
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
Zuständige Behörden nach den §§ 4 und 11 sowie der Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, sind gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S.104) in der jeweils geltenden Fassung, die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zulassung von Gesundheitsprogrammen darf nur nach vorheriger Abstimmung mit dem LANUV NRW erfolgen.
2 Spezielle Hinweise
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die Schweine zur Zucht oder Mast halten, unabhängig von der Größe des Betriebes und unabhängig davon, ob e sich um Haus- oder Wildschweine handelt. Sie gilt nicht für Betriebe, die Schweine zu anderen als in § 1 aufgeführten Zwecken z.B. in Zoos oder in Zirkussen oder zu wissenschaftlichen Zwecken halten. Sie ist auch nicht auf Tierschauen und Versuchstierhaltungen anzuwenden. In strittigen Fällen ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Eine Gatterhaltung fällt nicht unter die Verordnung, wenn die dort gehaltenen Schweine jagdrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Dies ist bei Gatterhaltungen ab einer Größe 75 ha der Fall; Gatterhaltungen unter 75 ha sind grundsätzlich wie Freilandhaltungen zu behandeln.
Wenn der Zweck der Haltung eines Schweins noch nicht endgültig feststeht, ist von einem Nutzschwein auszugehen (z.B. bei Ferkeln, die sowohl zur Zucht oder zur Mast verwendet werden können), so dass § 1 erfüllt ist.
Der Berechnungsschlüssel in Nr. 9 dient zur Bestimmung der Betriebsgrößenklasse in den §§ 3 und 4.
Die Haltung von Schweinen auf abgeernteten Feldern (Weidehaltung) zählt zur Freilandhaltung i. S. der Nr. 10, sofern nicht Stallgebäude in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen und von den Schweinen aufgesucht werden können. Sonst ist ggf. Nr. 11 erfüllt (Auslaufhaltung).
Die Anforderungen an die Stallhaltung sind entsprechend der Zusammenstellungen der Anlagen 1 bis 3 zu bemessen. Sie richten sich nach den vorhandenen Stellplätze am jeweiligen Standort.
Verantwortung für das Verbringen von Schweinen tragen jeweils der Tierbesitzer und das Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen, das die Tiere ggf. befördert.
Die Dokumentation sollte anhand des Musters in Anhang 2 erfolgen. Im Falle der Befunddokumentation im Bestandsregister muss sich ergeben:
Auf die Ausführungen zu § 9 Nr. 1 wird hingewiesen.
1. Dokumentation zum Zuchtmanagement
1.1 Betriebe mit mehr als drei Sauenplätzen haben eine Dokumentation zum Zuchtmanagement in ihrem Betrieb zu führen, da viele Infektionskrankheiten - au anzeigepflichtige Tierseuchen - mit einer Änderung produktionsbiologischer Daten einhergehen. Der Tierbesitzer kann sich hierzu eines EDV-gestützten Dokumentationssystems bedienen (so genannter Sauenplaner).
1.2 Von den Bestimmungen des § 9 betroffen sind sowohl Zuchtbetriebe, die neben den Zuchttieren lediglich Ferkel bis höchstens zwölf Wochen Lebensalter halten, a auch gemischte Betriebe mit Zuchtanteil. Die nachfolgenden Eintragungen sind jeweils getrennt für die gehaltenen Zuchtsauen des Betriebes - getrennt nach Natursprung und künstlicher Besamung - umgehend von dem Tierbesitzer vorzunehmen:
1.3 Im Fall des Umrauschens sind der Tag der ersten Feststellung und das jeweilige Tier zu vermerken. Im Fall des Verferkelns tragender Sauen sind der Tag der ersten Feststellung und das jeweilige Tier zu vermerken. Bei Geburten sind zu vermerken - Datum der Geburt,
1.4 Alle im Anschluss an die Geburt bis zum Absetzen der Ferkel auftretenden Todesfälle sind in der Dokumentation zu vermerken. Unverzüglich nach dem Absetzen ist die Zahl der aufgezogenen Ferkel des betreffenden Wurfes zu vermerken.
Der Tierbesitzer hat in Abständen von höchstens 28 Tagen für die von ihm gehaltenen Zuchtsauen Umrauschquote und Abortquote zu ermitteln.
Sofern die Umrauschquote über 20 v.H. oder die Abortquote über 2,5 v.H. beträgt, ist im Zuge der dann erforderlichen tierärztlichen Untersuchung in jedem Fall eine differentialdiagnostische Untersuchung auf das Vorhandensein von Virus und Antikörpern der Klassischen Schweinepest durchzuführen. Daneben sollten auch andere Infektionskrankheiten, wie z.B. Brucellose und Leptospirose, ausgeschlossen werden. Die labordiagnostische Abklärung auf Klassische Schweinepest erfolgt zu Ausschluss dieser Krankheit; nach Anzeige des Seuchenverdachts erfolgt sie als amtliche Untersuchung. Die Beprobung ist zielorientiert vorzunehmen; sie umfasst insbesondere Sauen, welche umgerauscht oder abortiert haben, sowie abortierte Früchte. Empfehlenswert ist die labordiagnostische Abklärung eines jeden Abortes auf anzeigepflichtige Tierseuchen.
2. Aufbewahrungsfrist
Die Dokumentation ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies entspricht der Regelung des § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung, auf die verwiesen wird.
Zu Nr. 1:
Mit der Ermächtigung, besondere Anordnungen zu treffen, ist die Voraussetzung gegeben, besondere Einschleppungsrisiken für Tierseuchen im Einzelfall zu verringern. Die Anordnungen können sich bei besonderer Seuchengefährdung auf alle im konkreten Fall für notwendig erachteten prophylaktischen, metaphylaktischen oder sonstigen Maßnahmen zur Verhütung von Tierseuchen erstrecken. Die Ermächtigung schließt auch Auflagen in baulicher oder betriebsorganisatorischer Hinsicht sowie auch weitergehende Untersuchungen ein.
Insbesondere um den Kontakt der gehaltenen Schweine zu anderen Schweinen (Hausschweine, Schwarzwild) und Schalenwild (z.B. Rehe) in Auslaufhaltungen zu unterbinden, kann über Anlage 1, Abschnitt I Nr. 4 hinausgehend eine zweite Einzäunung beispielsweise mit einem Elektrozaun gefordert werden.
Bei Nichteinhaltung der in den Anlagen vorgeschriebenen Anforderungen kann ein Beschränkung des Verbringens von lebenden Schweinen bis hin zu einem zeitweise Verbringungsverbot angeordnet werden.
Für Betriebe, in denen die betriebseigenen Kontrollen gemäß § 6, die tierärztliche Betreuung gemäß § 7 und/oder die Durchführung besonderer Untersuchungen gemäß § 8 nicht ordnungsgemäß erfolgen, sowie für Betriebe, die die Bedingungen des § 9 nicht sachgerecht erfüllen, ist eine zusätzliche Seuchengefährdung i. S. der Nr. 1 zu unterstellen. In solchen Fällen sind die dem jeweiligen Geschehen angemessenen zusätzlichen Anordnungen zu erteilen.
Zu Nr. 2:
Für Betriebe, in denen schwerwiegende Verstöße gegen Anforderungen der Anlage 1 bis 5 festgestellt werden, ist bis zur Behebung der Mängel das Verbringen von Schweinen in den Bestand sowie aus dem Bestand unter Genehmigungsvorbehalt z stellen. Die Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen von Schweinen aus solchen Beständen in einen Bestand in einem anderen Landkreis oder einer andere kreisfreien Stadt oder einem anderen Bundesland darf nur erteilt werden, wenn dafür die Zustimmung der für den aufnehmenden Betrieb örtlich zuständigen Veterinärbehörde gegeben worden ist.
Zu Nr. 3:
Angesichts des steigenden Verbreitungsgrades des Schwarzwildes und des damit verbundenen dauerhaft erhöhten Seuchenrisikos sollten Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung lediglich im begründeten Einzelfall zugelassen werden.
Über die Maßnahmen zur Schadnagerbekämpfung sind Nachweise zu führen.
Dies sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
2.12 Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen nach § 79 Absatz 4 i.V.m. § 17 Absatz 1 Nr. 3 TierSG für Schweine, die in den Bestand eingestellt werden sollen; für Zuchteber ist im Gesundheitszeugnis eine blutserologische Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit und Brucellose mit negativem Ergebnis nachzuweisen.
Die Ergebnisse sind ebenfalls im Kontrollbuch zu dokumentieren.
- Entfernung zu anderen Schweinehaltungen,
- Schweinedichte am Betriebsstandort,
- Seuchensituation am Betriebsstandort, insbesondere Auftreten von KSP bei Wildschweinen
- Benutzung von Gemeinschaftsgüllelagern und -biogasanlagen.
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Der gute bauliche Zustand ist insbesondere daran zu bemessen, inwieweit
Zu Abschnitt I Nr. 3:
Die Ein- und Ausgänge der Stallungen müssen verschließbar sein.
Zu Abschnitt I Nr. 4:
Als Einfriedung eignen sich z.B. ein ca. 1,50 m hoher, engmaschiger Drahtzaun od gleichwertige bauliche Einrichtungen, die das Betriebsgelände gegen das Betreten durch unbefugte Personen und gegen Fahrzeugverkehr sichern. Die Einfriedung vo Auslaufhaltungen muss ein Entweichen von Schweinen einschließlich Ferkeln sich verhindern.
Für Auslaufhaltungen ist der Aushang von Schildern mit dem Aufdruck "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" sofort erforderlich
Zu Abschnitt II Nr. 1:
Stallungen und sonstige Standorte sind so zu sichern, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
Tore, Türen und sonstige Zugänge zu Schweinehaltungen sind geschlossen zu halte
Zu Abschnitt II Nr. 2:
Unabhängig von den Anforderungen der Tierschutz-Nutztier-Verordnung müssen alle Räume über ausreichende Beleuchtung verfügen, die im Stallbereich eine gründliche Inaugenscheinnahme der Schweine ermöglicht.
Zu Abschnitt II Nr. 3:
An den Ein- und Ausgängen der Stallungen sind funktionstüchtige Einrichtungen z Schuhdesinfektion (Desinfektionswannen oder -matten sowie andere in der Wirkung vergleichbare Einrichtungen z.B. zur Sprühdesinfektion) vorzuhalten.
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Unter "einem baulichen Zustand, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht", ist zu verstehen, dass - über das zu Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1 hinaus Festgelegte - Wände eine glatte, flüssigkeitsabweisende Oberfläche und keine Schlupflöcher und Verstecke f Schadnager aufweisen.
Zur "ordnungsgemäßen" Reinigung und "wirksamen" Desinfektion wird auf die Abschnitte IV und V der Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen (Geißler-Rojahn-Stein, B 1.1 b) verwiesen.
Zur Desinfektion sind DVG-geprüfte Desinfektionsmittel zu verwenden.
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen sind insbesondere Hochdruckreinigungsgeräte vorzusehen. Diese eignen sich auch zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugrädern. Die geforderte Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion muss nicht zwingend ein Durchfahrbecken sein. Das bei der Reinigung und Desinfektion anfallende Abwasser kann i.d.R. der Güllegrube zugeführt werde Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion sind ebenso wie die zugehörigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel in ausreichender Menge am Ort der Tierhaltung ständig vorzuhalten.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a:
Die Möglichkeit zum Umkleiden muss eine strikte Trennung von Straßenkleidung und Schutzkleidung gewährleisten. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn im Betrieb außerhalb der Stallungen getrennte Spinde für Straßen- und bestandseigene Schutzkleidung vorhanden sind. In Abhängigkeit von der Bestandsgröße ist die Einrichtung eines besonderen Umkleideraums zu empfehlen.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. c:
Die Einrichtungen zur An- und Ablieferung von Schweinen muss außerhalb der Stallungen gelegen sein und über einen durch Asphalt, Beton oder Pflasterung befestigten Platz, eine Rampe oder andere bestandseigene befestigte Einrichtung verfügen, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können. Diese Einrichtung muss ein Entweichen der Schweine und Zurücklaufen in den Stallbereich verhindern. Darüber hinaus muss die Einrichtung außerhalb der Verladevorgänge dauerhaft zu allen Richtungen verschlossen sein, um ein Eindringen von beispielsweise Schwarzwild zu verhindern.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. d - Raum zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine, dessen Nutzung z.B. auch für Tierkörperteile und Nachgeburten empfohlen wird:
Der Raum zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine muss außerhalb des Stallbereichs und möglichst an der Betriebsgrenze liegen. Er muss verschließbar, schadnagerdicht und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Der Raum muss mit Abfluss an die Kanalisation, Gülle-, Jauche- oder sonstige Auffangbehälter versehen sein. Der Zugang zu dem Raum muss baulich so gestalte sein, dass Flüssigkeit nicht austreten kann.
Anstelle eines Raumes zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine können auch flüssigkeitsdichte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende sowie verschließbare, schadnagerdichte Behälter (Container) oder gleich wirksame Einrichtungen (Abdeckhauben) mit Auffangbehälter bzw. Anschluss an die Güllegrube verwandt werden. Die Größe muss dem jeweiligen Umfang der Schweinehaltung entsprechen. Der Container oder die Einrichtung ist außerhalb de Stallungen an der Betriebsgrenze aufzustellen.
Die Übergabestellen für die Tierkörperbeseitigungsfahrzeuge müssen befestigt, zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Der Raum oder Container sollte auf das jeweilige Entsorgungssystem der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt abgestellt sein.
Zu Abschnitt II Nr. 1:
Der Tierbesitzer muss sicher verhindern, dass betriebsfremde Personen ohne betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung in die Stallungen gelangen. Dazu sind in ausreichender Menge Einwegschutzkleidung oder gereinigte betriebseigene Schutzkleidung (z.B. Overalls und Gummistiefel) vorrätig zu halten.
Zu Abschnitt II Nr. 3:
Bei der Lagerung von Futter und Einstreu außerhalb von Ställen kann ein Schutz z.B. durch Einzäunung mittels bodennaher, zweischnüriger, stromführender Zäune erfolgen.
Zu einer ordnungsgemäßen Schadnagerbekämpfung gehört die Aufstellung eines Schadnagerbekämpfungsplans sowie das Aufstellen von Fallen oder Ködern in geeigneter Anzahl. Letztere sind regelmäßig zu kontrollieren. Bei entsprechenden Feststellungen (zahlreiche geschlossene Fallen, starke Fraßspuren in Köderboxen usw.) sind die Bekämpfungsmaßnahmen zu intensivieren.
Zu Abschnitt IV - Dung und flüssige Abgänge:
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Zur besseren Durchsetzung des Hygieneprogramms sind die Ställe in Stallabteilung zu untergliedern. Dadurch kann z.B. das Rein-Raus-System einfacher durchgeführt werden oder das Stallklima besser reguliert werden.
Stallabteilungen müssen räumlich voneinander abgetrennt sein und über eigene verschließbare Ein- und Ausgänge verfügen.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a:
Bei der Art der Beschaffenheit der vorgeschriebenen Einfriedung ist den Möglichkeiten des Betriebes und den Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Einfriedung muss somit alle Gebäude, Gebäudeteile, Flächen und Vorrichtungen umfassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schweinehaltung stehen. Stallaußenmauern ohne angrenzenden Funktionsbereich i.V.m. einer verschließbaren Stalltür können grundsätzlich als ausreichend i.S. der Verordnung angesehen werden. Bestehen infolge der Art der Haltung und der Fütterung ständige Verbindungen zwischen Stall und beispielsweise Dunghaufen oder offenen Futterlagerstätten, so sind diese mit einzuzäunen. Als geschlossene Futterlagerstätten sind nur diejenigen zu verstehen, aus denen keinerlei Futtermaterial nach außen dringen kann und bei denen jeglicher Kontakt zwischen dem Futtermaterial und Schwarzwild oder anderen Wildtieren ausgeschlossen ist.
Die Einfriedung muss mindestens so beschaffen sein, dass fremde Tiere, z.B. auch kleines Wild ab Frischlingsgröße, zu ebener Erde nicht in den Betrieb gelangen können. Geeignet ist z.B. ein ca. 1,50 m hoher engmaschiger Drahtzaun. Die Ein- und Ausgänge müssen geschlossen gehalten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. Im begründeten Einzelfall können bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 der Verordnung für die Einfriedungen zugelassen werden, sofern sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b:
Wege und Straßen sowie bestimmte Plätze müssen befestigt sein.
Die Einrichtung zur An- und Ablieferung von Schweinen muss außerhalb der Stallungen gelegen sein und über einen durch Asphalt, Beton oder Pflasterung befestigten Platz, eine Rampe oder eine andere bestandseigene befestigte Einrichtung verfügen, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können. Diese Einrichtung muss ein Entweichen der Schweine und Zurücklaufen i den Stallbereich verhindern. Darüber hinaus muss die Einrichtung außerhalb der Verladevorgänge dauerhaft zu allen Richtungen verschlossen sein, um ein Eindringen von beispielsweise Schwarzwild zu verhindern. Auf der Rampe oder au dem befestigten Platz sollte ein Einlauf so vorgesehen werden, dass anfallende Flüssigkeiten nicht in den Stallbereich zurückfließen können. Anfallende Flüssigkeiten sollen gesammelt und unschädlich beseitigt werden.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c:
Der Umkleideraum ist stallnah so anzulegen, dass eine regelmäßige Benutzung beim Betreten und beim Verlassen der Tierhaltung gewährleistet werden kann. Eine getrennte Aufbewahrung von Schutz- und Straßenkleidung kann durch getrennte Spinde erreicht werden.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe d:
Auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt IV wird hingewiesen.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e:
Die erforderliche Kapazität des Isolierstalles richtet sich bei kontinuierlichem Durchgang im Mastbestand nach der Dauer der Mastperiode. Wenn man von einem Einstallungsalter von acht Wochen ausgeht, macht bei einer Mastperiode von etwa 120 bis 140 Tagen die Isolation von drei Wochen etwa ein Sechstel bis ein Siebtel der gesamten Mastperiode aus und dürfte teilweise etwa der Vormastperiode (etwa vier Wochen) entsprechen.
Ein Isolierstall ist zuverlässig abgetrennt, wenn er sich in einem gesonderten Gebäude befindet oder innerhalb eines Gebäudes zu dem übrigen Gebäudeteil kein Verbindung - auch keine Luftverbindung - hat und die Abgrenzung die notwendig Stabilität aufweist.
Zu Abschnitt I Nr. 4:
Der Begriff "Stallbereich" umfasst die Summe aller Ställe, so dass nicht jeder Stall über einen separaten Umkleideraum verfügen muss.
Betriebsangehörige sowie alle anderen Personen, die die Tierstallungen oder sonstigen Standorte der Schweine betreten, müssen im Umkleideraum Schutzkleidung, die ausschließlich für Arbeiten im Stall oder Stallbereich bestimmt sind, an- und nach dem Verlassen der Ställe wieder ablegen.
Im Betrieb ist jederzeit ausreichend betriebseigene, saubere Schutzkleidung (z.B. Overalls und Gummistiefel) vorrätig zu halten.
Zu Abschnitt II Nr. 1 - Absonderung und Isolierstall:
Die Absonderung im Isolierstall muss ohne Unterbrechung mindestens drei Woche entweder in einem Zulieferbetrieb oder im aufnehmenden Betrieb erfolgen.
Im Verlauf der Absonderung auftretende Krankheits- und Todesfälle sind abzuklären (vgl. § 8 Absatz 1 Nr. 4) und von dem bestandsbetreuenden Tierarzt zu dokumentieren (vgl. § 7 Absatz 3).
Der Isolierstall muss räumlich, lüftungstechnisch und funktionell von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt und gesondert zugänglich sein. Er muss die einzustallenden Tiere vollständig aufnehmen. Bemessungskriterium ist die voraussichtliche Gewichtsentwicklung bis zum Ende der Absonderung. Gülle aus dem Isolierstall kann in ein für andere Ställe oder Betriebsabteilungen vorgesehene System abgeleitet werden.
Der Isolierstall muss über einen gesonderten Raum verfügen, in dem Schutzkleidun an- und abgelegt sowie aufbewahrt wird. Eine getrennte Aufbewahrung von Schutz und Straßenkleidung kann durch getrennte Spinde erreicht werden. Im Isolierstall i gesonderte Schutzkleidung zu tragen.
Zu Abschnitt II Nr. 2 Buchst. b:
Der Nachweis der Beteiligung an einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion gilt als erbracht, wenn durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung und ggf. Vorlage des Bestandsregisters nachgewiesen wird, dass nur Schweine aus anderen Betrieben, die dem gleichen Produktionsverbund angehören, in den Betrieb gelangen.
Zu Abschnitt II Nr. 2 Buchst. c:
Ein direkter Bezug von Schweinen ist insbesondere dann gewährleistet, wenn Schweine nachweislich unmittelbar ab Stall in nachgeschaltete Aufzucht- oder Stammzuchtbetriebe ohne weitere Zuladung verbracht werden.
Zu Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d:
Die Zulassung von Gesundheitsprogammen darf nur in Abstimmung mit dem LANUV NRW erfolgen. Das gilt auch für Gesundheitsprogramme, die in anderen Bundesländern zugelassen worden sind. Für die Zulassung von Gesundheitskontrollprogrammen für Betriebe müssen diese schriftlich vorgelegt werden.
Zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a:
Das Gelände der Freilandhaltung ist doppelt einzuzäunen. Die Einzäunung umfasst mindestens alle zur Haltung und Versorgung der Schweine eingezäunten Flächen. Die Ein- und Ausgänge sind geschlossen zu halten. Die Einfriedung muss sicher gewährleisten, dass weder Schweine aus der Freilandhaltung entweichen noch hier gehaltene Schweine in Kontakt mit anderen Schweinen oder Wildschweinen gelangen können. Sie muss den Kontakt der gehaltenen Schweine zu anderen Schweinen einschließlich Wildschweinen sicher verhindern. Es dürfen keine Ferkel entweichen können. Hierzu kann ein Doppelzaun mit einem Mindestabstand von 2 m verwendet werden. Der Außenbegrenzungszaun muss gewährleisten, dass auch kleines Wild nicht hindurchgelangen kann. Der Zaun sollte zuverlässig gegen Unterwühlen gesichert sein.
Zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. d:
Eine Absonderung von Schweinen innerhalb einer Freilandhaltung erfolgt in einem Gehege, das entsprechend Nr. 1 Buchst. a zu Anlage 4 eingezäunt ist.
Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen muss der Tierbesitzer regelmäßig die innere und äußere Einzäunung der Freilandhaltung inspizieren und ggf. umgehend Stand setzen sowie ggf. Elektrozäune von Bewuchs frei halten.
Zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e:
Hinsichtlich der Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt I Nrn. 1 und 2 verwiesen.
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Für das Betreten von zur Absonderung von Schweinen verwendeten Bereichen ist gesonderte Schutzkleidung zu verwenden. Diese Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung und sonstiger Schutzkleidung aufzubewahren. Einwegschutzkleidung ist unmittelbar nach Verlassen der Absonderung unschädlich zu beseitigen.
Hinsichtlich betriebsfremder Personen wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 verwiesen.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. c:
Zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchst. d verwiesen.
Zu Abschnitt II Nr. 2:
Futter kann z.B. durch Einzäunung (Wildzaun) vor Wildschweinen sicher geschützt werden. Es wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt II Nr. 3 verwiesen.
Zu Abschnitt III Nr. 5:
Bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen anfallende Abwässer sind, soweit s nicht unmittelbar einer Kläranlage zugeführt werden, in besonderen Behältnissen z sammeln und regelmäßig zu entsorgen.
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Verladungen müssen außerhalb des umzäunten Tierbereichs erfolgen.
Die Be- und Entladung von Fahrzeugen mit Schweinen ist an Bereiche oder Einrichtungen gebunden, die hinreichend gereinigt und desinfiziert werden können (vgl. Ausführungen zu Anlage 3 Abschnitt II Nr. 3).
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Hinsichtlich des Umkleideraums wird auf die Ausführungen zu Anlage 3 Abschnitt Nr. 2 Buchst. c und Nr. 4 verwiesen.
Zu Abschnitt II Nr. 1:
Die Absonderung neu eingestallter Schweine muss so erfolgen, dass jeglicher Kontakt zwischen diesen und bestandseigenen Schweinen der Freilandhaltung sich ausgeschlossen werden kann. Auf die Ausführungen zu Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. d wird verwiesen.
Als fieberhaft erkrankt gelten Tiere, die eine Körpertemperatur von 40,5 C oder höher aufweisen.
3 In-Kraft Treten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anforderungen an die Tierhaltung | Anhang 1: |
Kategorie Tierhaltung | Anlage der Verordnung | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
Stallhaltung | |||||||
Mast- und Aufzuchtbetriebe | bis 20 Plätze | X | |||||
Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) | bis 3 Sauenplätze | X | |||||
Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betriebe | bis 3 Sauenplätze | X | |||||
Mast- und Aufzuchtbetriebe | 21 bis 700 Plätze | X | X | X | |||
Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) | 4 bis 150 Sauenplätze | X | X | X | |||
Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betriebe | 4 bis 100 Sauenplätze | X | X | X | |||
Mast- und Aufzuchtbetriebe | über 700 Plätze | X | X | X | X | ||
Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) | über 150 Sauenplätze | X | X | X | X | ||
Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betriebe | über 100 Sauenplätze | X | X | X | X | ||
Freilandhaltung | |||||||
Mast- und Aufzuchtbetriebe | bis 700 Plätze | X | X | ||||
Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel | bis 150 Sauenplätze | X | X | ||||
Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betriebe | bis 100 Sauenplätze | X | X | ||||
Mast- und Aufzuchtbetriebe | über 700 Plätze | X | X | X | |||
Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) | über 150 Sauenplätze | X | X | X | |||
Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betriebe | über 100 Sauenplätze | X | X | X |
Tierärztlicher Bericht (§ 7 SchHaltHygV) | Anhang 2 |
Schweinebestand (Betriebsangaben) | Tag der Untersuchung: |
Ausschluss- untersuchung vom: | Auschluss- untersuchung fehlt | ||
Erfolglose höchstens zweimalige antimikrobielle Behandlung (§ 8 (1) Nr. 5 SchHaltHyV) seit der letzten Bestandsuntersuchung: | [ ]
Nein | ||
Todesfälle ungeklärter Ursache, gehäuftes Auftreten von Todesfällen von Schweinen (§ 8 Abs. 1 Nr 4 bzw. Nr. 1 SchHaltHyV) seit der letzten Bestandsuntersuchung, auch wenn nur ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich im Betrieb betroffen ist | [ ]
Nein | ||
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern (§ 8 Abs. 1 Nr 2 SchHaltHyV) seit der letzten Bestandsuntersuchung, auch wenn nur ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich (= ein Stall) im Betrieb betroffen ist: | [ ]
Nein | ||
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SchHaltHyV) seit der letzten Bestandsuntersuchung, auch wenn nur ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich (= ein Stall) im Betrieb betroffen ist: | [ ]
Nein |
Empfohlene Maßnahmen / Bemerkungen zu: |
Salmonellenstatus |
Schlachtbefunde |
Einhaltung SchHaltHygV |
Tiergesundheitliche Maßnahmen |
Hygienemaßnahmen |
Datum, Praxisstempel, Unterschrift TA: |
ENDE |