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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes *
Vom 30. März 2004
(GVBl. Nr. 10 vom 07.04.2004 S. 153)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landwirtschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808), wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
Anlagen zur Haltung von Vogelarten gelten nicht als Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen. | "Nicht als Tiergehege gelten Damwildgehege zur Fleischerzeugung sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
| "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd." |
2. Nach § 67 werden §§ 68 und 68a eingefügt:
3. In § 70 wird Nummer 15 eingefügt:
4. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 75 Bestehende Tiergehege | ." § 75 Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos". |
b) Es wird der Absatz 3 angefügt:
Befristung und In-Kraft-Treten
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Das Gesetz dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) in deutsches Recht.