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Regelwerk
Änderungstext

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. August 2018
(GV. NRW Nr. 23 vom 08.10.2018 S. 541)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung"Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO)".

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden folgende Wörter angefügt:

", davon entfallen 2,05 Euro auf Entschädigungen und 2,95 Euro auf Beihilfen".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Rinder gelten für die Jahre 2016 und 2017 folgende Beiträge:

  1. für das Jahr 2016:
    1. 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro
    2. 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 Euro, davon entfallen 1,28 Euro auf Entschädigungen und 3,72 Euro auf Beihilfen
  2. für das Jahr 2017:
    1. 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro
    2. 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 Euro, davon entfallen 3,42 Euro auf Entschädigungen und 1,58 Euro auf Beihilfen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 In-Kraft-Treten" § 7 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Beitragsforderungen für Rinder, die in den Jahren 2016 und 2017 entstanden sind, ist diese Verordnung abweichend von Artikel 2 Satz 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007) und Artikel 2 Satz 2 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2) rückwirkend in der ab dem 8. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181612

ENDE