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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Dezember 2019
(GV. NRW. Nr. 28 vom 19.12.2019 S. 985)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2019 (GV. NRW. S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird

Bei der Berechnung der Beiträge für Geflügel von gewerbsmäßig handelnden Tierbesitzern wird lediglich die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen.

aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "28. Februar" durch die Wörter "letzten Tag des Monats Februar" ersetzt.

c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Satz 4 nachgemeldete Bienenvölker sind erst ab dem fünften Bienenvolk beitragspflichtig. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände mit Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich zu melden, wobei für die Höhe des Beitrags der Höchstbesatz (Absatz 1 Satz 3 und 4) maßgebend ist."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Schafe und Ziegen" durch die Wörter "Schafe, Ziegen, Geflügel" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ziegen" die Wörter", 1.000 Legehennen, 1.000 Masthähnchen, 1.000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1.000 Gänseküken, 500 Enten, 1.000 Entenküken, 500 Puten oder 1.000 Putenküken" eingefügt.

cc) Satz 6 wird

Ist eine Nachmeldung nach Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres.

aufgehoben.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2020" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Rinder:

a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro

b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 4,00 Euro, davon entfallen 1,06 Euro auf Entschädigungen und 2,94 Euro auf Beihilfen".

ccc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "0,02 Euro auf Entschädigungen und 0,13 Euro" durch die Angabe "100 Prozent" ersetzt.

ddd) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe "0,37" durch die Angabe "0,31" und die Angabe "0,63" durch die Angabe "0,69" ersetzt.

eee) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe "0,36" durch die Angabe "0,19" und die Angabe "0,64" durch die Angabe "0,81" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "71" ersetzt und nach dem Wort "Entschädigungen" werden die Wörter "und zu 29 Prozent auf Beihilfen" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und entsprechend registriert wurden" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "und Sammelstellen" gestrichen.

3. § 1b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "aus" das Wort "anerkannten" und werden die Wörter "oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind," gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "von" das Wort "anerkannten" und werden die Wörter "oder von Betrieben, die mit anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind" gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "8,00" durch die Angabe "7,50" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "0,34" durch die Angabe "0,28" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 222659

ENDE