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Änderungstext
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. März 2021
(GV.NRW Nr. 27 vom 01.04.2021 S. 349)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:
Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "4,00" durch die Angabe "3,50", die Angabe "1,06" durch die Angabe "0,55" und die Angabe "2,94" durch die Angabe "2,95" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Schweine:
| "3. Schweine: beitragsfrei". |
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Ziegen:
| "5. Ziegen: beitragsfrei". |
ee) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe "0,19" durch die Angabe "0,58" und die Angabe "0,81" durch die Angabe "0,42" ersetzt.
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Geflügel
| "8. Geflügel: beitragsfrei". |
b) Satz 2
Die unter Nummer 8 genannten Beiträge entfallen zu 100 Prozent auf Entschädigungen.
wird aufgehoben.
§ 1b Beitragsbonus(1) Bei Schweinen wird für Bestände mit 84 und mehr Tieren ein Bonus von 20 Prozent auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr einzuhalten:
- Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.- Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.- Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.- Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Nummer 2 und für den Mastbestand nach Nummer 3 erfüllt.(2) Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Hinsichtlich der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 3, beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
(3) Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres bei dieser Stelle einzureichen.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft
ID: 220242
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