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Änderungstext
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Oktober 2024
(GV. NRW. Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 709)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Februar 2024 (GV. NRW. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtsauen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und / oder Ziegen ist nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monaten, 10 bis unter 19 Monaten sowie ab 19 Monaten zu melden. | "Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Schweinen und Saugferkeln zu melden." |
b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgende Sätze ersetzt:
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Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Satz 4 nachgemeldete Bienenvölker sind erst ab dem fünften Bienenvolk beitragspflichtig. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände mit Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz (Absatz 1 Satz 3 und 4) maßgebend ist. | "Nachgemeldete Tiere sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neugegründete Tierbestände mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 maßgebend ist." |
c) Absatz 7 Satz 3
Von Tierhaltern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, kann nach erfolgloser Anmahnung der Meldung ein Verspätungszuschlag in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld, mindestens 25 Euro und höchstens 500 Euro, erhoben werden, wenn das Unterlassen oder die Verspätung vom Tierhalter zu vertreten ist.
wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Beitragsbescheide können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Nach dieser Maßgabe ist von einem automatisierten Erlass abzusehen, wenn im Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigt werden müssen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden und eine Ermessensausübung des Amtsträgers erfordern."
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Rinder: 2 Euro Der Beitrag wird vollständig zur Finanzierung der Kosten der Beihilfen sowie der Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Beihilfeanträge verwendet. | "2. Rinder: 2,60 Euro Der Beitrag wird zu 36,3 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 63,7 Prozent für Beihilfen verwendet" |
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Ziegen: beitragsfrei | "5. Ziegen: 0,90 Euro Der Beitrag wird zu 35 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 65 Prozent für Beihilfen verwendet" |
dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Geflügel: Folgende Beiträge entfallen zu 100 Prozent auf Entschädigungen und für die Zuführung der Rücklage:
| "8. Geflügel a) Legehennen und Junghennen: 0,02 Euro b) Masthähnchen beziehungsweise Bruderhähne: 0,01 Euro c) Putenküken: 0,02 Euro d) Gänseküken: 0,02 Euro e) Entenküken: 0,01 Euro f) Putenhennen: 0,13 Euro g) Putenhähne: 0,18 Euro h) Gänse: 0,18 Euro i) Enten: 0,03 Euro j) Elterntiere (Hühner): 0,05 Euro Der Beitrag wird zu 80 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 20 Prozent für Beihilfen verwendet." |
b) Absatz 4 Satz 3
Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.
wird aufgehoben.
3. § 2a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
(gültig bis 31.12.2024)
(gültig ab 01.01.2025 )
alt | neu |
8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen. | "8. die Durchführung von tierärztlichen Beratungen von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer und Beratungen zur Biosicherheit durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte einschließlich labordiagnostischer Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen." |
4. In der Überschrift zu § 6 wird die Angabe "Schätzung" durch die Angabe "die Tierwertermittlung" ersetzt
5. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Schweinepest" die Angabe ", der Afrikanischen Schweinepest" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "ein Staatliches Veterinäruntersuchungsamt oder eine integrierte Untersuchungsanstalt oder in die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW" durch die Angabe "eine integrierte Untersuchungsanstalt im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 242615
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