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EGR - Erhaltung genetischer Ressourcen
Förderung der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft

-Rheinland-Pfalz -

Vom 7.September 2010
(MBl. Nr. 13 vom 17.11.2010 S. 162)
Gl.-Nr.: 7824



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 7. September 2010 (8506)

1 Rechtsgrundlagen, Zuständigkeits- und Finanzierungsbestimmungen

1.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2007 S. 668) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; die Bewilligungsbehörde (Nummer 9) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das für die Agrarförderung zuständige Ministerium (Ministerium) behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.

1.4 Im Wege der Projektförderung werden die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift als Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5 Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden.

2 Zuwendungszweck

Zweck der Förderung der Erhaltung bedrohter genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.

Die Förderung ist Bestandteil der Agrobiodiversitätsstrategie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die u.a. auf dem Nationalen Fachprogramm zu den tiergenetischen Ressourcen aufbaut und die langfristige Erhaltung der Agrobiodiversität (in-situ und ex-situ) sowie eine nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen für die Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziel hat.

Genetische Ressourcen bergen Nutzen- und Innovationspotentiaie, die für die Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft an sich verändernde Markt-, Produktions- und Umweltbedingungen von großer Bedeutung sind. Ihre Erhaltung ist eine grundlegende Voraussetzung für zukünftige Nutzungen und züchterische Fortschritte.

3 Gegenstand der Zuwendung

Förderfähig ist die Zucht oder Haltung der in der Roten Liste des Fachbeirates für Tiergenetische Ressourcen aufgeführten Tierrasse Glanrind, die nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in die Gefährdungskategorie "Erhaltungspopulation" eingestuft ist.

4 Zuwendungsberechtige Person

4.1 Gefördert werden können

4.1.1 Unternehmen, welche die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890 -1891-) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder

4.1.2 sonstige Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Glanrinder (Nummer 3) halten.

4.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,

4.2.1 bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder

4.2.2 die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2004/C 244/02) (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die zuwendungsberechtigte Person

5.2 Förderfähig sind nur die gehaltenen Großvieheinheiten (GVE), die

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

6.2 Es können für die Dauer von fünf Jahren jährlich bis zu 200 EUR je GVE für förderfähige Zuchttiere (Nummer 5.2) gewährt werden.

6.3 Zusätzlich bis zu 240 EUR je GVE können für die Bereitstellung von förderfähigen Zuchttieren für den Embryotransfer oder die Samengewinnung gewährt werden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Erhöht sich die Anzahl der förderfähigen GVE (Nummer 5.2) in der zeitlich festgelegten Bindung (Nummer 11) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrags, so kann die zuwendungsberechtigte Person für diese GVE eine weitere Verpflichtung für fünf Jahre eingehen.

7.2 Verringert sich in der zeitlich festgelegten Bindung (Nummer 11) die Anzahl der förderfähigen GVE gegenüber der Anzahl der bewilligten GVE aus von der zuwendungsberechtigten Person nicht zu vertretenden Gründen, wird für die Berechnung der jährlichen Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der in der zeitlich festgelegten Bindung, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrags, gehaltenen förderfähigen GVE zugrunde gelegt.

8 Anzuwendende Vorschriften

Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Sanktion, Verwendungsprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Evaluation, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Subventions-, Haushalts- und Europäischen Unionsrechts Anwendung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

9 Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz (Bewilligungsbehörde).

10 Antragstellung

Die Zuwendungen sind mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster und den erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Der Antrag ist von den antragstellenden Personen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und gilt als gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist und dies von der Bewilligungsbehörde bestätigt wurde.

Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

11 Bewilligung

Die Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass die geförderten Tiere innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

12 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde führt vor der Auszahlung bei mindestens 5 v. H. der zuwendungsberechtigten Personen (Nummer 4) Vor-Ort-Kontrollen durch. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die bei der zuwendungsberechtigten Person zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können. Über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein entsprechender Kontrollbericht anzufertigen.

13 Auszahlung

Die Auszahlung der jährlichen Zuwendungen wird von dem Ministerium nach Anforderung durch die Bewilligungsbehörde auf das von der zuwendungsberechtigten Person bestimmte Konto bei deren Kreditinstitut veranlasst.

14 Rückforderung

14.1 Die gewährten Zuwendungen können ganz oder zum Teil zurückgefordert werden.

14.2 Der Rückforderungsanspruch vermindert sich grundsätzlich nur, wenn

Die Bewilligungsbehörde kann von der Minderung des Rückforderungsanspruchs absehen und die Rückforderung in voller Höhe geltend machen, wenn dies der zuwendungsberechtigten Person nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder im Hinblick auf den Wert des geförderten Gegenstandes zugemutet werden kann.

14.3 In Fällen der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann die Bewilligungsbehörde auf den Rückforderungsanspruch ganz verzichten, wenn die Förderung und die damit eingegangenen Verpflichtungen von einem Dritten übernommen werden.

14.4 In den Fällen der Nummer 7.2 ist von der Bewilligungsbehörde auf den Rückforderungsanspruch ganz zu verzichten.

14.5 In Fällen der höheren Gewalt kann die Bewilligungsbehörde auf den Rückforderungsanspruch ganz oder teilweise verzichten. Höhere Gewalt ist unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die zuwendungsberechtigte Person hierzu in der Lage ist.

15 Evaluations- und Kontrollmaßnahmen

15.1 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des Ministeriums zu erheben und bereitzustellen.

15.2 Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, die Bescheinigende Stelle für EU-Agrarförderung im Ministerium der Finanzen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Bewilligungsbehörde und die für den Vollzug des Landwirtschaft-, Umweltschutz- und Lebensmittelrechts zuständigen Fachbehörden haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere Förderungssachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

15.3 Die den zuwendungsberechtigten Personen durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

16 Schlussbestimmungen

16.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

16.2 Für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bewilligten Verfahren sind die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden.


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