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FUL 2000 - Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung 2000
Förderung von Maßnahmen zur Einführung und Beibehaltung extensiver Erzeugungspraktiken aus Gründen des Umweltschutzes und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Juli 2006
(MBl. Nr. 10 vom 08.09.2006 S. 152)
Gl.-Nr.: 78.143


1 Zuwendungszweck, Reschtsgrundlagen

1.1 Mit dem "Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL 2000)" wird die Einführung oder Beibehaltung umweltschonender landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken gefördert, um einen wirksamen Beitrag zum Umweltschutz und zur Marktentlastung zu leisten. Gleichzeitig wird denjenigen Interessen der Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechnung getragen, die Wert auf umweltverträglich erzeugte Produkte legen. Zudem werden Voraussetzungen für eine stärkere kosten- und einkommensneutrale Beachtung von Umweltbelangen in der Landbewirtschaftung aufgestellt.

Über die dauerhafte Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion werden Biotope und Naturschutzflächen mit dem Ziel eines vernetzten Biotopsystems geschaffen.

Mit Hilfe des Biotopsicherungsprogramms "Weinbergsbrachen" werden ökologisch wertvolle, jedoch brachgefallene Rebflächen gepflegt und langfristig gesichert.

1.2 Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen, die den durch Ertragseinbußen, Steigerung der Produktionskosten, Durchführung von Pflegemaßnahmen und arbeitswirtschaftliche Erschwernisse entstehenden Einkommensausfall ausgleichen oder weitgehend vermindern sollen.

1.3 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt auf der Grundlage

in der jeweils geltenden Fassung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln werden Beihilfen aufgrund von Anträgen im Rahmen laufender Verpflichtungen zur Gewährung von Zuwendungen nach der bereits aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vom 30. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 215 S. 85, in der zuletzt geänderten Fassung) bevorzugt ausgezahlt.

Darüber hinaus erfolgt

1.4.1 im Bereich des Haushalts des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für die Bewilligung von Neuanträgen für die Programmteile I bis IV, VII bis IX, XI, XII, XV und XVI eine Prioritätensetzung nach dessen Kriterien,

1.4.2 im Bereich des Haushalts des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz für die Bewilligung von Neuanträgen für die Programmteile V, VI, X, XIII und XIV eine Prioritätensetzung nach dessen naturschutzfachlichen Kriterien.

1.4.3 Bei gleichwertigen Flächen wird nach dem zeitlich früheren Eingang des Antrages entschieden.

2 Gegenstand der Förderung Förderfähig sind

2.1 bei Programmteil I (Nummer 4.1) die Einführung und Beibehaltung der umweltschonenden Wirtschaftsweise

2.1.1 im Ackerbau (Nummer 4.1.1)

2.1.2 im Obstbau (Nummer 4.1.2)

2.1.2.1

2.1.2.2

2.1.3 im Weinbau (Nummer 4.1.3)

2.1.3.1

2.1.3.2

2.2 bei Programmteil II (Nummer 4.2) die Einführung und/ oder Beibehaltung der ökologischen Wirtschaftsweise im Landbau (Acker-, Obst- und Weinbau sowie Grünlandbewirtschaftung),

2.3 bei Programmteil III (Nummer 4.3) die Einführung und Beibehaltung einer umweltschonenden Rebflächenbewirtschaftung in Steil- und Steilstlagen,

2.4 bei Programmteil IV (Nummer 4.4) die Einführung und/ oder Beibehaltung der extensiven Grünlandbewirtschaftung auf der gesamten Dauergrünlandfläche des Unternehmens und Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland - Grünlandvariante 1 -, insbesondere

2.4.1 die Einführung und Beibehaltung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünland durch Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Damtier- und/oder Pferdehaltung,

2.4.2 die extensive Bewirtschaftung von in Dauergrünland umgewandelten Ackerflächen durch Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Damtier- und/oder Pferdehaltung,

2.5 bei Programmteil V (Nummer 4.5) die Einführung und Beibehaltung der Extensivierung ausgewählter Dauergrünlandflächen - Grünlandvariante 2 -,

2.6 bei Programmteil VI (Nummer 4.6) die Erhaltung, Pflege und Neuanlage von Streuobstwiesen auf ausgewählten Flächen - Grünlandvariante 3 -,

2.7 bei Programmteil VII (Nummer 4.7) die Umwandlung von einzelnen Ackerflächen in Dauergrünland und dessen extensive Bewirtschaftung - Grünlandvariante 4 -,

2.8 bei Programmteil VIII (Nummer 4.8) die Beibehaltung der extensiven Bewirtschaftung ausgewählter einzelner Dauergrünlandflächen in den Talauen der Südpfalz - Grünlandvariante 5 -,

2.9 bei Programmteil IX (Nummer 4.9) die Einführung und Beibehaltung von Mulchsaatverfahren bei Mais- und Zuckerrüben mit,

2.9.1 Zwischenfruchtanbau oder

2.9.2 Strohmulchverfahren,

2.10 bei Programmteil X (Nummer 4.10) die Einführung und Beibehaltung der Anlage von Ackerrandstreifen auf ausgewählten Ackerflächen,

2.11 bei Programmteil XI (Nummer 4.11) die Einführung und Beibehaltung der Anlage von Saum- und Bandstrukturen auf Ackerflächen und deren extensive Bewirtschaftung,

2.12 bei Programmteil XII (Nummer 4.12) die Einführung und Beibehaltung von biologischen Pflanzenschutzverfahren im Obst- und Weinbau, insbesondere

2.12.1 die biotechnische Traubenwicklerbekämpfung nach der "Pheromon-Verwirrungsmethode",

2.12.2 die biotechnische Apfelwicklerbekämpfung nach der "Pheromon-Verwirrungsmethode",

2.13 bei Programmteil XIII (Nummer 4.13) die Stilllegung und Pflege ausgewählter, bisher ackerbaulich genutzter landwirtschaftlicher Flächen (10-jährige ökologische Ackerflächenstilllegung),

2.14 bei Programmteil XIV (Nummer 4.14) die Pflege ausgewählter, brachgefallener Rebflächen (Biotopsicherungsprogramm "Weinbergsbrachen"),

2.15 bei Programmteil XV (Nummer 4.15) die Anwendung von umweltschonenden Ausbringtechniken für Pflanzenschutzmittel im Obst- und Weinbau und

2.16 bei Programmteil XVI (Nummer 4.16) die Einführung und Beibehaltung von Mulchsaat-/Mulchpflanzverfahren mit und ohne Bodenbearbeitung

2.16.1 mit Zwischenfruchtanbau oder

2.16.2 im Strohmulchverfahren.

3 Zuwendungsberechtigte und allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Gefördert werden

3.1.1 landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer oder, jeweils nur gemeinsam, als Mitgesellschafterin oder Mitgesellschafter einer Gesellschaft. Gesellschaften (im Fall der Nummer 2.12 als Anwendergemeinschaften) können gefördert werden, wenn mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter (bzw. Mitglied) die Voraussetzungen des § 1 ALG erfüllt; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des für die Agrarförderung zuständigen Ministeriums Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulassen,

3.1.2 Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ein fand- oder forstwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. der Abgabenordnung) verfolgen,

3.1.3 sonstige private Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken in den Programmteilen III, V, VI, XII, XIII und XIV. Im Falle des Programmteils XII sind die vorgenannten Zuwendungsempfänger auch als Mitglied einer Anwendergemeinschaft zuwendungsberechtigt.

3.1.4 Personen, die Altersgeld, Landabgaberente, Hinterbliebenengeld oder volle oder teilweise Rente wegen Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des ALG erhalten oder eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder eine andere gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit erhalten, werden von der Teilnahme an den Programmteilen I, II, IV, VII bis XII, XV und XVI ausgenommen.

Dies gilt nicht im Falle des Programmteils XII, sofern die vorgenannten Personen Mitglieder einer Anwendergemeinschaft (Nummer 6.19) sind.

3.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen können gewährt werden, wenn

3.2.1 im Falle der Programmteile I, II, IV, IX, XV und XVI der Sitz des Unternehmens der antragstellenden Person zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in Rheinland-Pfalz liegt,

3.2.2 im Falle der Programmteile III, V, VI, VII, VIII, X, XI, XII, XIII und XIV die zu fördernden Flächen in Rheinland-Pfalz belegen sind und darüber hinaus

3.2.3 im Falle des Programmteils III die zu fördernden Flächen in abgegrenzten Steil- und Steilstlagen liegen, die bei der Bewilligungsbehörde eingesehen werden können. Dabei gelten als förderfähige Steillagen bestockte Rebflächen mit einem Umfang von mindestens 0,25 Hektar und als förderfähige Steilstlagen bestockte Rebflächen mit einem Umfang von mindestens 0,05 Hektar,

3.2.4 im Falle des Programmteils VIII die zu fördernden Dauergrünlandflächen in abgegrenzten Tal- und Flussauen sowie dem Grünlandgürtel um den Bienwald - Viehstrich - (Talauen der Südpfalz) liegen, die bei der Bewilligungsbehörde eingesehen werden können,

3.2.5 im Falle der Programmteile V, VI und X die zu fördernden Flächen nach ökologischen Kriterien ausgewählt werden,

3.2.6 im Falle des Programmteils VII die zu fördernden Flächen nach bestimmten Kriterien der Belegenheit als Zielfläche ausgewählt werden; die Kriterien können bei der Bewilligungsbehörde erfragt werden,

3.2.7 im Falle des Programmteils XIII nach ökologischen Kriterien ausgewählte Ackerflächen stillgelegt werden. Die Zielflächen werden durch das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht bestimmt und können bei den Bewilligungsbehörden erfragt werden,

3.2.8 im Falle des Programmteils XIV nach ökologischen Kriterien ausgewählte, brachgefallene Rebflächen gepflegt werden. Die Zielflächen werden durch das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht bestimmt und können bei den Bewilligungsbehörden erfragt werden,

3.2.9 die in den jeweils gültigen Grundsätzen (Nummer 6.2) vorgeschriebenen Aufzeichnungen unverzüglich nach Durchführung der jeweiligen Tätigkeit geführt werden,

3.2.10 keine Handlungen vorliegen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstliche Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden.

4 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Programmteil 1: Einführung und Beibehaltung der umweltschonenden Wirtschaftsweise im Landbau (Nummer 2.1):

Die antragstellende Person verpflichtet sich

4.1.1 beim umweltschonenden Ackerbau (Nummer 2.1.1)

4.1.1.1 Mitglied in einem anerkannten Erzeugerzusammenschluss (Nummer 7.4) für den umweltschonenden (integriertkontrollierten) Ackerbau zu sein,

4.1.1.2 bei der Bewirtschaftung der Flächen die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten,

4.1.1.3 von den in ihrem Unternehmen vorhandenen Ackerflächen mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. als ökologische Ausgleichsflächen (Nummer 6.3) auszuweisen,

4.1.1.4 im Falle der Verpflichtung zur biologischen Maiszünslerbekämpfung die Verpflichtung auf allen Maisanbauflächen des Unternehmens einzuhalten,

4.1.1.5 den zu Beginn des Verpflichtungszeitraums vorhandenen Umfang der Dauergrünlandflächen des Unternehmens, außer in den Fällen des Besitz-/Eigentumswechsels, nicht zu verringern.

Abweichend hiervon kann die Verringerung des Umfangs der Dauergrünlandfläche auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden, wenn dies im Rahmen von baulichen Maßnahmen zur betrieblichen Entwicklung erforderlich ist,

4.1.2 beim umweltschonenden Obstbau (Nummer 2.1.2)

4.1.2.1 Mitglied in einem anerkannten Erzeugerzusammenschluss (Nummer 7.4) für den umweltschonenden (integriertkontrollierten) Obstbau zu sein,

4.1.2.2 bei der Bewirtschaftung der Flächen die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten,

4.1.2.3 von den in ihrem Unternehmen vorhandenen Kern- und Steinobstflächen mindestens 2 v. H. und höchstens 5 v. H. als ökologische Ausgleichsflächen (Nummer 6.3) auszuweisen. Im Falle der teilweisen oder vollständigen Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen auf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Unternehmen vorhandenen Ackerflächen sind alle verbleibenden Kern- und Steinobstflächen des Unternehmens gemäß den vorgenannten Grundsätzen zu bewirtschaften und

4.1.2.4 im Falle der Verpflichtung auf den vollständigen Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden (Nummer 2.1.2.1) und/oder im Falle der Anwendung umweltschonender Ausbringtechniken im Pflanzenschutz (Nummer 2.1.2.2) die Verpflichtungen auf den gesamten Kern- und Steinobstflächen des Unternehmens einzuhalten. Kern- und Steinobstflächen, auf denen der Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden und/oder die Anwendung umweltschonender Ausbringtechniken im Pflanzenschutz aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht möglich ist, können auf schriftlichen Antrag von der jeweils beantragten Verpflichtung befreit und aus der Förderung herausgenommen werden,

4.1.3 beim umweltschonenden (integriertkontrollierten) Weinbau (Nummer 2.1.3)

4.1.3.1 Mitglied in einem anerkannten Erzeugerzusammenschluss (Nummer 7.4) für den umweltschonenden (integriertkontrollierten/kontrolliertumweltschonenden) Weinbau zu sein und

4.1.3.2 die gesamte Rebfläche des Unternehmens nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften und

4.1.3.3 im Falle der Verpflichtung auf den vollständigen Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden (Nummer 2.1.3.1) und/oder im Falle der Anwendung umweltschonender Ausbringtechniken im Pflanzenschutz (Nummer 2.1.3.2) die Verpflichtungen auf den gesamten Rebflächen des Unternehmens einzuhalten. Rebflächen, auf denen der Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden und/oder die Anwendung umweltschonender Ausbringtechniken im Pflanzenschutz aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht möglich ist, können auf schriftlichen Antrag von der jeweils beantragten Verpflichtung befreit und aus der Förderung herausgenommen werden.

4.2 Programmteil II: Einführung und/oder Beibehaltung der ökologischen Wirtschaftsweise im Landbau (Nummer 2.2)

Die antragstellende Person verpflichtet sich,

4.2.1 das gesamte Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 222 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften,

4.2.2 bei der Bewirtschaftung die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten und

4.2.3 von den in ihrem Unternehmen vorhandenen Ackerflächen mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. als ökologische Ausgleichsflächen (Nummer 6.3) auszuweisen,

4.2.4 den zu Beginn des Verpflichtungszeitraums vorhandenen Umfang der Dauergrünlandflächen des Unternehmens, außer in den Fällen des Besitz-/Eigentumswechsels, nicht zu verringern. Abweichend hiervon kann die Verringerung des Umfangs der Dauergrünlandfläche auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden, wenn dies im Rahmen von baulichen Maßnahmen zur betrieblichen Entwicklung erforderlich ist.

4.3 Programmteil III: Einführung und Beibehaltung der umweltschonenden Rebflächenbewirtschaftung in Steil- und Steilstlagen (Nummer 2.3)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, bei der Bewirtschaftung aller Steil- und Steilstlagenrebflächen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift (Nummer 3.2.3) die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten.

4.4 Programmteil IV: Einführung und Beibehaltung der extensiven Grünlandbewirtschaftung im gesamten Unternehmen und Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland - Grünlandvariante 1 - (Nummer 2.4)

Die antragstellende Person verpflichtet sich,

4.4.1 im Falle der Nummer 2.4.1 zum Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraums

Sind zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung mehr als 50 v. H. der Dauergrünlandflächen des Unternehmens außerhalb des benachteiligten Gebietes belegen, wird der im ersten Spiegelstrich genannte Mindestumfang auf 10 Hektar Dauergrünland verringert,

4.4.2 an jedem Tag des Verpflichtungszeitraums die Hauptfutterfläche (Nummer 6.6) des Unternehmens mit einem Viehbesatz (Nummer 6.5) von mindestens 0,30 und höchstens 1,20 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche zu bewirtschaften. Bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003 beträgt der höchstzulässige Viehbesatz 1,40 RGV,

4.4.3 an jedem Tag des Verpflichtungszeitraums für die gesamten Dauergrünlandflächen die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten,

4.4.4 im Falle der Nummer 2.4.2 mindestens ein Hektar Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln und die umgewandelten Ackerflächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums als Dauergrünland beizubehalten. Für diese Flächen muss im Jahr 2004 die Möglichkeit zur Gewährung einer Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben.

Die Einsaat muss bei Beginn des Verpflichtungszeitraums (Nummer 6.1) im Herbst zum Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraums und bei Beginn des Verpflichtungszeitraums im Frühjahr bis spätestens neun Wochen nach dem Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraums erfolgt sein.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine angemessene Nachfrist für die Einsaat gewähren.

Während des Verpflichtungszeitraums kann die antragstellende Person weiteres Ackerland ihres Unternehmens ohne Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Mindestumfangs in Dauergrünland umwandeln.

Ackerflächen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines Agrarumweltprogramms auf der Grundlage

in Dauergrünland umgewandelt wurden, können unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung nicht in die Förderung nach Nummer 2.4.2 eingebracht werden,

4.4.5 im gesamten Unternehmen kein Dauergrünland umzubrechen.

Abweichend hiervon kann das Umbrechen einer Fläche auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden, wenn dies im Rahmen von baulichen Maßnahmen zur betrieblichen Entwicklung erforderlich ist.

4.5 Programmteil V: Einführung und Beibehaltung der Extensivierung ausgewählter Dauergrünlandflächen - Grünlandvariante 2 - (Nummer 2.5)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, auf den der Bewilligung zu Grunde liegenden Dauergrünlandflächen die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten.

Sie kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde standortangepasste Hochstammobstbäume, Sträucher und/oder Hecken pflanzen sowie Lesesteinhaufen und/ oder -riegel anlegen und muss diese für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Die Verteilung der vorgenannten Sonderstrukturen auf den der Bewilligung zu Grunde liegenden Flächen wird durch die Bewilligungsbehörde im Grundbescheid festgelegt.

4.6 Programmteil VI: Erhaltung, Pflege und Neuanlage von Streuobstwiesen - Grünlandvariante 3 - (Nummer 2.6)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, auf den der Bewilligung zu Grunde liegenden Flächen die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten.

Sie kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde Sträucher und/oder Hecken pflanzen sowie Lesesteinhaufen und/oder -riegel anlegen und muss diese für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Die Verteilung der vorgenannten Sonderstrukturen auf den der Bewilligung zu Grunde liegenden Flächen wird durch die Bewilligungsbehörde im Grundbescheid festgelegt.

4.7 Programmteil VII: Umwandlung von einzelnen Ackerflächen in Dauergrünland und dessen extensive Nutzung- Grünlandvariante 4 - (Nummer 2.7)

Die antragstellende Person verpflichtet sich

4.7.1 auf den der Bewilligung zu Grunde liegenden, in Dauergrünland umgewandelten Ackerflächen die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten. Für diese Flächen muss im Jahr 2004 die Möglichkeit zur Gewährung einer Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben,

4.7.2 die Ackerflächen bis spätestens neun Wochen nach dem Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraums (Nummer 6.1) mit einer in den jeweils geltenden Grundsätzen (Nr. 6.2) beschriebenen Saatgutmischung einzusäen und die umgewandelten Ackerflächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums nach den vorgenannten Grundsätzen als extensives Dauergrünland zu bewirtschaften.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine angemessene Nachfrist für die Einsaat gewähren.

4.8 Programmteil VIII: Extensive Bewirtschaftung einzelner Dauergrünlandflächen in den Talauen der Südpfalz - Grünlandvariante 5 - (Nummer 2.8)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, die der Bewilligung zu Grunde liegenden Dauergrünlandflächen nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften.

4.9 Programmteil IX: Einführung und Beibehaltung von Mulchsaatverfahren bei Mais und Zuckerrüben (Nummer 2.9), bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis 2003.

Die antragstellende Person verpflichtet sich, auf allen Mais- und/oder Zuckerrübenflächen des Unternehmens die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten.

Die antragstellende Person kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums ein Verfahren gemäß den Nummern 2.9.1 (Zwischenfruchtanbau) oder 2.9.2 (Strohmulchverfahren) einheitlich für alle Mais- und Zuckerrübenflächen wählen. Das im jeweiligen Verpflichtungsjahr angewendete Verfahren ist der Bewilligungsbehörde jährlich mitzuteilen (Nummer 7.1.2).

4.10 Programmteil X: Einführung und Beibehaltung der Anlage von Ackerrandstreifen (Nummer 2.10)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, 5 m bis 12 m breite Randstreifen auf den der Bewilligung zu Grunde liegenden Ackerflächen nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften.

Diese Flächen sind nur zuwendungsfähig, wenn sie in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

In Ausnahmefällen können auf Antrag ganze Flurstücke bzw. Schläge in die Förderung mit einbezogen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verbleibende Restfläche nach Anlage des Streifens aufgrund ihrer geringen Größe nur unter erschwerten Bedingungen ackerbaulich genutzt werden kann.

Die antragstellende Person kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde auf den Streifen standortangepasste Hochstammobstbäume, Sträucher und/oder Hecken pflanzen sowie Lesesteinhaufen und/oder -riegel anlegen und muss diese für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Die Verteilung der vorgenannten Sonderstrukturen wird durch die Bewilligungsbehörde im Grundbescheid festgelegt.

4.11 Programmteil XI: Einführung und Beibehaltung der Anlage von Saum- und Bandstrukturen auf Ackerflächen und deren extensive Nutzung (Nummer 2.11)

Im Fall der Antragstellung auf erstmalige Förderung können höchstens 10 v. H. (Höchstumfang) der Ackerflächen des Unternehmens einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Unternehmen vorhanden sind.

Im Falle der Beibehaltung kann die Bewilligungsbehörde Abweichungen vom Höchstumfang zulassen, wenn sich der Umfang der Ackerflächen des Unternehmens im Vergleich zum Umfang der Ackerflächen des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums verringert hat.

Sonstige Abweichungen vom Höchstumfang können von der Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des für die Agrarförderung zuständigen Ministeriums zugelassen werden.

Saum- und Bandstrukturen können nur auf Ackerflächen angelegt werden, die in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Die antragstellende Person verpflichtet sich, bis spätestens neun Wochen nach dem Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraums 5 m bis 20 m breite Streifen auf Ackerflächen nach den Vorgaben der in Nummer 6.2 genannten Grundsätze einzusäen und zu bewirtschaften.

Die Bewilligungsbehörde kann eine angemessene Nachfrist für die Einsaat gewähren.

In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf schriftlichen Antrag

4.12 Programmteil XII: Einführung und Beibehaltung von biotechnischen Pflanzenschutzverfahren im Obst- und Weinbau (Nummer 2.12)

Die Anwendergemeinschaft oder die antragstellende Person verpflichten sich

4.12.1 im Falle der biotechnischen Traubenwicklerbekämpfung nach der "Pheromon-Verwirrungsmethode" zusammenhängende förderfähige Flächen mit einem Mindestumfang von zwei Hektar nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften,

4.12.2 im Falle der biotechnischen Apfelwicklerbekämpfung nach der "Pheromon-Verwirrungsmethode" zusammenhängende förderfähige Flächen mit einem Mindestumfang von zwei Hektar nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften.

4.13 Programmteil XIII: Stilllegung und Pflege ausgewählter bisher ackerbaulich genutzter landwirtschaftlicher Flächen, 10-jährige ökologische Ackerflächenstilllegung (Nummer 2.13)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, die der Bewilligung zu Grunde liegenden Ackerflächen nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften.

4.14 Programmteil XIV: Pflege ausgewählter, brachgefallener Rebflächen (Biotopsicherungsprogramm "Weinbergsbrachen") (Nummer 2.14)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, die der Bewilligung zu Grunde liegenden Flächen nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften.

4.15 Programmteil XV: Anwendung von umweltschonenden Ausbringtechniken für Pflanzenschutzmittel im Obst- und Weinbau (Nummer 2.15)

Die antragstellende Person verpflichtet sich, alle im Unternehmen vorhandenen Kern- und Steinobstflächen und/oder bestockten Rebflächen nach den jeweils geltenden Grundsätzen (Nummer 6.2) zu bewirtschaften.

Kern- und Steinobstflächen und/oder bestockte Rebflächen, auf denen die Anwendung umweltschonender

Ausbringtechniken für Pflanzenschutzmittel aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht möglich ist, können auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung befreit und aus der Förderung herausgenommen werden.

4.16 Programmteil XVI: Einführung und Beibehaltung von Mulchsaat-/Mulchpflanzverfahren mit und ohne Bodenbearbeitung (Nummer 2.16), bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab 2004

Die antragstellende Person verpflichtet sich, auf allen der Förderung unterliegenden und mit Sommerkulturen bepflanzten Flächen des Unternehmens die jeweils geltenden Grundsätze (Nummer 6.2) einzuhalten.

Der Umfang, der nach Absatz 1 geförderten Flächen, muss jährlich mindestens 5 v. H. der im Unternehmen vorhandenen Ackerflächen (einschließlich aller nach EU, bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften stillgelegten Flächen) betragen. Hierzu zählen auch die Ackerflächen, die nach § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) in der jeweils geltenden Fassung, befristet oder unbefristet aus der Erzeugung genommen worden sind.

Die antragstellende Person kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums für jede einzelne Fläche ein Verfahren gemäß den Nummern 2.16.1 (Zwischenfruchtanbau) oder 2.16.2 (Strohmulchverfahren) wählen. Das im jeweiligen Verpflichtungsjahr auf den betreffenden Flächen angewendete Verfahren ist der Bewilligungsbehörde jährlich mitzuteilen (Nummer 7.1.2).

5 Art, Form und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung muss jährlich beantragt werden (Nummer 7.1.1).

Für förderfähige investive Maßnahmen (z.B. Anlage von Sonderstrukturen) werden einmalige Zuwendungen gewährt.

5.2 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei

5.2.1 Programmteil 1:

5.2.1.1 Einführung und Beibehaltung des umweltschonenden Ackerbaus (Nummer 4.1.1) 102,26 EUR je Hektar Ackerfläche und 255,65 EUR je Hektar ökologische Ausgleichsfläche (Nummer 4.1.1.3) bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 80 EUR je Hektar Ackerfläche und 255 EUR je Hektar ökologische Ausgleichsfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004.

Für mit Mais eingesäte Ackerflächen wird im Falle der Verpflichtung zur biologischen Maiszünslerbekämpfung (Nummer 4.1.1.4) ein Zuschlag von 20,45 EUR je Hektar Anbaufläche gewährt.

5.2.1.2 Einführung und Beibehaltung des umweltschonenden Obstbaus (Nummer 4.1.2) 204,52 EUR je Hektar Kern- und Steinobstfläche in Vollpflanzung bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 160 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004.

Im Falle der Verpflichtung zum vollständigen Verzicht auf Herbizideinsatz nach Nummer 4.1.2.4 wird eine Förderung in Höhe von 306,78 EUR je Hektar Kern- und Steinobstfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 260 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004 gewährt. Für Flächen, die gemäß Nummer 4.1.2.4 von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, wird keine Förderung gewährt.

Im Falle des Einsatzes umweltschonender Ausbringtechniken im Pflanzenschutz auf allen Kern- und Steinobstflächen des Unternehmens nach Nummer 4.1.2.4 wird ein Zuschlag von 51,13 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 50 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004 auf die vorgenannten Zuwendungen gezahlt. Für Flächen, die gemäß Nummer 4.1.2.4 von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, wird keine Förderung gewährt.

5.2.1.3 Einführung und Beibehaltung des umweltschonenden Weinbaus (Nummer 4.1.3) 204,52 EUR je Hektar bestockter Rebfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 160 EUR je Hektar bestockter Rebfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004.

Für Rebflächen in abgegrenzten Steil- bzw. Steilstlagen (Nummer 3.2.3) für die eine Verpflichtung zur Erhaltung der Steil- bzw. Steilstlagen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder einer umweltschonenden Rebflächenbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangen wurde, beträgt die Zuwendung 51,13 EUR je Hektar bestockter Rebfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 50 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004 für den gesamten Verpflichtungszeitraum.

Folgende Zuschläge werden zusätzlich zu der jährlichen Zuwendung für bestockte Rebflächen gewährt:

Für Flächen, die gemäß Nummer 4.1.3.3 von der Verpflichtung ausgenommen sind, wird keine Förderung gewährt.

5.2.2 Programmteil II:

5.2.2.1 Im Falle der Einführung der ökologischen Wirtschaftsweise

5.2.2.1.1 in den ersten zwei Einführungsjahren 204,52 EUR je Hektar Acker- und Dauergrünlandfläche und in den Folgejahren 153,39 EUR je Hektar Acker- und Dauergrünlandfläche, 255,65 EUR je Hektar ökologischer Ausgleichsfläche (Nummer 4.2.3) für den gesamten Verpflichtungszeitraum.

5.2.2.1.2 in den ersten drei Einführungsjahren 715,81 EUR je Hektar Kern- und Steinobstfläche in Vollpflanzung und in den Folgejahren 613,55 EUR je Hektar Kern- und Steinobstfläche in Vollpflanzung,

5.2.2.1.3 in den ersten drei Einführungsjahren 664,68 EUR je Hektar bestockter Rebfläche und in den Folgejahren 562,42 EUR je Hektar bestockter Rebfläche.

Für Rebflächen in abgegrenzten Steil- bzw. Steilstlagen (Nummer 3.2.3), für die eine Verpflichtung zur Erhaltung der Steil- und Steilstlagen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder einer umweltschonenden Rebflächenbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangen wurde, beträgt die Zuwendung 255,65 EUR je Hektar bestockter Rebfläche für den gesamten Verpflichtungszeitraum,

5.2.2.1.4 bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003 in den ersten zwei Einführungsjahren 480 EUR je Hektar Gemüseanbaufläche und in den Folgejahren 300 EUR je Hektar Gemüseanbaufläche.

5.2.2.2 Im Falle der Beibehaltung der ökologischen Wirtschaftsweise

5.2.2.2.1 153,39 EUR je Hektar Acker- und Dauergrünlandfläche und 255,65 EUR je Hektar ökologischer Ausgleichsfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2002 und 120 EUR je Hektar Acker- und Dauergründlandfläche und 255 EUR je Hektar ökologische Ausgleichsfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003.

Flächen, die mit der Kulturart Grünbrache im Flächennachweis-Agrarförderung gekennzeichnet werden, sind nur bis zu einem Umfang von 30 v. H. der gesamten Ackerfläche förderfähig,

5.2.2.2.2 613,55 EUR je Hektar Kern- und Steinobstfläche in Vollpflanzung bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2002 und 610 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003,

5.2.2.2.3 562,42 EUR je Hektar bestockter Rebfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2002 und 560 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003.

Für Rebflächen in abgegrenzten Steil- und Steilstlagen (Nummer 3.2.3), für die eine Verpflichtung zur Erhaltung der Steil- und Steilstlagen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder einer umweltschonenden Rebflächenbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangen wurde, beträgt die Zuwendung 255,65 EUR je Hektar bestockter Rebfläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2002 und 250 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003 für den gesamten Verpflichtungszeitraum,

5.2.2.2.4 300 EUR je Hektar Gemüseanbaufläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003.

5.2.3 Programmteil III:

5.2.3.1 766,94 EUR je Hektar Steillagenrebfläche im Fall der Nummer 4.3,

5.2.3.2 1 789,52 EUR je Hektar Steilstlagenrebfläche als Zuschlag zu der Förderung nach Nummer 5.2.3.1 im Falle der Nummer 4.3.

5.2.4 Programmteil IV:

5.2.4.1 102,26 EUR je Hektar der gesamten Dauergrünlandfläche des Unternehmens im Falle der Nummer 4.4.1 bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 80 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004,

5.2.4.2 204,52 EUR je Hektar in extensiv zu nutzendes Dauergrünland umgewandelter Ackerflächen im Falle der Nummer 4.4.4 bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003 und 200 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004.

5.2.5 Programmteil V:

204,52 EUR je Hektar Dauergrünlandfläche (Nummer 4.5).

5.2.6 Programmteil VI:

306,78 EUR je Hektar Streuobstwiese (Nummer 4.6).

5.2.7 Programmteil VII:

Für in extensiv zu nutzendes Dauergrünland umgewandelte Ackerfläche (Nummer 4.7)

5.2.7.1 306,78 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003,

5.2.7.2 250 EUR je Hektar bis zu einer bereinigten Ertragsmesszahl (bEMZ) von 30 Punkten, darüber hinaus 3 EUR für jeden weiteren bEMZ-Punkt, höchstens jedoch 400 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004.

5.2.8 Programmteil VIII:

127,82 EUR je Hektar extensiv genutztes Dauergrünland (Nummer 4.8).

5.2.9 Programmteil IX:

5.2.9.1 117,60 EUR je Hektar Mais- und Zuckerrübenfläche im Falle der Mulchsaat mit Zwischenfruchtanbau (Nummer 4.9),

5.2.9.2 46,02 EUR je Hektar Mais- und Zuckerrübenfläche im Falle der Mulchsaat im Strohmulchverfahren (Nummer 4.9).

5.2.10 Programmteil X:

664,68 EUR je Hektar Ackerrandstreifen (Nummer 4.10).

5.2.11 Programmteil XI:

5.2.11.1 409,03 EUR je Hektar Saum- und Bandstruktur (Nummer 4.11) bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2003,

5.2.11.2 400 EUR je Hektar Saum- und Bandstruktur (Nummer 4.11) bis zu einer bereinigten Ertragsmesszahl (bEMZ) von 30 Punkten, darüber hinaus 5 EUR für jeden weiteren bEMZ-Punkt, höchstens jedoch 650 EUR je Hektar bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2004.

5.2.12 Programmteil XII:

127,82 EUR je Hektar biotechnisch behandelter Fläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2001 und 180 EUR je Hektar biotechnisch behandelter Fläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung im Jahr 2002 (Nummer 4.12), sowie 150 EUR je Hektar biotechnisch behandelter Fläche bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2005 (Nummer 4.12).

5.2.13 Programmteil XIII:

5.2.13.1 306,78 EUR je Hektar Stilllegungsfläche bis zu einer bereinigten Ertragsmesszahl (bEMZ) von 30 Punkten, darüber hinaus 5,11 EUR für jeden weiteren bEMZ-Punkt, höchstens jedoch 511,29 EUR je Hektar für Zuwendungsberechtigte nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 (Nummer 4.13),

5.2.13.2 für Zuwendungsberechtigte nach Nummer 3.1.3

5.2.13.3 im Falle des Verzichts auf Pflegemaßnahmen und der natürlichen Sukzession als beantragtem Pflegeziel verringert sich die Höhe des Prämiensatzes nach den Nummern 5.2.13.1 und 5.2.13.2 um 51,13 EUR je Hektar zuwendungsfähiger Fläche,

5.2.13.4 im Falle von besonderen Pflegemaßnahmen

höchstens jedoch 102,26 EUR je Hektar, bezogen auf die von den besonderen Pflegemaßnahmen betroffenen Flurstücke.

5.2.14 Programmteil XIV: Bei Festlegung

5.2.14.1 von Mand mit Abtransport des Mähgutes von der Fläche

5.2.14.2 von Mand ohne Abtransport des Mähgutes von der Fläche

5.2.14.3 der Beweidung 230,08 EUR je Hektar.

5.2.15 Programmteil XV:

50 EUR je Hektar Kern- und Steinobstfläche und bestockter Rebfläche (Nummer 4.15).

5.2.16 Programmteil XVI:

5.2.16.1 120 EUR je Hektar mit Sommerkulturen bebauten Flächen im Falle der Mulchsaat mit Zwischenfruchtanbau (Nummer 4.16).

5.2.16.2 50 EUR je Hektar mit Sommerkulturen bebauten Flächen im Falle der Mulchsaat im Strohmulchverfahren (Nummer 4.16).

5.3 Die Höhe der einmaligen Zuwendung beträgt

5.3.1 im Falle der Programmteile V, X, XI (Anlage von Sonderstrukturen):

höchstens jedoch 511,29 EUR je Hektar, bezogen auf die von der Anlage betroffenen Flurstücke,

5.3.2 im Falle des Programmteils VI:

höchstens jedoch 511,29 EUR je Hektar, bezogen auf die von der Anlage der Sonderstrukturen betroffenen Flurstücke,

5.3.3 im Falle des Programmteils XIII:

höchstens jedoch 511,29 EUR je Hektar bezogen auf die von der Anlage betroffenen Flurstücke,

5.3.4 im Falle des Programmteils XIV:

5.3.4.1 für die Anlage von Sonderstrukturen:

höchstens jedoch 1 022,58 EUR je Hektar, bezogen auf die von der Anlage betroffenen Flurstücke,

5.3.4.2 für notwendige besondere Initialpflegemaßnahmen

5.4 Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt in allen Programmteilen mit Ausnahme des Programmteils III jeweils 17.895,22 EUR pro Jahr. Im Programmteil III beträgt der jährliche Zuwendungshöchstbetrag für Steillagenrebflächen 17.895,22 EUR pro Jahr; nur Steilstlagenrebflächen einschließlich Rebflächen in Terrassenlagen 20.451,68 EUR pro Jahr.

Bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003 entfällt der Zuwendungshöchstbetrag für alle Programmteile.

5.5 In den Fällen, in denen Zuwendungen nach Programmteil IV - Grünlandvariante 1 - dieser Förderbedingungen und nach der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Grünlandwirtschaft in den Talauen der Südpfalz aus Gründen des Umweltschutzes vom 2. März 1989 (MinBl. S. 125) aufgrund weiter geltender Bewirtschaftungsverträge in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, sind diese Beträge auf den nach diesen Zuwendungsbedingungen zu gewährenden Höchstbetrag

5.6 Die zuwendungsberechtigte Person ist für die Dauer des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, der Bewilligungsbehörde alle sonstigen erhaltenen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen (z.B. durch die Naturschutzbehörden oder durch die Träger der Wasserversorgung), mitzuteilen, soweit diese Zuwendungen auf Bedingungen oder Verpflichtungen beruhen, die Gegenstand des Grundbescheides sind. Diese Zuwendungen und Zuwendungsansprüche werden auf die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift angerechnet.

5.7 Für auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegte Flächen und für Flächen, die gemäß § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befristet oder unbefristet aus der Erzeugung genommen worden sind, wird keine Zuwendung nach diesen Förderbedingungen gewährt.

5.8 Im Falle der Programmteile 1 bis IV und XV werden alle zuwendungsfähigen Erweiterungsflächen (Nummer 6.9) gefördert, die ab dem Jahr 2003 erstmals beantragt werden. In diesen Fällen wird höchstens eine Zuwendung gewährt, die einer Fläche bestehend aus der ursprünglich in die Förderung eingebrachten Fläche zuzüglich 49,9 v. H. dieser Ursprungsfläche entspricht.

Wird eine Zuwendung für eine größere Fläche als die ursprünglich in die Förderung eingebrachte Fläche zuzüglich 49,9 v. H. dieser Ursprungsfläche beantragt, ist die Zuwendung auf den Höchstbetrag nach Satz 2 zu kürzen. Hierzu wird die für alle beantragten Flächen ermittelte Zuwendung mit dem Prozentsatz multipliziert, der sich ergibt, wenn die ursprünglich in die Förderung eingebrachte Fläche zuzüglich 49,9 v. H. dieser Ursprungsfläche zur beantragten Fläche ins Verhältnis gesetzt wird.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Verpflichtungszeitraum beträgt

des Jahres der Antragstellung oder des Jahres nach der Antragstellung (nur im Falle der Programmteile III und XI).

Der Verpflichtungszeitraum endet am

6.2 Vor Beginn des Verpflichtungszeitraums (Nummer 6.1) werden den Zuwendungsberechtigten die jeweils geltenden Grundsätze für den jeweils beantragten Programmteil oder Unterprogrammteil von der zuständigen Bewilligungsbehörde gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Im Verpflichtungszeitraum können Anpassungen der Verpflichtungen und/oder der Förderprämien vorgenommen werden. Erforderliche Änderungen der jeweils geltenden Grundsätze des Landes Rheinland-Pfalz werden den zuwendungsberechtigten Personen von der Bewilligungsbehörde während des Verpflichtungszeitraums zugeleitet. Sie sind ab dem Datum des Empfangs (Empfangsbestätigung) einzuhalten.

6.3 Die antragstellende Person ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber der Bewilligungsbehörde die Belegenheit der ökologischen Ausgleichsflächen (Programmteil I und II) anzugeben und deren Bewirtschaftungsform festzulegen. Für diese Flächen muss im Jahr 2004 die Möglichkeit zur Gewährung einer Flächenzahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/ 1999 bestanden haben.

Bei Erweiterungen des Umfangs der Ackerflächen und/ oder Kern- und Steinobstflächen des Unternehmens während des Verpflichtungszeitraums (Nummer 6.1) ist der Umfang der ökologischen Ausgleichsfläche (Nummern 4.1.1.3, 4.1.2.3 und 4.2.3) an den Mindestumfang der Programmteile I und II anzupassen.

Bei Verringerung des Umfangs der Ackerflächen und/ oder der Kern- und Steinobstflächen des Unternehmens während des Verpflichtungszeitraums ist der zum jeweiligen Zeitpunkt der Flächenabgabe vorhandene Umfang der ökologischen Ausgleichsfläche beizubehalten.

Übersteigt der Anteil des Umfangs der ökologischen Ausgleichsflächen den Umfang der Ackerfläche und/ oder der Kern- und Steinobstflächen um mehr als 10 v. H. wird der zuwendungsberechtigten Person für den übersteigenden Anteil keine Zuwendung gewährt.

Eine Verringerung des Anteils des Umfangs der ökologischen Ausgleichsfläche am Umfang der Ackerflächen und/oder Kern- und Steinobstflächen bis zur Höhe des Mindestumfangs (Nummern 4.1.1.3, 4.1.2.3 und 4.2.3) stellt keinen Verstoß im Sinne der Nummer 7.6.4 Satz 2 dar.

Fällt während des Verpflichtungszeitraums der Anteil des Umfangs der ökologischen Ausgleichsflächen am Umfang der Ackerflächen und/oder der Kern- und Steinobstflächen unter 5 v. H. bzw. 2 v. H., so ist Nummer 7.6.4 Satz 2 anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Anlage von Ersatzausgleichsflächen zulassen.

Die vorgenannten Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn sich der Anteil der ökologischen Ausgleichsfläche am Umfang der Ackerfläche aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle und/oder Verwaltungskontrolle ändert.

6.4 Die antragstellende Person ist verpflichtet, im jährlichen Flächennachweis-Agrarförderung gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Flächen anzugeben und die Nutzungsberechtigung an den beantragten Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums sicherzustellen. Im Falle des Programmteils XII muss der Flächennachweis-Agrarförderung nur die Flächen umfassen, für die eine Förderung beantragt wird.

6.5 Grundlage für die Berechnung des Viehbesatzes ist der in raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) ausgedrückte, im Unternehmen vorhandene anrechenbare Viehbestand. Auf vertraglicher Grundlage als Pensionsvieh gehaltene Tiere sind beim Viehbesatz unter Berücksichtigung der Pensionsdauer anzurechnen.

6.5.1 Bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung bis einschließlich dem Jahr 2002 gilt für die Umrechnung von Rindern, Schafen, Ziegen, Damtieren und Equiden (Einhufer) in RGV folgender Umrechnungsschlüssel:

Milchkuh oder Mutter- bzw. Ammenkuh1,00 RGV
sonstiges Rind übern Jahre1,00 RGV
Rind von 6 Monaten bis zu 2 Jahren0,60 RGV
Mutterschaf bzw. Milchschaf oder 
Mutterziege bzw. Milchziege0,15 RGV
sonstige Schafe bzw. Ziegen über 1 Jahr0,15 RGV
Mutterdamtier0,17 RGV
Pferd über 6 Monate1,00 RGV.

6.5.2 Bei einer Antragstellung auf erstmalige Förderung ab dem Jahr 2003 gilt für die Umrechnung von Rindern, Schafen, Ziegen, Damtieren und Equiden (Einhufer) in RGV folgender Umrechnungsschlüssel:

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten 
Mastkälber0,30 RGV
Rinder von 6 Monaten bis zu 2 Jahren0,40 RGV
Rinder von mehr als 2 Jahren0,60 RGV
Equiden von unter 6 Monaten1,00 RGV
Equiden von mehr als 6 Monaten0,50 RGV
Mutterschafe1,00 RGV
Ziegen0,15 RGV
Schafe (außer Mutterschafe)0,15 RGV
von mehr als 1 Jahr0,10 RGV
Mutterdamtiere0,17 RGV.

6.5.3 Andere Tiere oder Altersgruppen werden nicht berücksichtigt. Auf schriftlichen Antrag kann bei Equiden aus fachlichen Gründen vom vorgegebenen Wert abgewichen werden.

6.5.4 Für alle raufutterfressenden Tiere muss je Tierart ein fortlaufend aktualisiertes Bestandsverzeichnis geführt werden.

6.6 Zur Hauptfutterfläche zählen das Dauergrünland und die als Hauptkulturen angebauten Ackerfutterpflanzen.

Die nach Nummer 2.4.2 umgewandelten Ackerflächen sind als Dauergrünlandflächen zu berücksichtigen.

6.7 Eine Förderung nach Programmteil IV entfällt, wenn im Falle der Damtierhaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zur Errichtung eines Geheges nicht vorliegt.

6.8 Die Zuwendung wird nach den vorhandenen anrechenbaren Flächen im Flächennachweis-Agrarförderung berechnet, der im Jahr der Auszahlung vorgelegt wird. Ist im Falle der Programmteile IV, VII, VIII und XI als Beginn des Verpflichtungszeitraums der 15. März vereinbart, wird die Zuwendung auf der Grundlage des Flächennachweises-Agrarförderung berechnet, der im Jahr vor dem Jahr der Auszahlung vorgelegt wurde.

6.9 Im Falle der Programmteile 1 bis IV und XV sind während des Verpflichtungszeitraums dem Unternehmen zugehende Flächen (Erweiterungsflächen) mit ihrem Zugang nach den entsprechenden Vorgaben des jeweiligen Programmteils zu bewirtschaften. Dies gilt auch für Flächen, die bereits im Unternehmen bewirtschaftet werden und die einer Verpflichtung nach den o. g. Programmteilen zugeführt werden. Sie können für die Förderung mit bis zu 49,9 v. H. der ursprünglich in die Förderung eingebrachten Flächen im laufenden und in den folgenden Verpflichtungsjahren nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Unternehmen vor dem in § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zeitpunkt (15. Mai) eines jeden Verpflichtungsjahres zugehen und wenn für diese Erweiterungsflächen im Verpflichtungszeitraum die Zuwendung mindestens zweimal im Flächennachweis-Agrarförderung beantragt werden kann. Die Mindestlaufzeit entfällt bei Flächen, die dem Unternehmen im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens zugehen. Diese Flächen können jedoch für die Förderung nur berücksichtigt werden, wenn der Umfang den Umfang der vor der vorläufigen Besitzeinweisung vorhandenen zuwendungsfähigen Flächen in den jeweiligen Programmteilen nicht überschreitet.

6.10 Landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachbarten Bundesländern und benachbarten EU-Mitgliedstaaten werden bei der Berechnung nach den Nummern 6.8 und 6.9 berücksichtigt.

6.11 Auf schriftlichen Antrag kann während des Verpflichtungszeitraums eine Änderung des bestehenden Grundbescheides von der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden, sofern der Antrag einen Förderungswechsel von Programmteil I nach Programmteil II oder von Programmteil IV nach Programmteil II betrifft. Die Änderungen sind nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres möglich. Die Laufzeit des bestehenden Grundbescheides bleibt unverändert.

6.12 Ein über die Regelungen in Nummer 6.11 hinausgehender Förderungswechsel zwischen Programmteilen dieser Verwaltungsvorschrift ist auf schriftlichen Antrag nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres in folgenden Fällen zulässig:

6.12.1 Von nach Programmteil I (nur umweltschonender Ackerbau) oder nach Programmteil II geförderten Flächen in einzelflächenbezogene Fördermaßnahmen nach Programmteil V, VI, X und XIII,

6.12.2 von nach Programmteil IV geförderten Flächen in einzelflächenbezogene Fördermaßnahmen nach den Programmteilen V und VI,

6.12.3 von nach Programmteil V geförderten Flächen in eine Förderung nach Programmteil VI,

6.12.4 von nach Programmteil VIII geförderten Flächen in eine Förderung nach Programmteil V oder VI,

6.12.5 von nach Programmteilen IX, XI oder XVI geförderten Flächen in eine Förderung nach Programmteil I (nur umweltschonender Ackerbau) oder II sowie

6.12.6 von nach Programmteil XV geförderte Flächen nach Programmteil I (nur umweltschonender Obstbau und umweltschonender Weinbau) oder II.

Voraussetzung für den in Nummer 6.12 genannten Förderungswechsel ist die Teilnahme an einem förmlichen Antragsverfahren sowie die Erstellung eines neuen Grundbescheides nach den in dem neuen Programmteil geltenden Bestimmungen. Eine Doppelförderung für dieselben Flächen ist nicht zulässig.

6.13 Flächen, die nach den Programmteilen I, II IV, V, VIII, IX, X, XI, XV und XVI gefördert werden, können auf schriftlichen Antrag nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres und unter Ausschluss einer Doppelförderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforstet werden. Im Falle der Programmteile V und X muss die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde vorliegen.

6.14 Ein Wechsel der Verpflichtungen aus laufenden Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach den in Nummer 4.4.4 genannten Verordnungen in Verpflichtungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ist auf schriftlichen Antrag der zuwendungsberechtigten Personen nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres in folgenden Fällen zulässig:

6.14.1 Die Überführung von Flächen aus dem Talauenprogramm in eine Förderung nach Programmteil V oder Programmteil VII oder

6.14.2 eine Überführung von Flächen aus der Grünlandvariante 2 in eine Förderung nach Programmteil Vl.

6.14.3 Unternehmen, die laufende Verpflichtungen im Rahmen des Talauenprogramms Südpfalz eingegangen sind, können am Programmteil IV teilnehmen, soweit sie Ackerflächen in extensiv zu nutzende Dauergrünlandflächen nach Nummer 4.4.4 umwandeln. Nach Beendigung des Verpflichtungszeitraums im Talauenprogramm Südpfalz werden alle Vertragsflächen zu förderfähigen Flächen nach Nummer 4.4.4. Die in Nummer 6.9 getroffenen Regelungen finden hierauf keine Anwendung.

6.15 Die gleichzeitige Förderung eines Unternehmens nach den Programmteilen I und II oder nach den Programmteilen II und IV ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens an verschiedenen Programmteilen dieser Verwaltungsvorschrift in folgenden Fällen ausgeschlossen:

6.15.1 Am Programmteil I (nur umweltschonender Ackerbau) und gleichzeitig an den Programmteilen VII, IX, XI und XVI oder

6.15.2 am Programmteil II und gleichzeitig an den Programmteilen VII, VIII, IX, XI, und/oder XVI oder

6.15.3 am Programmteil IV und gleichzeitig an den Programmteilen VII oder VIII oder

6.15.4 am Programmteil IX und gleichzeitig am Programmteil XVI.

6.16 Die gleichzeitige Teilnahme mit Einzelflächen eines Unternehmens an verschiedenen Programmteilen dieser Verwaltungsvorschrift ist bei vollständiger Gewährung der jeweiligen Zuwendung (Kumulierung) in folgenden Fällen möglich:

6.16.1 Am Programmteil XII und an den Programmteilen 1 (nur umweltschonender Obst- und Weinbau) oder II oder III,

6.16.2 am Programmteil III und an den Programmteilen 1 (nur umweltschonender Weinbau) oder II.

6.17 Unternehmen, die jeweils entweder an der Förderung nach Programmteil I (nur umweltschonender Ackerbau) oder Programmteil II teilnehmen, können innerhalb eines Verpflichtungsjahres Flächen aus Fruchtfolgegrün-

den untereinander tauschen. Der Flächentausch ist sowohl vom flächenabgebenden als auch vom flächenaufnehmenden Unternehmen der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) schriftlich anzuzeigen. Die Zuwendung wird dem Unternehmen gewährt, dem die Ernte der Hauptfrucht auf dieser Fläche zusteht.

6.18 Für Flächen, deren Nutzung entsprechend der eingegangenen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht für mindestens fünf Jahre sichergestellt werden kann, wird es der antragstellenden Person freigestellt, eine Zuwendung zu beantragen. Die eingegangenen Verpflichtungen sind auf diesen Flächen für die Dauer der Nutzungsberechtigung einzuhalten. Dies gilt nicht für die Programmteile V, VI, VII, VIII, X, XI, XIII oder XIV und für ökologische Ausgleichsflächen nach Nummer 6.3.

6.19 Die zuwendungsberechtigte Person/die Mitglieder der Anwendergemeinschaft ist/sind bei allen Programmteilen verpflichtet, die Anforderungen der guten fachlichen Praxis in ihrem gesamten Unternehmen und auf allen von ihnen bewirtschafteten Flächen einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Einhaltung der Regelungen des Pflanzenschutzrechts und des Düngerechts.

6.20 Die zuwendungsberechtigte Person/die Anwendergemeinschaft ist verpflichtet, auf den zuwendungsfähigen Flächen Ertragsmessungen, Wirkungs- und Entwicklungskontrollen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Untersuchungen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Verbindung mit Artikel 61 ff. der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 zu dulden und erforderliche Daten aufzuzeichnen und im Bedarfsfall dem in Nummer 7.5.1 aufgeführten Personenkreis bereitzustellen.

6.21 Ackerflächen, die als ökologische Ausgleichsflächen (Nummern 4.1.1.3, 4.1.2.3 und 4.2.3) oder für die Anlage von Saum- und Bandstrukturen (Programmteil XI) bzw. Ackerrandstreifen (Programmteil X) genutzt oder im Rahmen der 10-jährigen ökologischen Ackerflächenstilllegung (Programmteil XIII) stillgelegt werden, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Fläche.

6.22 Das Anwendungsgebiet nach Programmteil XII ist der Bereich, auf dem die biotechnische Pflanzenschutzmaßnahme angewandt wird. Es muss mittels Karte (Maßstab: mindestens 1 : 5 000) und Flächennachweis-Agrarförderung von der antragstellenden Person/der Anwendergemeinschaft zu Beginn des Verpflichtungszeitraums abschließend festgelegt werden. Im Falle der Nummer 4.12.1 darf das Anwendungsgebiet ausschließlich durch förderfähige bestockte und unbestockte Rebflächen begrenzt werden.

6.23 Zur förderfähigen Fläche nach Programmteil XII zählen die ordnungsgemäß behandelten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sie werden mit dem tatsächlich behandelten Flächenumfang in die Förderung einbezogen. Hiervon ausgenommen sind Ackerflächen, Obst- und Gemüseflächen in Haus- und Nutzgärten, Dauergrünlandflächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen und Flurholzflächen.

Unbestockte Rebflächen, Sozialbrachen, Ödland, Geringstland sowie Hecken und Gräben sind förderfähig, soweit sie ordnungsgemäß behandelt wurden. Sie werden mit dem tatsächlich behandelten Flächenumfang in die Förderung einbezogen.

7 Verfahrensregelungen

7.1 Antragstellung

Der Antrag auf erstmalige Förderung ist nach vorgeschriebenem Muster bei der in § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vom 28. April 2006 (GVBl. S. 195, BS 7847-2) genannten Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) zu stellen. Sie hält die Antragsformulare vor. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

7.1.1 Der jährlich zu stellende Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist mit dem "Antrag Agrarförderung" in Verbindung mit dem für die Förderung jeweils maßgeblichen Flächennachweis-Agrarförderung (Nummer 6.8) bis zu dem in § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitpunkt (15. Mai eines jeden Verpflichtungsjahres) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2 Darüber hinaus ist im Falle einer Teilnahme am Programmteil IX (Nummer 2.9) oder XVI (Nummer 2.16) das im jeweiligen Verpflichtungsjahr anzuwendende Verfahren (Verfahren mit Zwischenfruchtanbau - Nummer 2.9.1 oder 2.16.1 - oder Strohmulch - Nummer 2.9.2 oder 2.16.2 -) bis zum 31. August der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

7.1.3 Ist der Antrag nicht vollständig oder fehlen erforderliche Unterlagen, so setzt die Bewilligungsbehörde der antragstellenden Person eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung. Legt diese innerhalb der Nachfrist die fehlenden Unterlagen nicht vor bzw. reicht sie die noch fehlenden Antragsangaben nicht nach oder teilt sie innerhalb dieser Frist der Bewilligungsbehörde nicht schriftlich die Gründe mit, die die fristgemäße Vorlage verhindert haben und von ihr nicht zu vertreten sind, ist der Antrag abzulehnen.

Die nach dem Verwendungszweck, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift, den Angaben im Antrag und den danach möglichen Bewilligungsauflagen für die Bewilligung, Rückforderung der Zuwendung sowie Erhebung von Sanktionen maßgeblichen Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Ergeben sich aus den Angaben im Antrag, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde der zuwendungsberechtigten Person die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 BGBl. 1 S. 2037 -). Die antragstellende Person hat im Antrag die Förderbedingungen, die Rückforderungs- und Sanktionsbestimmungen und die Verpflichtungen anzuerkennen und zu versichern, dass ihr die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt sind.

Die zuwendungsberechtigte Person verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung sowie Erhebung von Sanktionen von Bedeutung sind.

7.2 Grund- und Bewilligungsbescheid

Über die Teilnahme an dem jeweiligen Programmteil entscheidet die Bewilligungsbehörde vor Beginn des Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage der Angaben im Antrag auf erstmalige Förderung (Nummer 7.1). Die im Verpflichtungszeitraum einzuhaltenden Verpflichtungen und sonstigen Bestimmungen werden im Grundbescheid geregelt.

Über die Förderung in den einzelnen Jahren des Verpflichtungszeitraums wird durch einen jährlichen Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der aktuellen Angaben im jeweiligen "Antrag Agrarförderung" und im Flächennachweis-Agrarförderung sowie der durchgeführten Kontrollen entschieden.

7.3 Bewilligung und Auszahlung

7.3.1 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung sowie den Nachweis und die Prüfung der Zuwendungen gelten die in Nummer 1.3 genannten Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sowie der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung zu § 44 Abs. 1 LHO, insbesondere Teil 1 und Anlage 3 zu Teilt

7.3.2 Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des jährlichen Bewilligungsbescheides auf das von der antragstellenden Person bestimmte Konto im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren durch das für die Agrarförderung zuständige Ministerium gezahlt.

Der Tag der Auszahlung wird durch das für die Agrarförderung zuständige Ministerium festgelegt.

7.4 Anerkennung der Erzeugerzusammenschlüsse

Die Anerkennung der Erzeugerzusammenschlüsse im umweltschonenden (integriertkontrollierten) Landbau erfolgt bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

7.5 Kontrolle

7.5.1 Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, die Bescheinigende Stelle für Agrarförderung im Ministerium für Finanzen, das für die Agrarförderung zuständige Ministerium einschließlich der EAGFL-Zahlstelle, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Bewilligungsbehörde und die von diesen Stellen beauftragten Personen haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen durch Besichtigungen an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

7.5.2 Die Auskunftspflichtigen haben die Prüfung durch die genannten Stellen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen sowie die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Sie haben das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zuzulassen und sind zur Begleitung des beauftragten Kontrollpersonals und zur Bezeichnung der im Antrag beschriebenen Flurstücke durch sich selbst oder ihre Vertreter verpflichtet. Die Aufwendungen, die der zuwendungsberechtigten Person durch die Kontrollmaßnahmen entstehen, werden nicht erstattet.

7.5.3 Auskunftspflichtig ist, wer eine Zuwendung beantragt hat. Die auskunftspflichtige Person, ihre gesetzliche Vertretung und beauftragte Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie nach den strafprozessualen Vorschriften verweigern könnten.

7.5.4 Die Kontrollen vor Ort erfolgen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004. Bei der Kontrolle sind die von den jeweils zuständigen Erzeugerzusammenschlüssen (Programmteil 1) und/oder staatlichen Kontrollstellen (Programmteil II) erstellten Kontrollberichte zu berücksichtigen.

7.5.5 Die Kontrollen werden nach den vom für die Agrarförderung zuständigen Ministerium festgelegten Kriterien von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durchgeführt. Die Verwaltungskontrolle bezüglich der Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt gemäß den Artikeln 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

7.5.6 Die zuwendungsberechtigte Person ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung und die durchgeführten Maßnahmen beziehenden Unterlagen und Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.

7.6 Rückforderungen und Sanktionen

Die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn der Grund/und/oder der Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, Haushaltsrecht oder nach sonstigen Rechtsvorschriften von Anfang an unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.

Die Aufhebung des Grund- und/oder Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der Zuwendung richten sich nach den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 und dem § 1 des LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.

Hierbei kann auf Anforderung von Beträgen im Rahmen der geltenden Kleinbetragsregelung gemäß § 59 LHO verzichtet werden. Artikel 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) 796/2004 findet keine Anwendung.

Ein zu erstattender Betrag ist mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Für die Berechnung der Zinsen gelten folgende Regelungen:

Hierbei kann auf die Anforderung von Zinsen im Rahmen der geltenden Kleinbetragsregelung gemäß § 59 LHO verzichtet werden.

7.6.1 Geht die Nutzung der dem jeweiligen Programmteil unterworfenen Fläche vor Ablauf des fünften Verpflichtungsjahres ganz oder teilweise auf andere Personen über, muss die zuwendungsberechtigte Person die für diese Flächen bislang erhaltenen jährlichen Hektarprämien vollständig zurückzahlen, wenn die Person, die das Unternehmen bzw. Teilflächen des Unternehmens übernimmt, die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen verweigert.

Eine Rückforderung der bislang erhaltenen Hektarprämien erfolgt nicht,

Voraussetzung ist jedoch, dass die Gründe der Bewilligungsbehörde von der am Programm teilnehmenden Person spätestens nach Abgabe des nächstfolgenden Flächennachweis-Agrarförderung nach Eintritt des Ereignisses mitgeteilt werden.

7.6.2 Im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie zum Beispiel Tod der antragstellenden Person, länger andauernde Berufsunfähigkeit, Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorhersehbar war, schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Unternehmens erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung der Stallungen, Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des in die Verpflichtungen einbezogenen Tierbestandes, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Anerkennung und deren Behandlung.

Fälle höherer Gewalt können nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person oder deren Vertretung bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger dazu in der Lage sind, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden. Auf eine Rückforderung der bisher gewährten Hektarprämien kann dann verzichtet werden. In Fällen höherer Gewalt ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, einen sofortigen Ausschluss aus der Förderung vorzunehmen, falls die Verpflichtungen von der antragstellenden Person oder deren Vertretung bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger in angemessener Frist nach Eintritt des Ereignisses nicht wieder erfüllt werden können.

7.6.3 Im Falle von fehlenden Angaben oder grob fahrlässig oder vorsätzlich gemachten falschen Angaben gilt Artikel 71 Abs. 2 und Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004.

7.6.4 Im Falle von Übererklärungen bei den beantragten Flächen und bei Verstößen gegen die in den Grundsätzen (Nummer 6.2) festgelegten Bewirtschaftungsvorgaben auf den dem jeweiligen Programmteil oder der jeweiligen Programmteilvariante (nur Programmteil I - Nummer 4.1 -) unterliegenden Flächen gilt Artikel 70 und Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004.

Bei Verstößen gegen Bewirtschaftungsvorgaben, die das gesamte Unternehmen betreffen oder im Falle von mit Bußgeldern geahndeten Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben zur "guten fachlichen Praxis" in zwei aufeinander folgenden Jahren, erfolgt aufgrund der im Grundbescheid getroffenen Regelungen für das betreffende Jahr keine Förderung. Wurde die Zuwendung bereits geleistet, sind die Fördermittel zurückzufordern.

Kommt der Zuwendungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, jährlich einen Folgeantrag zu stellen (Nummer 7.1.1), so liegt ein Verstoß gegen wesentliche Mitwirkungspflichten vor. In diesem Fall ist grundsätzlich der Grundbescheid für die Vergangenheit zu widerrufen und alle gezahlten Fördermittel zurückzufordern.

Im Falle der Festsetzung auf den Förderhöchstbetrag (Nummer 5.4) ist von einer Rückforderung abzusehen, solange der zurückzufordernde Betrag den Unterschiedsbetrag zwischen errechneter Zuwendung und festgesetzter Zuwendung nicht überschreitet.

8 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30. November 2001 (MinBl. S. 508), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Oktober 2004 (MinBl. S. 411), außer Kraft.

Für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bereits bewilligten Verfahren, sind die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden.

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