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Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. September 2023
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 41 vom 09.10.2023 S. 2301)
Gl.-Nr.: 793.26
Archiv: 2016
Bekanntmachung der oberen Fischereibehörde des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, Abteilung Fischerei und Forst vom 15.09.2023 - LLnL 32 - 7171.20.05
Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO) vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) werden in schleswigholsteinischen Küstengewässern der Ostsee die
aufgehoben.
Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße, Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, Abteilung Fischerei und Forsten, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Telefon 04347704-364) zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (in der Regel werktags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr) kostenfrei eingesehen werden.
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