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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
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Verwaltungsvorschriften Ausführungshinweise zur Bienenseuchen-Verordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. August 2023
(Amtsbl. Nr. 39 vom 25.09.2023 S. 2194)
Gl. Nr. : 7831.20



Archiv: 2010

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume. Europa und Verbraucherschutz vom 28. August 2023 - IX2611 - 721-Sonst.-130497/2023

Zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), sowie zur Ermittlung des Schätzwertes von Bienenvölkern nach § 21 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl-H. S. 3), werden folgende Ausführungshinweise gegeben:

Allgemeine Hinweise

Die Kreisobleute für Bienengesundheit und die Bienensachverständigen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. sowie des Landesverbandes Schleswig-Holsteiner Buckfastimker e.V. können nach Beauftragung durch die Kreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung unterstützend mitwirken, siehe auch § 5 Absatz 2 AGTierGesG. Sie handeln im staatlichen Auftrag und sind insofern an die Weisungen der beauftragenden Behörde gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die nach der Verordnung vorgesehenen amtlichen labordiagnostischen Untersuchungen sind durch das Landeslabor Schleswig-Holstein durchzuführen. Unterstützende und beratende Funktion haben daneben auch das Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg und das Institut für Bienenkunde Celle des LAVES.

Spezielle Hinweise

I.
Hinweise zu Begriffsbestimmungen (§ 1)

Zu § 1

1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen. Hierunter fallen das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienenvolk, dessen Brut, Pollen- und Honigvorräte, der vom Bienenvolk besetzte Wabenbau sowie gegebenenfalls auch deren zeitweilig nicht benutzte und anderweitig gelagerte Waben.

2. Ein Bienenstand oder eine unbewohnte Bienenwohnung kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein. Die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung. Gegebenenfalls sind auch einzelne Bienenkästen oder - körbe ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bienenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand.

3. Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut (AFB) ist in der Verordnung nicht definiert. Die amtliche Feststellung des AFB-Ausbruchs richtet sich daher nach den grundlegenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften (Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) und den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, siehe hierzu auch Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland des BMEL.

3.1 Der Verdacht des Ausbruchs der AFB liegt vor, wenn bei der klinischen Untersuchung eines Bienenvolkes AFB-verdächtige Erscheinungen festgestellt werden oder wenn bei der bakteriologischen Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben eines Bienenvolkes ein Sporennachweis der Kontaminationsklasse "niedrig" (siehe Ausführungshinweise zu § 9) festgestellt wird.

3.2 Der Ausbruch der AFB liegt vor, wenn dieser durch

  1. klinische Untersuchung

    und/ oder

  2. kulturelle Untersuchung (Bakteriennachweis und/ oder Sporennachweis der Kontaminationsklasse "hoch"! Kontaminationsklasse II (siehe Ausführungshinweise zu § 9)

    oder

  3. mikroskopische Untersuchung (Nachweis von Geißelzöpfen) festgestellt wird.

II.
Hinweise zu allgemeinen Vorschriften (§§ la bis 5b)

Zu § 1a

Alle Bienenhaltungen sind spätestens bei Beginn der Bienenhaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, um im Rahmen einer eventuellen Seuchenbekämpfung eine bessere Übersicht über die gefährdete Population zu gewährleisten. Als Standort sind alle Dauerstände (Überwinterungsstände und regelmäßig genutzte Stände) anzugeben.

Zu § 2

1. Betriebe, die gewerblich oder gewerbsmäßig Seuchenwachs be- oder verarbeiten oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen oder gewerbsmäßig Honig lagern oder behandeln, sind in der Regel unangemeldet einmal jährlich bei Bienenflugwetter auf Einhaltung der erforderlichen seuchenhygienischen Vorbeugemaßnahmen zu überprüfen.

2. Andere als die in Nummer 1 genannten Betriebe, die Honig lagern oder behandeln oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen, sind gegebenenfalls im Zusammenhang mit epidemiologischen Ermittlungen in Seuchenfällen (§ 5 i. V. m. § 24 TierGesG) zu überprüfen.

3. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 BienSeuchV gilt in erster Linie für das gewerbsmäßige Behandeln unverpackten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen. Behälter, in denen Honig von Dritten in abgepackter Form abgegeben wird, fallen nur bei Wiederverwendung zur Abfüllung in den betreffenden gewerbsmäßigen Betrieben in den Anwendungsbereich der Norm.

4. Die Beseitigung von Honig darf nur so erfolgen, dass er Bienen nicht zugänglich ist. Ein geeignetes Behandlungsverfahren zur Abtötung von Erregern übertragbarer Bienenkrankheiten (§ 2 Absatz 4 BienSeuchV) in Honig ist die Erhitzung auf mindestens 120 °C für die Dauer von mindestens 30 Minuten.

5. Bienenwachs und die bei der Wachsgewinnung anfallenden Abfälle (Wabentrester) können die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthalten. Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 BienSeuchV können für die in § 2 Absatz 5 BienSeuchV genannten Betriebe angeordnet werden, wenn eine Gefahr der Seuchenverschleppung vorhanden ist. Die Beseitigung der Trester nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 BienSeuchV sowie die Behandlung von Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, wird dann angeordnet, wenn durch die bei der Wachsgewinnung angewandten Verfahren die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten nicht zuverlässig abgetötet werden. Geeignetes Behandlungsverfahren für Wachs zur Abtötung von Erregern übertragbarer Bienenkrankheiten ist die Erhitzung auf mindestens 180 °C für die Dauer von mindestens 30 Minuten.

Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von Honig ist anzuordnen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Honig Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält. Dies kann neben einheimischen Honig auch Importhonig oder Honig unbekannter Herkunft betreffen.

Zu § 3

Der Umfang des verdächtigen Gebietes, in dem erforderlichenfalls Ermittlungsuntersuchungen angeordnet werden, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung festzulegen.

Zu § 5

1. Die amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung der für den Herkunftsort zuständigen Veterinärbehörde ist grundsätzlich sowohl im Falle der Wanderung mit Bienenvölkern und der Beschickung von Belegstellen als auch für Bienenvölker, die für dauernd an einen anderen Ort (Umzug, Verkauf) verbracht werden sollen, der für den Verbringungsort zuständigen Veterinärbehörde oder von ihr beauftragten Kreisobleuten für Bienengesundheit oder Bienensachverständigen vorzulegen.

2. Die Feststellung der AFB-Freiheit darf von der zuständigen Amtstierärztin oder dem zuständigen Amtstierarzt nur bescheinigt werden, wenn von den zur Wanderung vorgesehenen Völkern das unverdächtige Ergebnis einer zeitgerechten bakteriologischen Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben der Bienenvölker vorliegt (siehe Ausführungshinweise zu § 9). Als zeitgerecht gilt eine Probenahme frühestens nach dem ersten September des Vorjahres. Die Probenahme sollte durch einen amtlichen Probenehmer (z.B. Bienensachverständigen) durchgeführt werden.

3. Auf eine Gesundheitsbescheinigung kann aufgrund der Ermächtigung in § 5 Absatz 3 BienSeuchV verzichtet werden, wenn der Standort der Bienenvölker nur innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt geändert wird und alle Bienenvölker des betreffenden Herkunftsstandes länger als zwölf Monate nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk gestanden haben.

4. Die Bezeichnung "Ort" und "Herkunftsort" sind mit dem Begriff "Standort" gleichzusetzen, wobei der Herkunftsort der Ort des bisherigen dauernden Aufenthalts ist.

5. Bienenwanderungen sind mit Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Bienenhaltung vom 17. September 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Kreisobleuten oder Bienensachverständigen mindestens drei Wochen vor dem Eintreffen am Wanderstandort mit folgenden Angaben schriftlich anzuzeigen:

Zudem muss eine Einverständniserklärung des Grundstücksbesitzers oder des sonst Verfügungsberechtigten des Wanderstandortes vorgelegt werden.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut (§§ 6 bis 12)

Zu § 6 - Verschluss von Bienenwohnungen

Die Sporen von Paenibacillus larvae (vormals Bacillus larvae) sind sehr widerstandsfähig; sie können bei allen normalerweise vorkommenden Temperaturen jahrzehntelang infektiös bleiben. Deshalb sind Waben mit Brut oder Futter sowie Entdeckelungswachs und Behältnisse, die Honig oder Futter enthalten, sowie nicht mehr besetzte Bienenwohnungen zum Schutz vor Ansteckung stets bienendicht verschlossen zu halten.

Hinweise zu Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der AFB oder des Seuchenverdachtes (§ 7)

Zu § 7

1. Der durch klinischen oder bakteriologischen Befund begründete Verdacht des Ausbruchs der AFB unterliegt gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) der Anzeigepflicht. Liegt ein Verdacht auf AFB vor, hat der Besitzer die Sperrvorschriften nach § 7 Absatz 1 und 2 einzuhalten, bis der AFB-Verdacht bestätigt oder erloschen ist.

2. Auch wenn eine mittelbare Verschleppung des Erregers der AFB nicht ganz auszuschließen ist, darf Honig zum Verzehr für Menschen aus dem Bestand verbracht werden.

3. Der klinisch begründete AFB-Verdacht gilt als erloschen, wenn die bakteriologische Untersuchung der verdächtigen Brut und die klinische Nachuntersuchung der Völker einen AFB-negativen Befund ergeben.

4. Der durch bakteriologischen Befund aus Futterkranzproben begründete AFB-Verdacht gilt als erloschen, wenn die klinische Untersuchung der verdächtigen Bienenvölker keinen verdächtigen Befund zeigt und die bakteriologische Nachuntersuchung der Futterkranzproben keinen oder nur einen niedrigen AFB-Erregergehalt (siehe Ausführungshinweise zu § 9) ergibt.

Hinweise zu Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der AFB (§§ 8 bis 11)

Zu § 8

1. Der Ausbruch der AFB ist von der zuständigen Behörde unverzüglich im elektronischen System "Tierseuchennachrichten (TSN)" anzuzeigen, siehe auch: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Tierseuchennachrichten vom 24. November 1994 (Gern. Min. BI. S. 1245).

2. Zum Nachweis des Erregers werden von Völkern mit klinischem Verdacht auf AFB eine Brutwabe (in weniger eindeutigen Fällen auch mehrere Brutwaben) mit zahlreichen gedeckelten Brutzellen als Einzelvolkprobe dem Landeslabor Schleswig-Holstein zur Untersuchung eingesandt. In eindeutigen Fällen ist der direkte Nachweis von Geißelzöpfen im Phasenkontrast möglich. In solchen Fällen liegt ein Befund innerhalb weniger Stunden nach Probeneingang vor. Parallel wird immer ein kultureller Anzüchtungsversuch unternommen. Waben mit wenigen gedeckelten Zellen bzw. Wabenstücke reduzieren die Nachweiswahrscheinlichkeit. Honigwaben sind zur Untersuchung ungeeignet. Aus klinisch unauffälligen Völkern werden Futterkranzproben als Einzelvolkproben oder als Sammelproben von bis zu zehn Völkern zur Untersuchung im Landeslabor entnommen (siehe Ausführungshinweise zu § 9).

3. Tote Bienen und tote oder lebende Bienenbrut seuchenkranker Bienenvölker werden am sichersten durch Verbrennen unschädlich beseitigt. Dies gilt auch für Abfälle aus Bienenwohnungen gesperrter Bienenbestände - gegebenenfalls auch für Futtervorräte -; eine Beseitigung nach vorheriger Entseuchung durch Erhitzung ist nur dann als unschädliche Beseitigung anzusehen, wenn die Einwirkungsdauer der angewandten Temperaturen für die Zerstörung der Faulbrutsporen ausreichend ist.

Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist dies insbesondere der Fall bei folgenden Temperaturen und Einwirkungszeiten:

+ 230 °C für mindestens 20 Minuten (Trockensterilisation) oder

+ 120 °C für mindestens 30 Minuten (im gespannten Wasserdampf mit zwei Bar Autoklav).

Durch Verwendung chemischer Desinfektionsmittel ist eine wirkungsvolle Entseuchung des in Betracht kommenden Materials nicht zu erwarten.

4. Der Entseuchung von Bienenständen, Bienenwohnungen und Gerätschaften muss stets eine gründliche Reinigung (Auskratzen, Abwaschen mit heißem Wasser) vorausgehen.

Bienenwohnungen und Gerätschaften aus Holz sind abzuflammen; Gegenstände aus Blech, Glas oder Kunststoff sind in 3 % iger kochender NaOH-Lösung zu reinigen und mit heißem klarem Wasser nachzuspülen.

5. Brutwaben sind stets zu verbrennen. Vorratswaben können eingestampft und an Verarbeitungsbetriebe, die die Möglichkeit haben, Wachs bei zwei Bar zu desinfizieren, abgegeben werden. Die Abgabe von Wachs, Waben, Wabenteilen und Wabenabfällen als "Seuchenwachs" an derartige Betriebe ist nur in bienendichten und honigdichten Verpackungen gestattet.

Ist eine solche Entseuchung nicht möglich, müssen Waben, Wabenteile und Wabenabfälle unschädlich beseitigt werden.

6. Dem bienensicheren Verschluss des Standes und der Beseitigung aller Infektionsquellen kommt im Zuge einer AFB-Sanierung allergrößte Bedeutung zu.

Zu § 9

1. Vor Einleitung der nach § 9 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut sind unverzüglich alle Bienenvölker des Bienenstandes und der betroffenen Imkerei sowie alle Bienenvölker und Bienenstände mit möglichem Kontakt zu dem betroffenen Bienenstand auf AFB zu untersuchen.

2. Mit der Untersuchung von Futterkranzproben aus dem Bereich der Brutnester auf Sporen von Paenibacillus larvae steht eine sehr sensible Methode zur Diagnose der AFB zur Verfügung. Der quantitative Nachweis von Faulbrutsporen aus der Futterkranzprobe erlaubt die Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Bienenvolkes vor dem Sichtbarwerden klinischer Symptome (siehe Anlage 1).

Die Proben müssen aus Futtervorräten im Bereich des Brutnestes stammen. Die genaueste Aussage erzielt man, wenn die Proben aus dem Bereich des Futterkranzes von gedeckelten Brutwaben stammen. Pro Volk sind etwa 30 g (ca. 1 bis 2 Esslöffel) Futter zu entnehmen. Da die Untersuchung immer den gesamten Stand und nicht einzelne Völker betrifft, kann das Futter von bis zu zehn Völkern zusammengefasst werden. Bei mehr als zehn Völkern werden Sammelproben entsprechend der Anzahl gezogen. Die Sammelprobe muss mindestens 120 g betragen. Bei Einzelvolkproben muss der Probenumfang mindestens 90 g betragen. Es ist darauf zu achten, dass neben den unvermeidlichen festen Wabenbestandteilen genügend filtrierbare Futterbestandteile enthalten sind.

Auf den Probeentnahmebehältnissen muss der Name der Imkerin/ des Imkers, der Standort der Völker und der Tag der Entnahme angegeben werden.

3. Die Untersuchungsergebnisse von Futterkranzproben werden in Kontaminationsklassen "null", "niedrig" und "hoch" oder Kategorien 0 bis II eingestuft. Bei Einstufung in die Kontaminationsklasse "null" (Kategorie 0) sind hieraus keine weiteren amtlichen Maßnahmen abzuleiten, soweit nicht andere Befunde - insbesondere klinische Erscheinungen oder Kontrollen benachbarter Bienenstände - hierzu Anlass geben. Die Einstufung in die Kontaminationsklasse "niedrig" (Kategorie I) führt zum Verdacht des Ausbruchs der AFB. In der Folge sind mindestens alle Bienenvölker des betroffenen Bienenstandes amtlich klinisch und bakteriologisch zu untersuchen (siehe auch Ausführungshinweise zu § 7).

Die Einstufung in die Kontaminationsklasse "hoch" (Kategorie II) führt dagegen zur Feststellung des Ausbruchs der AFB im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Bienenseuchenverordnung.

4. Der Behandlung durch das sogenannte offene Kunstschwarmverfahren (siehe Anlage 2) ist insbesondere bei noch nicht stark geschwächten Völkern in gut geleiteten Bienenständen grundsätzlich der Vorzug zu geben. Bei stark geschwächten Völkern kann die Tötung angeordnet werden (Abschwefeln).

5. Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern erfolgt nach Abschnitt III. der Ausführungshinweise.

6. Für AFB-verdächtige oder AFB-ansteckungsverdächtige Bienenvölker wird keine Tötung angeordnet, da hierfür die Verordnung keine Rechtsgrundlage enthält; neben den Sperrmaßnahmen für die verbleibenden Völker des Sanierungsbestandes sind Nachuntersuchungen gemäß § 9 Absatz 2 vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zum Infektionsverlauf der AFB auf einem Bienenstand ist gegebenenfalls anzuordnen, alle auf einem Sanierungsbestand verbleibenden verdächtigen Bienenvölker dem Kunstschwarmverfahren zu unterziehen.

7. Die erste Nachuntersuchung der Völker eines Sanierungsbestandes ist bei ausreichend vorhandener verdeckelter Brut frühestens zwei Monate nach Tötung oder Kunstschwarmbehandlung der kranken Völker und Durchführung der Reinigung und Desinfektion als klinische und bakteriologische (Futterkranzproben) Untersuchung vorzunehmen.

Die zweite Nachuntersuchung nach weiteren mindestens acht Wochen entfällt, wenn die erste Nachuntersuchung klinisch und bakteriologisch keinen Verdacht auf AFB ergibt.

Zu § 10

1. Da der Sperrbezirk mindestens einen Radius von 1 km um den betroffenen Bienenstand haben muss, die Flugweite mehr als 1 km betragen kann und auch von der Entfernung des Bienenstandes zu besonders ergiebigen Bienenfutterquellen abhängig ist, muss der Radius des zu bildenden Sperrbezirkes den gegebenen Verhältnissen angepasst werden. Dabei sind auch die Ergebnisse der Untersuchungen (siehe Ausführungshinweise zu § 11 Nr. 1) zu berücksichtigen.

2. Wird die AFB in einem Wanderbienenstand festgestellt, verständigt die Amtstierärztin/ der Amtstierarzt die für die früheren Standorte der Bienenvölker zuständige Behörde. Sperrbezirke um diese Standorte werden nach entsprechenden Umgebungsuntersuchungen gebildet.

3. Vor der Erteilung der Genehmigung zur Verbringung eines verseuchten Wanderbienenstandes an seinen Heimatstandort ist die Zustimmung der für den Heimatstandort zuständigen Behörde einzuholen.

Zu § 11

1. Nach amtlicher Feststellung der AFB in einem Bienenbestand sind unverzüglich alle Bienenvölker des Bestandes sowie alle Bienenvölker und Bienenbestände mit möglichem Kontakt zu dem Seuchenbestand auf AFB zu untersuchen.

2. Die erste Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk ist unverzüglich nach der Seuchenfeststellung durchzuführen.

3. Die Wiederholungsuntersuchung in den nicht von AFB betroffenen Bienenbeständen des Sperrbezirkes nach frühestens zwei Monaten entfällt (BienSeuchV § 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Absatz 2), wenn die Erstuntersuchung klinisch und bakteriologisch (Futterkranzproben) keinen Verdacht auf AFB ergibt.

4. Gemäß § 11 Absatz 3 können Ausnahmen von den Verbringungsverboten in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 z.B. zugelassen werden, wenn Bienenstände und Bienenvölker innerhalb des Sperrbezirkes oder gegebenenfalls auch in einen anderen Sperrbezirk verbracht werden sollen; am Verbringungsort unterliegen die Bienenvölker den im jeweiligen Sperrbezirk angeordneten Beschränkungen bzw. Untersuchungen. Eine etwaige Ausnahmegenehmigung einschließlich erforderlicher Auflagen ist der oder dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu erteilen und der für den Verbringungsort zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben. Eine Verbringungserlaubnis nach Orten außerhalb des Sperrbezirkes ist nur in besonders begründeten Fällen zu erteilen und wenn für die Bienen eine unverdächtige Futterkranzprobe vorliegt. In allen Fällen, in denen für den Verbringungsort eine andere Behörde zuständig ist, ist vorher deren Zustimmung einzuholen. Ausnahmen von der amtstierärztlichen Untersuchungspflicht gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 1 sind grundsätzlich nicht zu gestatten.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche (§ 14)

Zu § 14

Zur Behandlung von Bienenvölkern sind geeignete Akarizide, vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassene Tierarzneimittel, einzusetzen. Bei der Anwendung der Mittel sind die Anwendungshinweise des Herstellers zu beachten.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen die Varroatose (§ 15)

Zu § 15

1. Die Besitzerin/ der Besitzer hat die Behandlung aller Bienenvölker in seinem Bestand durchzuführen, wenn ein Befall mit Varroa-Milben nachgewiesen wurde.

2. Zur Behandlung von Bienenvölkern stehen geeignete, vom BVL zugelassene Präparate zur Verfügung. Die Hinweise der Hersteller zur Anwendung sind zu beachten.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (§§ 16 bis 20)

Zu § 17

Der Verdacht eines Befalls liegt vor, sobald Larven oder adulte Käfer, die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen von Kleinen Beutenkäfern nahe- oder gleichkommen, im Bienenstock, am Bienenstand oder im imkerlichen Betrieb (z.B. Lagerraum, Schleuderraum) aufgefunden werden (siehe auch Leitlinie des BMEL zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben).

Zu § 18

Der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ist dann amtlich festzustellen, wenn die entnommenen Proben durch das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) als Aethina tumida identifiziert wurden.

Hinweise zu Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben (§§ 22 bis 25)

Zu § 22

Der Verdacht eines Befalls liegt vor, sobald Milben (sowohl Adulte als auch Nymphen), die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen von Tropilaelaps spp. nahe- oder gleichkommen, im Bienenstock oder bei Untersuchungen der Brut aufgefunden werden (siehe auch Leitlinie des BMEL zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben).

Zu § 23

Der Befall mit Tropilaelapsmilben ist dann amtlich festzustellen, wenn die entnommenen Proben durch das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) als Tropilaelaps spp. identifiziert wurden.

III.
Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern

1. Wirtschaftsvölker haben je nach ihrer Stärke einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausgegangener Überwinterung einen höheren wirtschaftlichen Wert als ein Volk am Ende der Trachtperiode.

2. Den Entschädigungsunterlagen ist der Untersuchungsbefund beizufügen. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Bienenvolkes sind in der Regel unter Beachtung des in § 16 Absatz 2 Tiergesundheitsgesetz festgesetzten Höchstwertes von 200 Euro je Volk die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen:

2.1 Völker auf mit Bienen besetzten Waben im Brutraum: je gut besetzter Wabe 8 Euro bis 15 Euro.

Dieser Schätzrahmen bezieht sich auf das Normalmaß einer Wabe. Andere Größen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Für Völker, deren Schätzwert besonders hoch ist, sind begründende Unterlagen der Schätzniederschrift beizufügen (z.B. Reinzuchtvolk).

2.2 Für Reinzuchtvölker können mit entsprechendem Zuchtnachweis Zuschläge bis zu 25 vom Hundert festgesetzt werden.

IV.
Schlussbestimmungen

Die Ausführungshinweise treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft.

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Informationsblatt zur Amerikanischen Faulbrut (AFB)Anlage 1


Landeslabor Schleswig-Holstein
Max-Eyth-Straße 5
24537 Neumünster

in Anlehnung an das

LAVES - Institut
für Bienenkunde
in Celle

Informationsblatt zur Amerikanischen Faulbrut (AFB)
Erläuterungen zur Untersuchung von Futterkranzproben
auf Paenibacillus larvae-Sporen

Der Nachweis von Paenibacillus /larvae-Sporen aus Futterkranzproben dient der Früherkennung der Amerikanischen Faulbrut. Über den ermittelten Sporenstatus erhält die Imkerin/ der Imker die Information, ob bzw. wie stark die Bienenvölker von AFB befallen sind. Damit erhält die Imkerin/ der Imker die Möglichkeit, infizierte Völker noch vor dem Auftreten erster klinischer Symptome den Bestand zu sanieren und so den Ausbruch der Krankheit zu verhindern.

Probennahme und Befund

Probennahme:

Die Futterkranzprobe möglichst nahe am Brutnest von gedeckeltem Futter (Honigzellen) bebrüteter Waben entnehmen. Eine Sammelprobe kann für maximal 10 Völker je Bienenstand zusammengelegt werden. Die Sammelprobe soll mindestens 120 g Futter und Wachsreste beinhalten. Dabei sollten pro Volk ca. 30 g (1-2 gehäufte Esslöffel) entnommen und sauber in einen möglichst reißfesten Plastikbeutel (Gefrierbeutel 1,8 I oder größer) überführt werden. Die Mindestprobengröße für eine Einzelvolk-Untersuchung beträgt ca. 90 g (3-4 Esslöffel).

Für jede Entnahme (für jede Sammelprobe) muss ein neues sauberes Entnahmewerkzeug (Esslöffel, Holzmundspatel o.ä.) genommen werden, damit keine Sporen von Probe zu Probe verschleppt werden. Die Entnahmewerkzeuge bitte nicht in die Probenbeutel mit hineinlegen, sondern getrennt und bienenunzugänglich reinigen bzw. entsorgen.

Den Probenbeutel am oberen Ende fest verknoten, entweder mit einem Gummiband doppelt umgelegt verschließen oder mit Packband fest zubinden. Bitte nicht zutackern oder mit Draht oder Kabelbindern verschließen (Beutel wird undicht)! Wenn der Probenbeutel außen sehr klebt, bitte in einen weiteren Beutel einpacken, um eine Sporenverschleppung zu vermeiden.

Die Kennzeichnung muss gut leserlich auf dem Probenbeutel angebracht werden. Sie soll unbedingt mit der Kennzeichnung auf dem Untersuchungsauftrag übereinstimmen. Ergänzend können Name der Imkerin/ des Imkers, Bienenstand, Völkerzahl, Völkergruppen u. ä. auf dem Probenbeutel (zusätzlich zum Untersuchungsauftrag) vermerkt werden.

Folgende Daten sollte das Anschreiben* aufweisen:

(*Empfehlenswert ist die Verwendung eines Untersuchungsauftrags AFB des Landeslabors Schleswig-Holstein)

Erläuterungen zum Befund

Die Sporenmenge wird über die Zählung der Kolonien ermittelt. Im Befund werden nicht die nachgewiesenen Sporenmengen angegeben, sondern Kontaminationsklassen oder auch Kategorien. Klassifiziert wird die Sporenmenge in drei Klassen/ Kategorien:

Kontaminationsklasse null = Kategorie 0:

Sporennachweis negativ

Es sind keine Kolonien gewachsen.

Die Probe ist unbelastet bzw. unterhalb der Nachweisgrenze.

Kontaminationsklasse niedrig = Kategorie I:

Positiv - niedriger Sporengehalt

Es sind wenige P. larvae - Kolonien gewachsen.

Dies bedeutet, dass die Völker bereits mit AFB belastet sind, die Krankheit aber wahrscheinlich noch nicht ausgebrochen ist.

Je nach Fitness (Volksstärke, Volkszustand, Stockhygiene, imkerliche Hygienemaßnahmen) sind die Völker unterschiedlich anfällig und könnten später erkranken, wenn nicht folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Wahrscheinlich befindet sich ein größeres Sporenreservoir in der Nähe. Daher empfiehlt es sich, den Gesundheitsobmann oder den Bienensachverständigen des Vereins zu informieren und eine Gebietsuntersuchung zur Auffindung des Reservoirs anzuregen. Der Befund wird dem Veterinäramt angezeigt (siehe Kategorie II Befund).

Kontaminationsklasse hoch = Kategorie II:

Positiv - hoher Sporengehalt

Es sind P. larvae - Kolonien in großer Zahl gewachsen.

Dies bedeutet, dass das Volk/ die Völker bereits an AFB erkrankt ist/ sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits klinische Symptome aufweisen.

Dieser Befund ist anzeigepflichtig, d.h. das zuständige Veterinäramt wird informiert und leitet entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ein. Es empfiehlt sich in diesem Fall, sich direkt mit der Amtstierärztin/ dem Amtstierarzt in Verbindung, um eine schnelle und für alle Beteiligten möglichst optimale Sanierung zu erreichen.

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Methodik der AFB-Sanierung im offenen Kunstschwarmverfahren
(nach Guido Eich, Bienenzuchtberater, LAVES - Institut für Bienenkunde, Celle)
Anlage 2

Einleitung des Verfahrens

Bei den zu sanierenden Imkereien wird den Bienenhaltern empfohlen, die Königinnen zu käfigen. Dies dient der Erleichterung der nachfolgenden Sanierungsarbeiten. Alle reifen Honigwaben sind zu schleudern oder überschüssige Futterwaben durch die Imkerin/ den Imker zu entnehmen.

Feglingsbildung

Alle Völker im Sperrgebiet werden wenn möglich innerhalb eines Tages abgefegt und haben somit zeitgleich den gleichen Seuchenstatus. Eine Sporenverschleppung durch zeitversetztes Arbeiten wird ausgeschlossen.

Material und Methodik

Vorgehensweise

1. Magazinbeuten

Zu Beginn werden alle zu schwachen, klinisch stark befallenen Völker abgeschwefelt. Bei allen anderen wird die Königin im Käfig entnommen und zur Seite gelegt. Die Bienenmasse wird Brutwabe für Brutwabe in die angestammte Beute abgestoßen, bei stark verhonigten Waben abgefegt. Die bienenfreien Waben werden sofort durch die Hilfsperson in die bereitgelegten Müllbeutel bienendicht verpackt und mit den freigewordenen Beuteteilen abtransportiert.

Am Ende wird die Bienenmasse im wabenfreien Brutraum zusammengestaucht und die gekäfigte Königin in die Beute eingehängt. Die Beute verbleibt mit geöffnetem Flugloch an ihrem angestammten Platz. Das Bienenvolk hat freien Ausflug, aber keinerlei Waben. Es kann sich mit Wasser versorgen und frei abkoten zur Sporenreduktion.

Alle Völker werden in ihre Beuten abgefegt, schwache aber klinisch nicht stark erkrankte Völker werden bis zur ausreichenden Volksstärke (1,5 bis 2,5 kg) zusammengelegt. Überzählige Königinnen werden dem Sammelvolk gekäfigt im Leerrähmchen zugehängt, sie dienen als Reserve.

Bei freiem Flug ist eine drei- bis fünftägige Hungerphase der Völker angebracht. Die Länge der Hungerphase richtet sich nach dem Trachtangebot.

Nach dem Abfegen wird die Imkerin/ der Imker beauftragt, jeden Tag abends die Völker auf Zustand und Bautrieb zu kontrollieren, das Ergebnis hat die Imkerin/ der Imker telefonisch mitzuteilen.

Bei Trachtangebot errichten die Bienen Wildbau am Beutendeckel, der täglich entfernt werden muss, um eine Speicherung von Vorräten zu verhindern. Bauende Völker werden erst nach fünf Tagen in eine frische Beute umlogiert und die "Hungerphase" unterbrochen.

Bei Trachtlosigkeit bauen die Völker nur am ersten Hungertag eine kleine Wabenzunge, in den Folgetagen nicht mehr. Solche Völker drohen zu verhungern und werden am dritten baulosen Tag in eine frische Beute umlogiert und die Hungerphase unterbrochen.

Umlogieren und Füttern

Nach der Hungerphase werden die Bienen in ihrer Beute zusammengestaucht, die gekäfigte Königin in eine desinfizierte Zarge - ausgestattet mit frischen Mittelwänden, Rähmchen, Folie und Deckel - umgehängt. Diese Zarge und eine leere Fütterungseinrichtung werden (auf die nicht desinfizierte Zarge) aufgesetzt. Die gestauchten Bienen laufen zur Königin ins Frischabteil. Sind alle Bienen angekommen wird der verseuchte Beutenteil samt Bodenbrett entfernt und durch ein desinfiziertes Bodenbrett ersetzt, die gekäfigte Königin unter Zuckerteigverschluss gesetzt. Die Bienen erhalten zwei Tage kleine

Futterportionen von 0,5 Liter, danach werden sie massiv gefüttert, damit sie ihren Bau errichten und Vorräte anlegen können. Eine Entmilbung der Völker bis zur Verdeckelung der ersten Brut bietet sich an.

2. Hinterbehandlungsbeuten

Besteht die Imkerei nur aus Hinterbehandlungsbeuten, so wird im klassischen Kunstschwarmverfahren mit Kellerhaft gearbeitet.

Bei Mischbetrieben (Magazine und Hinterbehandlungsbeuten) ist die Verfahrensweise eine andere:

Zuerst werden alle Magazinvölker nach Verfahren 1 abgefegt. Ein Teil der freien Zargen wird mit einem provisorischen Deckel und Bodenteil ausgestattet. In diese provisorischen Beuten werden alle Hinterbehandlungsvölker abgestoßen oder abgefegt und an ihrem ehemaligen Platz im Bienenhaus mit freiem Flug aufgestellt. Eine überschüssige Königin wird am Deckenbalken der Flugfront in einem Käfig frei aufgehängt und bildet einen Freiluftschwarm. Dieser Schwarm wird die gesamte Hungerphase frei hängen gelassen und danach wie ein Naturschwarm einlogiert. Während der Hungerphase werden die Hinterbehandlungsbeuten desinfiziert. Beim Umlogieren der Völker wird wie bei der klassischen Kellerhaft-Methode verfahren, das heißt Einlaufen der Bienen über den Anhängetisch oder das Flugloch. Fütterung und Entmilbung gleich dem Magazinbetrieb.

Schlusssanierung

Alle Beutenteile, in denen sich hungernde Bienen befunden haben, werden nach dem Freiwerden den Desinfektionsmaßnahmen zugeführt.


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