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Regelwerk

Änderungstext

LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur

Vom 24. Februar 2010
(GVOBl Nr. 6 vom 26.02.2010 S. 301)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden vom 1. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 541), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig

  1. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  2. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  3. für die nach § 12 Abs. 4 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  4. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere landesbehörde zuständige Behörde für eine die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LnatSChG ersetzende Entscheidung ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
  5. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
  6. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG,
  7. für den Abschluß vertraglicher Vereinbarungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG
  8. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG,
  9. für die Aufstellung von Maßnahmenplänen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG,
  10. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) erforderlich sind und
  11. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden.
" § 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig

  1. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  2. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  3. für die nach § 9 Abs. 1 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  4. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für die Zulassung oder die Entgegennahme der Anzeige eines Eingriffs oder für die Durchführung des Eingriffs im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
  5. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 17 Abs. 2 BNatSchG,
  6. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 Satz 2 LNatSchG,
  7. für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG,
  8. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG,
  9. für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 27 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG,
  10. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sowie aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) erforderlich sind,
  11. für die Aufstellung von Artenhilfsprogrammen und die Umsetzung von Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 BNatSchG,
  12. für das Treffen von Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 BNatSchG,
  13. für die Bestimmung der für die Entgegennahme toter Tiere und Pflanzen zuständigen Stelle nach § 45 Abs. 4 BNatSchG,
  14. für die Bestimmung der für die Entgegennahme von Tieren nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zuständigen Stelle und
  15. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden

(1) Die oberen Naturschutzbehörden sind zuständig für

  1. die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 BNatSchG,
  2. die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung nach näherer Weisung,
  3. die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
  4. die Eintragung der geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch nach § 15 Abs. 4 LNatSchG,
  5. die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der Flächen nach den §§ 16, 17, 25 und 27 bis 29 LNatSchG,
  6. die Übertragung der fachlichen Betreuung eines Naturschutzgebiets oder eines Gebiets des Netzes Natura 2000, soweit das Gebiet nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 oder 4 LNatSchG geschützt ist oder nach § 28 Abs. 3 LNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, oder auf juristische oder natürliche Personen nach § 24 Abs. 1 LNatSchG,
  7. die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 25 Abs. 5 LNatSchG,
  8. die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten der im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Natura 2000-Gebiete nach § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 29 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG,
  9. die Genehmigung der Ansiedlung oder Aussetzung von Tieren und Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes in der freien Natur nach § 34 Abs. 4 LNatSchG und
  10. die Erfassung der in Schleswig-Holstein bedeutsamen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und deren Veränderungen sowie die Feststellung des Gefährdungsgrades nach § 36 Abs. 1 LNatSchG.

(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist ferner zuständig für

  1. die Vorbereitung von Naturschutzgebietsverordnungen nach § 16 LNatSchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass nach § 23 LNatSchG,
  2. die Entgegennahme von Anzeigen, die schriftliche Bestätigung ihres Einganges sowie die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung beim Einsatz gentechnisch veränderter Organismen nach § 31 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 bis 3 LNatSchG,
  3. die Genehmigung der Kennzeichnung wildlebender Tiere nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG,
  4. die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten nach § 38 Abs. 5 LNatSchG sowie
  5. die Ausführung von Aufgaben des Naturschutzes durch den Betrieb der Integrierten Stationen des Landes.

(3) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist ferner zuständig für die Aufstellung von Maßnahmenplänen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen innerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG.

" § 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden

(1) Die oberen Naturschutzbehörden sind zuständig

  1. für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG;
  2. für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung nach näherer Weisung,
  3. für die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
  4. für die Eintragung der geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch nach § 12 Abs. 5 LNatSchG,
  5. für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, gesetzlich geschützten Biotope und Natura 2000-Gebiete,
  6. für die Übertragung der fachlichen Betreuung eines Naturschutzgebietes oder eines Gebietes des Netzes Natura 2000, soweit das Gebiet nach § 32 Abs. 2 BNatSchG geschützt ist oder nach § 32 Abs. 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, auf juristische oder natürliche Personen nach § 20 Abs. 1 LNatSchG,
  7. für die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 30 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 6 LNatSchG,
  8. für die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG,
  9. für die Erstellung und Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele nach § 38 Abs. 1 BNatSchG,
  10. für die Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG,
  11. für die Beobachtung potenziell invasiver Arten nach § 40 Abs. 2 BNatSchG,
  12. für das Ergreifen von Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40 Abs. 3 BNatSchG,
  13. für die Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Abs. 4 BNatSchG,
  14. für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 44 Abs. 6 BNatSchG,
  15. für die Entgegennahme der Meldung der Aufnahme eines Tieres nach § 45 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG,
  16. nach § 45 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, die Herausgabe des aufgenommenen Tieres zu verlangen,
  17. nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zuzulassen,
  18. nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
  19. für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Vorschriften des § 40 BNatSchG und für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Vorschriften des § 44 BNatSchG,
  20. nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,
  21. nach § 2 Abs. 2 BArtSchV Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,
  22. nach § 4 Abs. 3 BArtSchV Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen,
  23. nach § 6 BArtSchV
    1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,
    2. ein Verfahren anzuerkennen, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,
  24. nach § 7 BArtSchV
    1. den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von , in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
    2. die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
    3. Ausnahmen von § 7 Abs. 2 BArtSchV zuzulassen,
  25. nach § 11 Abs. 3 und 4 BArtSchV Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,
  26. nach § 13 BArtSchV
    1. dem Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zuzustimmen,
    2. die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen,
  27. nach § 14 BArtSchV
    1. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht zuzulassen,
    2. vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen,
  28. nach § 15 Abs. 6 BArtSchV die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger entgegenzunehmen.

(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist ferner zuständig

  1. für die Vorbereitung von Naturschutzgebietsverordnungen nach § 13 LNatSchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass nach § 19 LNatSchG,
  2. für die Entgegennahme von Anzeigen, die schriftliche Bestätigung ihres Einganges sowie die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung beim Einsatz gentechnisch veränderter Organismen nach § 26 LNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG sowie die Abgabe der Erklärung entsprechend § 34 Abs. 5 BNatSchG,
  3. für die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten nach § 29 LNatSchG sowie
  4. für die Ausführung von Aufgaben des Naturschutzes durch den Betrieb der Integrierten Stationen des Landes.

(3) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist ferner zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete innerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 27 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG."

3. Folgender § 3 wird eingefügt:

" § 3 Zuständigkeit der oberen und der unteren Naturschutzbehörden

Die oberen und die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig

  1. den Nachweis nach § 46 Abs. 1 BNatSchG oder die Glaubhaftmachung nach § 46 Abs. 2 BNatSchG zu verlangen,
  2. nach § 47 BNatSchG Tiere und Pflanzen einzuziehen,
  3. nach § 52 Abs. 1 BNatSchG Auskünfte zu verlangen,
  4. nach § 6 Abs. 3 BArtSchV die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen,
  5. nach § 13 Abs. 3 BArtSchV die Vorlage der Dokumentationen zu verlangen."

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden

Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 1 Nr. 1 ist die untere Naturschutzbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG zu beteiligen, wenn ein Sportboothafen teilweise innerhalb nicht eingemeindeter Gewässer errichtet oder wesentlich geändert werden soll.

" § 4 Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 1 Nr. 1 ist die untere Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 LNatSchG zu beteiligen, wenn ein Sportboothafen teilweise innerhalb nicht eingemeindeter Gewässer errichtet oder wesentlich geändert werden soll.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 17 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen."

5. Folgende § § 5 und 6 werden eingefügt:

" § 5 Sonstige Zuständigkeiten

Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 6 Beteiligung der Fischereibehörde

Entscheidungen auf der Grundlage des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieses Kapitels ergangener Rechtsvorschriften treffen die oberen und unteren Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen."

6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden § § 7 bis 9.

Artikel 3
Änderung der Ökokontoverordnung2

Die Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Ausgleichsflächenkatasterverordnung - ÖkokontoVO) vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Verordnung und von § 7 sowie in den §§ 1, 2 Abs. 5 und 7 Abs. 1 wird der Begriff "Ausgleichsflächenkataster" durch den Begriff "Kompensationsverzeichnis" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt. Im Klammerzusatz der Verordnungsüberschrift wird das Wort ,Ausgleichsflächenkatasterverordnung" durch das Wort "Kompensationsverzeichnisverordnung" ersetzt.

2. In § 1 sowie in § 4 Abs. 1 und 2 wird der Begriff "Ersatzmaßnahme" oder "Ersatzmaßnahmen" durch den Begriff "Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme" oder ,Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte " § 12 Abs. 6 LNatSchG" durch die Worte " § 16 Abs. 1 BNatSchG" ersetzt. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden vor den Worten "die Anforderungen" die Worte "abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte " § 11 LNatSchG oder § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG" durch die Worte " § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG" ersetzt

2. In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 LNatSchG durch die Worte "Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG" ersetzt.

3. In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "die Genehmigung nach § 11 oder § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG" durch die Worte "der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs" ersetzt

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

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 Die für die Genehmigung von Eingriffen in die Natur zuständige Naturschutzbehörde oder die bei der Genehmigung von Eingriffen in die Natur gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG zu beteiligende Naturschutzbehörde muss in diesen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 11 LNatSchG und des Vorranges des Ausgleiches nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG geeignete Maßnahmen aus dem Ökokonto berücksichtigt werden."Die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden."

6. In § 7 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte " § 12 Abs. 7 LNatSchG" durch die Worte " § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG" ersetzt. In Satz 2 wird das Wort "Ersatzfläche" durch die Worte "Ausgleichs- oder Ersatzfläche" ersetzt.

7. In der Anlage 1 werden in der Erläuterung zum Zuschlag Biotop die Worte " § 25 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz" durch die Worte " § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG" ersetzt. In der Fußnote zu Anhang 1 sowie im Anhang 3 werden die Worte " § 25 Abs. 1 LNatSchG" durch die Worte " § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG" ersetzt.

8. Im Anhang 3 erhält die Liste der gesetzlich geschützten Biotope folgende Fassung:

altneu
 Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 25 Abs. 1 LNatSchGgesetzlich geschützten Biotope
  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder,
  5. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich,
  6. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
  7. natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, Alleen,
  8. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.
"Liste der nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope:
  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  7. Staudenfluren stehender Binnengewässer. und der Waldränder,
  8. Alleen,
  9. Knicks,
  10. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten."

9. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 2 (zu § 8): Raumeinheiten

Für Zwecke der Ökokonto- und Eingriffsverordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:

  • Schleswig-Holsteinische Marsch (Süd-Teil) und Unterelbe-Niederung: Regionen 671.684;
  • Schleswig-Holsteinische Marsch (Nord-Teil): Regionen 681, 682, 683;
  • Hohe Geest (Süd-Teil): Regionen, 693, 694, 695, 696,Insel Helgoland;
  • Hohe Geest (Nord-Teil): Regionen 680, 690, 691, 692;
  • Vorgeest (Süd-Teil) und Südwestliches Vorland der Mecklenburgischen Seenplatte: Regionen 698, 760;
  • Vorgeest (Nord-Teil): Region 697;
  • Schleswig-Holsteinisches Hügelland (Süd-Teil) und Mecklenburgische Seenplatte: Regionen 702 a, 702 b, 703, 750;
  • Schleswig-Holsteinisches Hügelland (Nord-Teil): Regionen 700, 701.

Die Regionen sind in nachstehender Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holstein dargestellt.

Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holsteins

 Marsch Hohe Geest Vorgeest Hügelland
 Grenze Nord- und Südteile der Raumeinheiten

 "Anlage 2 (zu § 8): Raumeinheiten

Für Zwecke der Ökokonto- und Eingriffsverordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:

  • Schleswig-Holsteinische Marsch und Unterelbe-Niederung;
  • Schleswig-Holsteinische Geest (Hohe Geest und Vorgeest) einschließlich der Nordfriesischen Geestinseln und der Insel Helgoland sowie dem südwestlichen Vorland der Mecklenburgischen Seenplatte; Schleswig-Holsteinisches Hügelland und Mecklenburgische Seenplatte.

Die Regionen sind in nachstehender Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holstein dargestellt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Gesetz zum Schutz der Natur vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250)3, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223),
  2. die Landesverordnung über die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen und Zoos vom 16. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 144)4,
  3. die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung vom 18. Juli 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 365) 5 sowie
  4. die Landesverordnung zur Ergänzung der Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz und zur Anpassung der Gebietsabgrenzung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223) 6.
1) Ändert LVO vom 1. April 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-219

2) Ändert LVO vom 23. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-222

3) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

4) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-221

5) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-374

6) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-231