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HuV SL - Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
- Saarland -
Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl.
I Nr. 71 vom 22.12.2022 S. 1493)
Aufgrund der §§ 59, 59a und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Geltung für das gesamte Saarland:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
§ 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
§ 4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.
§ 5 Haltung
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" anzubringen.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen
bedürfen einer Erlaubnis, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einen Wesenstest mittels einer/eines für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Die Kosten des Wesenstests sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. Inhalt und Verfahren des Wesenstests, der der Gefahrerforschung dient, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
(2) Über den bestandenen Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. Alle drei Jahre nach der Erteilung der Bescheinigung hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
(3) Hunde nach Absatz 1 Satz 1, die den Wesenstest nicht bestehen, sind gefährlich. Für sie kann die Erlaubnis nach § 2 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 vorliegen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(5) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 und ihre Kreuzungen sind verboten.
(6) Für die Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 gilt § 5.
(7) Ein in einem anderen Land durchgeführter Wesenstest kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn Inhalt und Voraussetzungen zur Durchführung des Wesenstests mindestens denen im Saarland entsprechen.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
§ 8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
§ 9 Übergangsvorschriften
Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Anzeigen und Nachweise nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), gelten fort.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl.
S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl.
I S. 2629), außer Kraft.
ENDE |