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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz
zur Änderung jagd-, wald-, Fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Februar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2004 S. 69)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

. . .

Artikel 2
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17) und Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort "gehören: " die Worte "Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes," eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Waldfunktionenkartierung" angefügt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird angefügt:

3. § 6 Abs. 9 Satz 1

Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Als Teil der regionalen Raumordnung und Landesplanung ist der forstliche Rahmenplan im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen. "(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Sie umfasst das Landeswaldprogramm für die Ebene des Landes und die forstlichen Rahmenpläne für die Ebene der Planungsregionen. Das Landeswaldprogramm ist von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufzustellen. Die forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung erarbeitet."

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landschaftsrahmenplan" durch das Wort "Landschaftsplanung" ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6

(5) Von der forstlichen Rahmenplanung können folgende Waldfunktionen ausgeschieden werden:
  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswälder,

(6) Die Zuordnung von Waldflächen zu den Waldfunktionsgruppen Schutzwald sowie Erholungswald erfolgt nach § 9 dieses Gesetzes. Entsprechende Anträge von Behörden des Landes und Anstalten des Öffentlichen Rechts sowie der Waldbesitzer sind unter Abwägung der Interessen der Eigentümer und der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Geschützte Waldgebiete

(1) Die oberste Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für ihren Bereich gebildeten Forstausschuss und nach Anhörung des Waldbesitzers Wälder zu geschützten Waldgebieten durch Rechtsverordnung, erklären. Für Anträge zur Erklärung des Schutzes gilt § 7 Abs. 6. Geschützte Waldgebiete sind:

  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswähler.

Die Rechtsverordnung zu geschützten Waldgebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Im Schutzwald hat die zu bezeichnende, bestimmte Schutzfunktion absoluten Vorrang. Die Rohstoffproduktion ist der jeweiligen Zielstellung unterzuordnen. Soweit es die Sicherstellung der jeweiligen Schutzfunktionen erforderlich macht, sind Nutzungseingriffe und Walderneuerungsmaßnahmen zulässig. Notwendige Forstschutzmaßnahmen bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde. In Gebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt die Genehmigung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde. Zur Erhaltung. Entwicklung und Erforschung von natürlichen Waldvegetationsgesellschaften können Naturwaldreservate, in denen entsprechend der jeweiligen Zielstellung eine Bewirtschaftung erfolgt und Naturwaldparzellen. die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben und in denen Eingriffe jeglicher Art verboten sind, ausgewiesen werden. Zum Schutzwald zählen:

  1. Bodenschutzwald an erosionsgefährdeten Steil- und Geröllhängen sowie auf Karststandorten,
  2. Wald zum unmittelbaren Flussufer- und Wasserschutz.
  3. Waldschutzstreifen zum Schutz von Siedlungsgebieten vor Immissionen,
  4. Wälder mit besonderen Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee.
  5. Wälder für die Sicherung gegen Erosionen sowie andere Landschaftsschäden,
  6. Wälder als wichtige Landschaftsbestandteile in ausgeräumt den Gebieten,
  7. Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate mit forstlicher Zielsetzung und
  8. Wälder zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

(3) Erholungswald ist Wald in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden. Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten. der nach Absatz 1 für Zwecke der Erholung der Bevölkerung zu Erholungswald erklärt wurde.

(4) Wirtschaftsmaßnahmen in geschützten Waldgebieten sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Schutzgebietes durchzuführen. Zur Sicherung des Schutzstatus können von der unteren Forstbehörde Maßnahmen angeordnet werden. Die betroffenen Waldbesitzer sind rechtzeitig vorher zu hören. Zuständig für die Bewirtschaftung im Sinne des § 19 bleibt der Waldbesitzer.

(5) Die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist in geschützten Waldgebieten verboten.

(6) Geschützte Waldgebiete sind in der forstlichen Rahmenplanung nachzuweisen.

(7) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensmaßregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben.

(8) Die Bestimmungen über geschützte Waldgebiete finden auf Naturschutzgebiete. Landschaftsschutzgebiete und Flächennaturdenkmale Anwendung, soweit die Schutzgebietsverordnungen nicht entgegenstehen. Schutz- und Erholungswälder sowie sonstige Wälder von gemeinschaftlicher Bedeutung dienen gleichzeitig den Erhaltungszielen der zu schützenden Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),

(9) Die Bezeichnungen Schutzwald und Erholungswald dürfen nur für die nach diesem Gesetz ausgewiesenen Flächen verwendet werden.

 " § 9 Geschützte Waldgebiete

(1) Geschützte Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswälder.

In den geschützten Waldgebieten ist die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten.

(2) Wälder können durch Rechtsverordnung zu Schutzwäldern erklärt werden, wenn aus Gründen des Gemeinwohls in den Waldflächen bestimmte Handlungen, insbesondere forstliche Maßnahmen, durchzuführen oder zu unterlassen sind. Schutzzwecke können sein:

  1. Abwehr oder Verhütung der durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere Luftverunreinigung oder Lärm, bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
  2. Schutz von Siedlungen, Gebäuden, Grundstücken, Verkehrs- und sonstigen Anlagen vor Erosion sowie anderen Landschaftsschäden,
  3. Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer,
  4. Sicherung der Bodenfruchtbarkeit an erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere an rutschgefährdeten, felsigen oder flachgründigen Steil- und Geröllhängen,
  5. Sicherung besonderer Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,
  6. Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldparzellen),
  7. Erhaltung oder Erneuerung naturnaher oder durch kulturhistorische Nutzungen geprägter Wälder mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldreservate),
  8. Erhaltung von Wäldern in ausgeräumten, waldarmen Gebieten als wichtige Landschaftsbestandteile oder
  9. Erhaltung von forstlichen Genressourcen, insbesondere zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

Die Erklärung von Waldflächen zu Naturwaldreservaten oder Naturwaldparzellen kann auch der Unterschutzstellung solcher Gebiete dienen, die nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind. Handlungen, die den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele des Schutzwaldes beeinträchtigen oder gefährden können, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Im Schutzwald, außer in Naturwaldparzellen, erfolgt eine den Schutzzielen entsprechende forstliche Bewirtschaftung. Dazu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Pflege- und sonstige Maßnahmen nach Art und Umfang vorgeschrieben werden. In Naturwaldparzellen wird der Wald seiner natürlichen Entwicklung überlassen, forstliche Maßnahmen sind hier grundsätzlich nicht statthaft. Kommt es in Naturwaldparzellen zu einer Übervermehrung von Pflanzen oder Tieren und werden dadurch angrenzende Wälder erheblich gefährdet, können zeitlich und örtlich befristet Waldschutzmaßnahmen durch die oberste Forstbehörde zugelassen werden.

(3) Wälder in der Nähe von Städten oder größeren Gemeinden, Heilbädern, staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in siedlungsfernen Erholungsräumen können durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, die Waldflächen zum Zwecke der Erholung im besonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt,
  3. die Waldbesitzer zur Duldung des Baus, der Errichtung und der Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie zur Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen verpflichtet oder
  4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 erlässt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuss, bei Naturwaldparzellen und Naturwaldreservaten zusätzlich im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. In den Rechtsverordnungen sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bewirtschaftungsgrundsätze anzugeben. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Ausnahmeregelungen zu den erlassenen Ge- und Verboten aufgenommen werden. Die oberste Forstbehörde kann in den Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks sowie für die Entgegennahme von Anzeigen auf die untere Forstbehörde übertragen.

(5) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ist mit einer Karte, aus der sich die Grenze des Schutzgegenstands ergibt, den Trägern öffentlicher Belange und den Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Anschließend ist er mit der Karte für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in den davon betroffenen Gemeinden und den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann_ innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen die Rechtsverordnung erheben. Fristgemäß vorgebrachte Einwendungen werden geprüft. Können sie nicht berücksichtigt werden, sind die Betroffenen über die Gründe zu unterrichten. In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Einwendungen nur innerhalb der Frist nach Satz 4 vorgebracht werden können.

(6) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 6 wird jeweils das Wort "benachbarten" durch das Wort "angrenzenden" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "benachbarte" durch das Wort "angrenzende" ersetzt.

cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Übrigen finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. "Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die angrenzenden Privatwaldeigentümer und die Gemeinde unterstützend mit."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen finden § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

7. § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Vermeidung großflächiger Kahlschläge, "3. die Vermeidung von Kahlschlägen im Sinne des § 24 Abs. 3,"

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Periodische und jährliche Planung "Periodische Planung"

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für zehn- oder zwanzigjährige Zeiträume zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt in der Regel die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne (Betriebsgutachten). Bei zwanzigjährigem Planungszeitraum ist eine Zwischenprüfung vorzunehmen.

(2) Für die Privatwaldungen. die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zu selbständiger ordnungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann durch die oberste Forstbehörde die Aufstellung von Betriebsplänen angeordnet werden. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe von mehr als 50 Hektar getroffen werden. Bei Privatwaldungen über zehn bis 50 Hektar Größe genügt in der Regel die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne (Betriebsgutachten).

 "(1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für einen zehnjährigen Zeitraum zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne.

(2) Für Privatwaldungen von über 50 Hektar Größe sind vereinfachte Betriebspläne für einen Zeitraum von zehn Jahren zu erstellen. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, auch mit Einzelflächen unter 50 Hektar Größe, kann ein Betriebsplan erstellt werden."

c) In Absatz 3 werden die Worte "Wenn die Aufstellung von Betriebsplänen oder -gutachten nach Absatz 2 nicht angeordnet ist" durch die Worte "Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Betriebsplans" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Betriebspläne oder -gutachten sind von durch die oberste Forstbehörde anerkannten Sachverständigen aufzustellen und von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Forsteinrichtungs- und Versuchsanstalt) zu prüfen. Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen. "(4) Die Betriebspläne sind von Forstsachverständigen nach § 33 Abs. 8 Satz 3 oder staatlich anerkannten Forstsachverständigen aufzustellen und der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei zur Prüfung vorzulegen. Die Betriebspläne können innerhalb von drei Monaten nach Vorlage von der obersten Forstbehörde beanstandet werden, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und -gutachten" gestrichen.

bb) Die Sätze 5 und 6

In den Betriebsplänen oder -gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes hinsichtlich der landespflege und Erholung darzustellen. Die Landschaftsplanung ist im Sinne des § 7 Abs. 4 zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

f) Absatz 6 wird

(6) Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne mit ein- bis dreijähriger Laufzeit aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge ausgeglichen werden.

aufgehoben.

9. Dem § 21 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Bedarf erfolgt die Festlegung der Wald-Feld-Grenze einvernehmlich zwischen dem Eigentümer und dem Pächter der landwirtschaftlichen Fläche unter Beteiligung der unteren Forstbehörde. § 10 bleibt davon unberührt."

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen," gestrichen.

b) Absatz 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. in einem von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft geprüften Betriebsplan oder -gutachten vorgesehen ist oder " 1. in einem von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei geprüften Betriebsplan vorgesehen ist oder"

c) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Weihnachtsbaumkulturen" die Worte "innerhalb des Waldes" angefügt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer" durch die Worte "den Privat- und Körperschaftswald" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Staatsforstverwaltung führt gegen einen Kostenbeitrag auf Antrag des Privatwaldbesitzers den forsttechnischen Betrieb durch . "Die Staatsforstverwaltung führt auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag den forsttechnischen Betrieb durch."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Privatwaldbesitzers" durch das Wort "Privatwaldeigentümers" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Übernahme haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer" durch die Worte "den Privat- und Körperschaftswald" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Kostenbeiträge der Waldbesitzer sind für Privatwaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße bis 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße von mehr als 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbeitrag festgelegt."Die Kostenbeiträge der Waldeigentümer sind für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbetrag festgelegt." 

e) In Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Körperschaftswaldbesitzer" durch das Wort "Körperschaftswaldeigentümer" und das Wort "Waldbesitzgröße" durch das Wort "Waldgröße" ersetzt.

f) In Absatz 7 wird das Wort "Waldbesitzer" durch das Wort "Waldeigentümer" ersetzt.

12. In § 33 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung "nach § 20 Abs. 6" gestrichen.

13. In § 35 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "und Betriebsgutachten" gestrichen.

14. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Waldbesitzer, für deren Waldungen ein jährlicher Hiebssatz festgesetzt ist, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zur Höhe des jährlichen Hiebsatzes vornehmen. "Waldbesitzer, für deren Waldungen im Rahmen eines bestehenden Betriebsplans oder einer Verpflichtung nach § 20 Abs. 3 ein jährlicher Hiebssatz besteht, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zur Höhe des jährlichen Hiebssatzes vornehmen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Kalamitätsnutzung."

c) In Absatz 5 werden die Worte "eines bestimmten Zeitraumes" durch die Worte "von fünf Jahren" ersetzt.

15. Dem § 38 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Übernahme der Geschäftsführung haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."

16. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Dabei sind in besonderem Maße die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Forstbehörden" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird nach den Worten "Forstbehörde im" das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

17. In § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft" durch die Worte "Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei" ersetzt.

18. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

. . .

Artikel 8
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Jagdgesetzes, des Thüringer Waldgesetzes und des Thüringer Fischereigesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 9
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.