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Regelwerk

Erstes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes

Vom 22. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 109)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "11. April 2001 (BGBl. I S. 506)" durch die Angabe "22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)" ersetzt.

2. § 3 a Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Betreiber von Schlachtbetrieben können durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zur Schlachtung von Vieh verpflichtet werden, sofern die Tötung der Tiere aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften angeordnet ist."Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG
  1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und
  2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen." 

3. § 6 erhält folgende Fassung:

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§ 6 Errichtung

(1) Für das Land wird die Tierseuchenkasse als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung und Sitz in Weimar errichtet.

(2) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten und Angestellten sind Bedienstete des Landes. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

 " § 6 Errichtung

(1) Für das Land wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Weimar errichtet. Sie führt die Bezeichnung 'Thüringer Tierseuchenkasse'.

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt entsteht mit dem Übergang des nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Landes nach § 33 Abs. 2."

4. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.

5. Dem § 7 wird der Absatz 4 angefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Vorstandes" durch das Wort "Verwaltungsrats" und die Zahl "drei" durch die Zahl "fünf" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Die erste Amtsperiode des Vorstandes beginnt am 1. April 1993. "(4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 2 berufen."

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(7) Der Vorstand kann für seine Sitzungen Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden einladen."(7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird." 

d) Der Absatz 8 wird angefügt.

7. § 12 erhält folgende Fassung:

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über

  1. die Satzungen der Tierseuchenkasse,
  2. den Haushaltsplan und
  3. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

 " § 12 Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Satzungen der Tierseuchenkasse,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Rechnungslegung und die Annahme des Geschäftsberichts,
  4. die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld (§ 10 Abs. 6 Satz 3 und 4),
  5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 2 Satz 2),
  6. die Entlastung des Geschäftsführers,
  7. die Erhebung einer Umlage oder die vorübergehende Verwendung von Beiträgen oder Rücklagen anderer Tierarten zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten (§ 17 Abs. 4),
  8. die Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste (§ 26 Abs. 3) und
  9. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. "Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt."

2) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse, bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Vorstand oder seinem Vorsitzenden zugewiesen sind. "(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Tierseuchenkasse in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze und der Satzungen. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, führt die von ihm gefassten Beschlüsse aus und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste zu unterrichten."

c) Die Absätze 3 und 4 werden angefügt.

9. § 14 erhält folgende Fassung:

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§ 14 Bedienstete

Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium stellt die erforderlichen Bediensteten auf Vorschlag des Vorstandes der Tierseuchenkasse ein oder entlässt sie, nachdem es den Vorstand der Tierseuchenkasse gehört hat. Die Tierseuchenkasse erstattet dem Land die Aufwendungen an Gehaltsbezügen und nach Dienstzeitanteilen an Versorgungsbezügen.

 " § 14 Bedienstete

Die Tierseuchenkasse stellt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten ein. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes. "(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Geschäftsjahr der Tierseuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes."

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die Worte "den Gebühren und anderen Entgelten," angefügt.

b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 26 Nr. 5" durch die Verweisung " § 28 Nr. 5" ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische und Bienenvölker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische kann nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. "Beiträge sind für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG genannten Tierarten sowie für Bienenvölker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für die in § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG genannten Tierarten kann nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden."

bb) In Satz 6 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG" ersetzt.

b) Der Absatz 5 wird angefügt.

13. Nach § 25 wird die neue Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Fünfter Abschnitt Tiergesundheitsdienste"

14. Die neuen § § 26 und 27 werden eingefügt.

15. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Dritter Teil.

16. Der bisherige § 26 wird § 28 und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Gesetzes" werden das Wort "und" durch ein Komma und die Worte "unbeschadet des § 18 Abs. 6" durch die Worte "sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2" ersetzt.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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5. den Transport, die Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung des Amtstierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt, "5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhältnis geteilt,"

c) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 29 Abs. 3" durch die Verweisung " § 31 Abs. 3" ersetzt.

17. Der bisherige § 27 wird § 29 und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Gesetzes" werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes" eingefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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2.des Transportes, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des Amtstierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden nach Maßgabe des § 26 Nr. 5, "2. der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder der Schlachtung und Verwertung von Tieren einschließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und der Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, nach Maßgabe des § 28 Nr. 5,"

c) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 29 Abs. 3" durch die Verweisung " § 31 Abs. 3" ersetzt.

18. Der bisherige § 28 wird § 30.

19. Der bisherige § 29 wird § 31 und in Absatz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes" eingefügt.

20. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

21. Der bisherige § 30 wird § 32.

22. Die neuen § § 33 und 34 werden eingefügt.

23. Der bisherige § 31 wird § 35.

24. Der bisherige § 32 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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In-Kraft-Treten"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" 

b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft" eingefügt.

25. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt:

a) in § 9, § 10 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 sowie § 11 Abs. 1 "Vorstand" durch "Verwaltungsrat" und

b) in § 10 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 3, in der Überschrift des § 11 und in § 11 Abs. 2 "Vorstandes" durch "Verwaltungsrats".

26. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wort-laut des Thüringer Tierseuchengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1, 2 und 12 Buchst. a und Nr. 16 Buchst. a und b, Nr. 17 Buchst. a und b sowie Nr. 19 am Tage nach der Verkündung in Kraft.