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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung der Geltungsdauer von Gesetzen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit und zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich der Kriegsopferversorgung
Vom 8. April 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 22.04.2009 S. 322; 23.06.2015 S. 109 15)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften 15
Artikel 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
red. Anm. Wortlaut Artikel 5 Absatz 1: Dieses Gesetz tritt am 1. janur 205 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft)
1. Die Worte "und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" werden gestrichen.
2. Folgender Satz wird angefügt: (Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft." aufgehoben)
Artikel 2
Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Das Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 finden keine Anwendung, soweit der Auftragsvergabe oder Beleihung ein Vergabeverfahren vorausging, bei dem verschiedene wertbare Angebote eingereicht wurden."
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 3
Thüringer Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich
der Kriegsopferversorgung
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Versorgung der Kriegsopfer ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt in dem in Absatz 1 genannten Bereich das für die Kriegsopferversorgung zuständige Ministerium. Abweichend von § 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung untersteht das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Artikel 4
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten der Versorgungsverwaltung, des
Integrationsamts und der Hauptfürsorgestelle
§ 4 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten der Versorgungsverwaltung, des Integrationsamts und der Hauptfürsorgestelle vom 30. März 2004 (GVBl. S. 477), die durch Artikel 1 § 4 der Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.