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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes
Vom 26. Februar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 04.03.2010 S. 36)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(BGBl. I S.1260)" durch den Klammerzusatz "(BGBl. I S. 1260, 3588)" ersetzt.
2. In § 3 Nr. 5 Halbsatz 2 wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch das Wort "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Weimar" durch das Wort "Jena" ersetzt.
4. § 12 Satz 1 Nr. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
2. den Haushaltsplan,
3. die Rechnungslegung und die Annahme des Geschäftsberichts, | "2. den Wirtschaftsplan,
3. die Annehme des Jahresabschlussberichts," |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beschlüsse" die Worte "sowie die Ausfertigung der beschlossenen Satzungen" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
6. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Datum "31. März" durch das Datum "30. Juni" und die Worte "eine Rechnung aufzustellen sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen" durch die Worte "einen Jahresabschluss aufzustellen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "Die Rechnung" durch die Worte "Der Jahresabschlussbericht" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Worte "die geprüfte Rechnung, den Prüfungsbericht und den Geschäftsbericht" durch die Worte "den geprüften Jahresabschlussbericht" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Vorstandsbeschlusses" durch das Wort "Verwaltungsratsbeschlusses" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "27. September 1994 (GVBl. S. 1053)" durch die Angabe "5. Februar 2009 (GVBl. S. 24)" ersetzt.
8. In § 19 wird die Verweisung " §§ 66 bis 72 TierSG" durch die Verweisung " §§ 66 bis 72d TierSG" ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "und Beihilfen" werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Beantragung von Beihilfen regelt die Tierseuchenkasse durch Satzung nach § 20 Abs. 3."
10. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für vorbeugend durchgeführte labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen."
11. In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort "zu" ein Komma und die Worte "soweit in der Satzung nach § 20 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
12. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Worte "einschließlich der erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen" eingefügt.
13. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die zwangsweise Einziehung von Gebühren und Auslagen gilt § 17 Abs. 5 entsprechend."
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.
b) Die Worte "und mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft" werden gestrichen.
15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Tierseuchengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.