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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes und anderer Gesetze auf den Gebieten des Veterinär- und Lebensmittelrechts

Vom 9. April 2013
(GVBl. Nr. 3 vom 30.04.2013 S. 98)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes

Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Überwachung, einschließlich der konzentrierten Tierbestände," durch die Worte "Überwachung der Tierbestände" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag solche Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, die nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union für den Betrieb eines elektronischen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (zentrale Datenbank HI-Tier) als Bestandteil des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems ein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums; es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Europäischen Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Tiergesundheitskontrolleur

(1) Unter Anleitung des Amtstierarztes können in den Behörden nach § 1 Abs. 1 Tiergesundheitskontrolleure in den Aufgabengebieten Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung, Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, Tierschutzüberwachung, Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln für Tiere und Umsetzung des nationalen Rückstandskontrollplans sowie elektronische Datenverarbeitung in der Veterinärverwaltung eingesetzt werden. Die Mitwirkung durch nichttierärztliches Personal muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf in Rechtsvorschriften nicht anderem Kontrollpersonal vorbehalten sein. Tiergesundheitskontrolleure sind amtliches Kontrollpersonal im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der Tiergesundheitskontrolleure in der Veterinärverwaltung sowie deren Fortbildung zu erlassen, insbesondere über

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,
  2. das Ziel, die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Mindestumfangs der praktischen Unterweisungen und des tätigkeitsbezogenen fachtheoretischen Unterrichts,
  3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
  4. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrollen),
  5. die Art und Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,
  6. die Bildung eines Prüfungsausschusses,
  7. die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  8. die Rechtsfolgen des Fernbleibens von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung sowie
  9. den Zweck, die Art und den Mindestumfang der Fortbildung, an denen der Tiergesundheitskontrolleur in regelmäßigen Abständen teilnehmen soll. Die Weiterbeschäftigung von Tiergesundheitskontrolleuren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Satz 1 bereits in der Veterinärverwaltung in Thüringen tätig sind, bleibt unberührt.

(3) Soweit es zur Durchführung der Ausbildung erforderlich ist, sind die sich in der Ausbildung befindenden Tiergesundheitskontrolleure im Rahmen der gesetzlichen Betretungs-, Einsichts- und Prüfungsrechte des Amtstierarztes unter dessen Aufsicht befugt,

  1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und
  2. dort Besichtigungen vorzunehmen und geschäftliche Bücher und Unterlagen einzusehen.

Das Grundrecht auf Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt."

4. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Übernahme weiterer Aufgaben

Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann der Tierseuchenkasse mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben der zuständigen Behörde als beauftragte Stelle übertragen, wenn eine solche Beauftragung in tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist."

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungsvordrucke sehen Angaben über Name und Anschrift des Tierbesitzers, über die Art und die Zahl der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie gegebenenfalls zu anderen Berechnungsmaßstäben und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vor."Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierbesitzer aus, die folgende Angaben vorsehen:
  1. den Namen und die Anschrift des Tierbesitzers,
  2. die Art und die Anzahl sowie den Standort der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere oder Bienenvölker; gegebenenfalls nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Angaben zu anderen Berechnungsmaßstäben,
  3. die behördlich erteilte Registriernummer für die Tierhaltung,
  4. soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere und
  5. gegebenenfalls die Angabe, dass die bisher gemeldete Tierhaltung dauerhaft aufgegeben oder zum Stichtag vorübergehend eingestellt wurde.

Angaben nach Satz 1 Nr. 4 können auch vorgesehen werden, soweit diese im Interesse der Tierbesitzer und für diese aus den Erhebungsunterlagen erkennbar der Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV dienen."

bb) In Satz 6 wird die Verweisung "Satz 2" durch die Verweisung "Satz 1" ersetzt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für von einzelnen Tierbesitzern veranlasste Amtshandlungen der Tierseuchenkasse regelt diese auf der Grundlage einer Kostensatzung. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend."

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Amtstierarzt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Tierseuchen mit hoher Ausbreitungstendenz, kann der Amtstierarzt einen anderen Bediensteten der Behörde, bei der er tätig ist, mit der Wertermittlung beauftragen, wenn dieser über entsprechende Fachkenntnisse verfügt."

bb) Der bisherige Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Bedarfsfall können vereidigte Schätzer hinzugezogen werden. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden."Im Bedarfsfall können Schätzer hinzugezogen werden, die auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet worden sind; bei Meinungsverschiedenheiten bestimmt sich der gemeine Wert als Mittelwert des Schätzungsergebnisses des Amtstierarztes oder des nach Satz 2 Beauftragten und der hinzugezogenen Schätzer."

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Schätzung kann ohne den Tierbesitzer erfolgen, wenn seine Anwesenheit von ihm verweigert wird."Die Schätzung kann ohne den Tierbesitzer erfolgen, wenn seine Anwesenheit von ihm verweigert wird, er auf diese verzichtet, seine Anwesenheit in einem die Fristen zur Erlangung einer finanziellen Beteiligung der Europäischen Union berücksichtigenden Zeitraum nicht möglich ist oder der Fall einer Tierseuche mit hoher Ausbreitungstendenz vorliegt."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Über das Untersuchungs- und Schätzergebnis ist vom Amtstierarzt eine Niederschrift anzufertigen."(3) Über das Ergebnis der Schätzung ist vom Amtstierarzt oder dem nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von den an der Schätzung Beteiligten durch Unterschrift zu bestätigen ist."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Tierbesitzer hat das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und die Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit den geforderten Nachweisen nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (Abl. L 55 vom 1. März 2005, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und auf deren Verlangen für den betreffenden Fall erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen."

9. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort "Entschädigungsleistungen" die Worte "einschließlich des Antrags nach § 22 Satz 1 unverzüglich" eingefügt.

10. In § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Worte "Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Europäischen Union" ersetzt.

12. In der Einleitung des § 29 und in § 31 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

13. Nach § 34 wird folgender neue § 35 eingefügt:

" § 35 Datenverarbeitung

Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- oder Umlagenerhebung nach § 17, der Gewährung von Entschädigungen und Kostenerstattungen nach § 19 sowie der Gewährung von Beihilfen nach § 20 im hierzu erforderlichen Umfang Daten aus den Meldungen der Tierbesitzer und aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach

  1. der Viehverkehrsverordnung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder
  2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften

Daten zur Tierhaltung vorliegen, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie darf diese Daten den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 1 Abs. 7 übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt."

14. Die bisherigen §§ 35 und 36 werden die § § 36 und 37.

15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes

Das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "26. April 2006 (BGBl. I S. 945)" wird durch die Angabe "22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Gemeinschaften" werden die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985)" wird durch die Angabe " 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66)" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Gemeinschaften" werden die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "8. Mai 2001 (GVBl. S. 43)" durch die Angabe "30. März 2010 (GVBl. S. 89)" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung " § 39 Abs. 7 LFGB" durch die Verweisung " § 39 Abs. 7a LFGB" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405)" durch die Angabe "30. November 2011 (BGBl. I S. 2404)" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 3 wird die Verweisung " § 14 des Milch- und Margarinegesetzes" durch die Verweisung " § 9 des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

In den §§ 4 und 6 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a, c und d, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. a, Nr. 7 Buchst. a und Nr. 10, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b, Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 sowie Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.