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Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Thüringer Tierseuchengesetzes und anderer Gesetze an das Tiergesundheitsgesetz

Vom 28. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 299)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes

(gültig ab 01.05.2014)

Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
ThürTierSG - Thüringer Tierseuchengesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
"ThürTierGesG - Thüringer Tiergesundheitsgesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz " 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)" durch die Verweisung " § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung der Tierbestände durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. "(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. Dies schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3."

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 76 TierSG" durch die Verweisung " § 32 TierGesG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 TierSG sind die Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind. Sie führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der oder der Europäischen Union gleichzeitig "amtlicher Tierarzt". "(1) Tierärzte nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind, führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtlicher Tierarzt."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Amtstierarzt kann für Aufgaben nach Absatz 3 und für amtstierärztliche Untersuchungen auch andere approbierte Tierärzte hinzuziehen. "(4) Die Entscheidung über tierseuchenrechtliche Anordnungen, Maßnahmen oder Verfügungen obliegt grundsätzlich dem Amtstierarzt. Insbesondere für den Fall des Verdachts oder Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche können zur Unterstützung des Amtstierarztes anderen approbierten Tierärzten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung im Bedarfsfall Aufgaben der zuständigen Behörde, wie amtstierärztliche Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und andere Überwachungsaufgaben, zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden. Darüber hinaus können approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden. Für die Beleihung oder Heranziehung anderer approbierter Tierärzte ist der Amtstierarzt zuständig. Die für den Einsatz im Tierseuchenfall beliehenen Tierärzte sind verpflichtet, im Abstand von grundsätzlich drei Jahren an einer in der Regel eintägigen Fortbildungsveranstaltung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung teilzunehmen. Näheres zu Inhalt und Durchführung der Fortbildungsveranstaltung geben die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gemeinsam mit der Landestierärztekammer Thüringen in geeigneter Weise bekannt."

d) Absatz 5

(5) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 TierSG bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

wird aufgehoben.

4. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 5 Satz 1 und 4 TierGesG" ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes behördlich angeordnet ist, und 1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften einschließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union behördlich angeordneten Tötung von Tieren verpflichten und"

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Berufung der Vertreter der landwirtschaftlichen Verwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Organisationen auf deren Vorschlag und die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände. "Die Berufung der Vertreter der landwirtschaftlichen Verwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums, die der Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Organisationen auf deren Vorschlag und die der kommunalen Gebietskörperschaften auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen kann sein Vorschlagsrecht auf den Thüringischen Landkreistag übertragen."

7. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Worte "kommunalen Gebietskörperschaften" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Durch die Satzung der Tierseuchenkasse kann dem Stellvertreter eine angemessene Vergütung gewährt werden. "Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass dem Stellvertreter eine angemessene Vergütung in entsprechender Anwendung der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Februar 1995 (GVBl. S. 135) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "14. September 2001 (GVBl. S. 225)" durch die Angabe "13. Januar 2012 (GVBl. S. 1)" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Von den Tierbesitzern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG genannten Tierarten sowie für Bienenvölker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für die in § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG genannten Tierarten kann nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Entsprechendes gilt für die Erhebung von Beiträgen für Bienenvölker. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG sind, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen."(1) Von den Tierhaltern werden zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG bei den dort genannten Tierarten durch Satzung der Tierseuchenkasse abgesehen werden. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Satzung festgelegt. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht auch für weitere Tiere, die Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 TierGesG sind, im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzen." 

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Tierarten" die Worte "oder die im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefassten Tierarten" und nach dem Wort "Fälligkeit" die Worte "der Beiträge" eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" und das Wort "Bienenvölker" durch die Worte "Bienen- einschließlich Hummelvölker" ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 6" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Tierbesitzers" durch das Wort "Tierhalters" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird das Wort "Bienenvölker" durch die Worte "Bienen- und Hummelvölker" ersetzt.

bb)In den Sätzen 2, 4, 6 und 8 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG" ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

11. In § 19 werden die Verweisung " §§ 66 bis 72d TierSG" durch die Verweisung " §§ 15 bis 22 TierGesG" und die Verweisung " § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG" ersetzt.

12. In § 23 Abs. 3 wird die Verweisung " § 66 TierSG" durch die Verweisung " § 15 TierGesG" ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Tätigkeiten" das Komma und die Worte "einschließlich amtlicher Obergutachten" gestrichen.

c) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG" ersetzt.

15. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG" ersetzt.

16. In § 30 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

17. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden jeweils das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" und das Wort "Besitzer" wird durch das Wort "Halter" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung " § 23 TierSG" durch die Verweisung " § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 oder § 38 Abs. 11 TierGesG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b TierGesG" und das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Verpflichtung der Tierhalter

Schließen Behörden nach § 1 Abs. 1 Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über die Durchführung behördlich angeordneter Tötungen von Tieren im Tierseuchenfall, sind die Halter der betroffenen Tiere verpflichtet, die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. In begründeten Fällen kann das Landesamt für Verbraucherschutz Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sofern Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 den Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 in Betracht ziehen, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz herzustellen."

19. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:

a) in § 3 Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § § 21 , 26 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 35 Satz 1 jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" und

b) in § 26 Abs. 1 Nr. 3 das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern".

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

(gültig ab 01.05.2014)

In § 4 Abs. 3 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)" durch die Verweisung " § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes

Das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)" durch die Angabe "3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Tierseuchengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE