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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
- Thüringen -

Vom 12. Februar 2018
(GVBl. Nr. 1 vom 20.02.2018 S. 1)



Fn *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ThürTierGefG)" angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten."Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 117 Abs. 2 Nr. 1 des Versicherungsgesetzes" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "anzuzeigen" durch die Worte "durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Für gefährliche Tiere gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

wird aufgehoben.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Gefährliche Tiere

(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind,
  2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
  2. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests (§ 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie
    1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
    2. sich als bissig erwiesen haben,
    3. in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
    4. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

Kreuzungen nach Satz 1 Nr. 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Tiere zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten.

(4) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium und mit Zustimmung des Innenausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gelten. Es dürfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden, bei denen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Satzes 1 kann im Einzelfall durch einen Wesenstest (§ 9) widerlegt werden.

" § 3 Gefährliche Tiere

(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind oder
  2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie

  1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
  2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  3. ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  4. außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
  5. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

(3) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Tiere zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten.

(4) Die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Absatzes 2 kann auf Antrag des Halters durch einen erneuten Wesenstest nach § 9, frühestens jedoch nach neun Monaten, widerlegt werden. Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Hund gefährlich ist.

(5) Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 oder Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6

6. im Fall der Anschaffung eines Hundes der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Rasseliste darüber hinaus nachgewiesen wird, dass dieser Bedarf durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 6.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Wird ein gefährliches Tier im Zuge eines Wohnungswechsels nach Thüringen verbracht, ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Begründung der neuen Wohnung zu beantragen. Im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Erlaubnis bis zur Vollendung des achten Lebensmonats des Hundes beantragt werden. Bei Hunden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Erlaubnis innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu beantragen."(2) Wird ein gefährliches Tier im Zuge eines Wohnungswechsels nach Thüringen verbracht, ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Begründung der neuen Wohnung zu beantragen. Bei Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erlaubnis innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist zu beantragen."

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 2a" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 4" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 2 und 3" ersetzt.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Sachkundenachweis

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ein gefährliches Tier so halten und führen kann, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Die Prüfungsstandards und die Durchführung der Sachkundeprüfung werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium festgelegt.

(2) Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nur hinsichtlich der Tiere, deren Gefährdungspotenzial vergleichbar ist. Für den Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt der Sachkundenachweis nur bezogen auf den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

(3) Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.

(4) Als Sachkundenachweis gilt auch die bestandene Prüfung des Grundlehrgangs für Diensthundführer der Polizei an einer der von dem für die Polizei zuständigen Ministerium anerkannten Diensthundführerschulen.

" § 5 Sachkundenachweis

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ein gefährliches Tier so halten und führen kann, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Die Prüfungsstandards und die Durchführung der Sachkundeprüfung werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium festgelegt. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpßichtet sind, oder in einem anderen Bundesland eine den Anforderungen nach dieser Verordnung für die Berechtigung zur Abnahme der Sachkundeprüfung entsprechende gleichwertige Anerkennung erhalten hat, gilt in Thüringen als anerkannt.

(2) Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nur hinsichtlich der Tiere, deren Gefährdungspotenzial vergleichbar ist.

(3) Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur bezogen auf den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Art der Haltung geeignet ist, eine Gefährlichkeit des Hundes entsprechend § 3 Abs. 2 zu fördern, kann die zuständige Behörde das Ablegen einer Sachkundeprüfung anordnen. Der Halter ist zuvor über die beabsichtigte Anordnung zu unterrichten. Dem Halter ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abhilfe zu geben. Die Tierschutzbehörde ist über den Sachverhalt zu informieren. Die zuständige Behörde stimmt mit der Tierschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen ab.

(5) Dem Halter eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nicht nach § 3 Abs. 2 festgestellt wurde und das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung nachweist, kann von der zuständigen Behörde eine Ermäßigung der Hundesteuer gewährt werden. Das Nähere regelt die jeweilige Steuersatzung.

(6) Als sachkundig zur Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten auch

  1. Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
  2. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzen,
  3. Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,
  4. Personen, die zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach diesem Gesetz berechtigt sind,
  5. Rettungshundeführer,
  6. Polizeihundeführer und
  7. Personen, die für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich sind.

(7) Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.

(8) Als Sachkundenachweis gilt auch die bestandene Prüfung des Grundlehrgangs für Diensthundführer der Polizei an einer der von dem für die Polizei zuständigen Ministerium anerkannten Diensthundführerschulen."

6. § 6 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. wiederholt gegen Bestimmungen nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, den §§ 10 oder 11 Abs. 1 oder 3 oder § 12 verstoßen haben oder"3. wiederholt gegen Bestimmungen nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, den §§ 10 oder 11 Abs. 1 oder § 12 verstoßen haben oder"

7. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung die Durchführung eines Wesenstests auf Kosten des Hundehalters anordnen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung."(1) Liegen der zuständigen Behörde konkrete Informationen darüber vor, dass ein Hund Verhaltensweisen nach § 3 Abs. 2 Nr.1 bis 5 gezeigt hat, ist der Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so kann die Behörde die Durchführung eines Wesenstests nach § 9 auf Kosten des Hundehalters anordnen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung."

8. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Wesenstest

Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Die Prüfungsstandards und die Einzelheiten zur Durchführung des Wesenstests werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium festgelegt.

" § 9 Wesenstest

(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Der Wesenstest erfolgt auf Kosten des Hundehalters. Ein weiterer Wesenstest kann mit demselben Hund frühestens neun Monate nach Ablegung des vorangegangenen Wesenstests durchgeführt werden. Die Prüfungsstandards und die Einzelheiten zur Durchführung des Wesenstests werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium festgelegt. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt hinsichtlich der Anerkennung von Personen für die Berechtigung zur Durchführung des Wesenstests entsprechend.

(2) Über den Nachweis der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus. Diese muss insbesondere

  1. die ausstellende Behörde,
  2. das Datum der Bescheinigung,
  3. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Hundehalters,
  4. den Beginn der Haltung,
  5. die Kennnummer des Transponders (§ 2 Abs. 4 Satz 1), das Geschlecht, die Fellfarbe und, soweit bekannt, die Rasse oder Kreuzung und das Geburtsdatum des Hundes sowie
  6. das Ergebnis des Wesenstests nach Absatz 1 zum sozialverträglichen Verhalten des Hundes

enthalten. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend. Der Nachweis der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten wird durch einen Halterwechsel nicht berührt. Der neue Halter hat bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Berichtigung der Bescheinigung nach Satz 1 zu beantragen."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Halter eines gefährlichen Tieres ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

10. § 11 erhält folgende Fassung:

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§ 11 Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde

(1) Die Zucht und die Vermehrung von sowie der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind verboten.

(2) Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium zugelassen werden. Hierüber ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde zu informieren.

(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

(4) Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 nicht erteilt ist.

" § 11 Zucht-, Handels- und Vermehrungsverbot für gefährliche Hunde

(1) Die Zucht mit und die Vermehrung von sowie der Handel mit Hunden, die aufgrund ihres Verhalten nach § 3 Abs. 2 als gefährlich festgestellt wurden, sind verboten. Es ist ferner verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten, zu vermehren, auszubilden oder sonst im Rahmen der Haltung zu beeinßussen. Eine gesteigerte Aggressivität und Angriffsbereitschaft im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn das Angriffs- und Kampfverhalten des Hundes durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert werden kann.

(2) Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können

  1. zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium oder
  2. auf Antrag aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen durch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde

zugelassen werden. Über eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde zu informieren."

11. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die §§ 2 Abs. 4 und 5, § 4, 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 4 sowie § 11 Abs. 4 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Thüringen aufhalten."(1) § 2 Abs. 4 und 5, die §§ 4 und 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 10 Abs. 3 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Thüringen aufhalten."

12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden das Komma und die Worte "soweit es sich um ein gefährliches Tier handelt" gestrichen.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. entgegen § 2 Abs. 5 als Halter eines Hundes eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder sie nicht aufrechterhält,"4. entgegen § 2 Abs. 5 als Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder sie nicht aufrechterhält oder der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung nicht durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachweist,"

c) Nummer 7

7. entgegen § 10 Abs. 1 als Halter eines gefährlichen Tieres eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder sie nicht aufrechterhält,

wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8 und die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

h) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und die Verweisung " § 10 Abs. 3" durch die Verweisung " § 10 Abs. 2" ersetzt.

i) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und die Verweisung " § 10 Abs. 4" durch die Verweisung " § 10 Abs. 3" ersetzt.

j) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14 und erhält folgende Fassung:

altneu
14. entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet,"14. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 mit einem gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 züchtet oder Handel treibt oder dessen Vermehrung nicht verhindert oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen oder Tieren züchtet, vermehrt, ausbildet oder sonst im Rahmen der Haltung beeinflusst,"

k) Nummer 16

16. entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund nicht unfruchtbar machen lässt,

wird aufgehoben.

l) Die bisherigen Nummern 14 und 17 bis 23 werden die Nummern 13 und 15 bis 21.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Zuständige Behörde für die Feststellung der Vergleichbarkeit und die Anerkennung der Sachkundebescheinigungen anderer Länder nach § 5 Abs. 3 ist das Landesverwaltungsamt."(2) Zuständige Behörde für
  1. die Feststellung der Vergleichbarkeit und die Anerkennung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Abs. 7 oder von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 sowie
  2. die Feststellung der Vergleichbarkeit der Berechtigung zur Abnahme von Sachkundeprüfungen für das Halten gefährlicher Tiere nach § 5 Abs. 1 Satz 4 oder zur Durchführung von Wesenstests nach § 9 Abs. 1 Satz 5

ist das Landesverwaltungsamt. Die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592-596) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung."

14. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise, die nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 21. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2340), erteilt wurden, gelten fort.

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung besitzt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 5 nachzuweisen. Soweit eine Erlaubnispflicht durch dieses Gesetz erst begründet wird, ist die Erlaubnis innerhalb eines Monats nach seinem Inkrafttreten zu beantragen. Auf gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehalten werden, findet § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Hund hält, hat der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kennzeichnung nach § 2 Abs. 4 nachzuweisen, sofern eine Kennzeichnung des Tieres nicht bereits nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vorgenommen wurde.

(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Hund hält, hat der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 5 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.

(5) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Hund hält, für den eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt wurde, hat diesen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 11 Abs. 4 unfruchtbar machen zu lassen. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tragende Hündinnen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Wochen nach dem Wurf unfruchtbar zu machen. Endet die Frist nach Satz 2 vor der Frist nach Satz 1, findet Satz 1 Anwendung.

(6) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein gefährliches Tier im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hält, hat die erforderliche Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.

" § 16 Übergangsbestimmungen

Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise, die nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 21. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2340), erteilt wurden, gelten fort."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36).

ID 180298
ENDE