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Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 23.07.2019 S. 236)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes
Das Thüringer Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen auszuarbeitenden Maßnahmepläne legt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest; dies umfasst auch die Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkung von Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der Tierseuche. | "Im Rahmen der Bekämpfung der Tierseuchen sind die 'Verfahrensanweisung Tierseuchenbekämpfung' in Verbindung mit dem bundesweit geltenden Tierseuchenbekämpfungshandbuch und dem Krisenplan des Landes zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchennachrichtensystems anzuwenden." |
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
"(4a) Beim Landesamt für Verbraucherschutz ist eine Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung als ständige Einrichtung vorzuhalten. Sie bildet im Krisenfall die 'Task Force Veterinärüberwachung'. Mindestens einer der dort tätigen Tierärzte soll über spezielle Fachkenntnisse auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie und der Infektionskrankheiten bei Nutztieren verfügen. Die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung soll die Krisenreaktionsfähigkeit des Landes bei Tierseuchenausbrüchen, Tierschutzproblemen und Lebensmittelkrisen nachhaltig stärken und zu einer Verstärkung der Veterinärüberwachung beitragen. Näheres zu Aufgaben und Struktur der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung legt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium durch Erlass fest; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zur Verstärkung der Veterinärüberwachung Schwerpunktkontrollen als Teamkontrollen gemeinsam mit den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 zu deren Unterstützung durchführt. Im Rahmen der Kontrollen nach Satz 5 Halbsatz 2 stehen die Betretungs-, Besichtigungs- und Einsichtsbefugnisse aus § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TierGesG, § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und § 64 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes auch den hierfür eingesetzten Tierärzten aus der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zu; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(4b) Für die Sicherstellung einer zügigen und effizienten Seuchenbekämpfung im Tierseuchenkrisenfall und im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Einsatz der nach § 20 Abs. 1 TierGesG aufzubringenden Mittel trägt die Behörde nach Absatz 1 Nr. 1 Sorge für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 31a Satz 1."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Tierärzte nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind, führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtlicher Tierarzt. | "(1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen. Amtstierärzte sind die bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 angestellten oder beamteten Tierärzte, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtliche Tierärzte." |
b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Darüber hinaus können approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden. | "Darüber hinaus können außerhalb der zuständigen Behörde tätige approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden, insbesondere im Rahmen der für ein Gebiet angeordneten allgemeinen tierseuchenrechtlichen Schutzmaßregeln." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gemacht werden. Bei gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tiere oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte kann die öffentliche Bekanntgabe durch eine Bekanntgabe über Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bewirkt werden (Notbekanntgabe). Die Allgemeinverfügung gilt dann mit dieser Bekanntmachung als wirksam bekannt gegeben. Die ortsübliche Bekanntmachung ist unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntmachung nach Satz 2 nachzuholen."
3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bienensachverständigen sind verpflichtet, im Abstand von grundsätzlich drei Jahren an einer in der Regel eintägigen, vom Landesamt für Verbraucherschutz zur Fortbildung auf dem Gebiet der Vorbeugung vor Bienenseuchen und deren Bekämpfung als geeignet anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen."
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter sind zum Stillschweigen über alle ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied oder stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat weiter."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und Bienen- einschließlich Hummelvölker" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Süßwasserfische sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen. | "Für Süßwasserfische, Bienen und Hummeln sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 kann die Tierseuchenkasse in der Satzung andere Berechnungsmaßstäbe oder abweichende Stichtage festlegen." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Rinder können abweichend von Satz 1 die zum Stichtag in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder als Berechnungsmaßstab zugrunde gelegt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierhalter aus, die folgende Angaben vorsehen: | "Für die amtliche Erhebung stellt die Tierseuchenkasse den Tierhaltern spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke zur Verfügung, die folgende Angaben vorsehen:" |
bbb) In Nummer 2 werden die Worte "oder Bienen- und Hummelvölker" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Worte "zu übersenden" durch die Worte "schriftlich oder elektronisch zu übermitteln" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Worte "die Meldung" durch die Worte "eine fristgerechte Meldung" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch die Sätze 4 und 6 sowie Absatz 1 Satz 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "mitzuteilen" ein Semikolon und die Worte "dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 3, es sei denn, durch Satzung ist bestimmt, dass die Tierseuchenkasse die eingetretenen Änderungen aus der zentralen Datenbank HI-Tier entnimmt" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 7" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 bis 3, 7 und 9" ersetzt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind" durch die Worte "durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wird" die Worte "unter Beachtung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften" eingefügt.
7. In § 26 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Verbraucher- und Seuchenschutzes" durch die Worte "Verbraucher-, Seuchen- und Tierschutzes" ersetzt.
8. § 28 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "in amtlichen Untersuchungseinrichtungen" werden durch die Worte "im Landesamt für Verbraucherschutz als amtliche Untersuchungseinrichtung" ersetzt.
b) Nach dem Wort "sind" werden ein Semikolon und die Worte "dies gilt nur im Rahmen der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften" eingefügt.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, länderübergreifende Vereinbarungen im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes abzuschließen, insbesondere über gemeinsame Datenbanken (HI-Tier) sowie Antigen-, Diagnostika- und Impfstoffbanken und andere vorbereitende Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung. § 40 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt."
10. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Sätze 1 bis 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt."
Artikel 2
Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes
Das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Vorläufigen Tabakgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen, und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes und | "5. des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Tabakerzeugnisgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen, und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes, vorbehaltlich einer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG oder anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeit, und" |
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Weinüberwachung nach § 39 Abs. 1 LFGB, § 31 Abs. 1 und 7 des Weingesetzes und diesem Gesetz sowie der Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und diesen gleichgestellten Erzeugnissen nach § 41 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB und des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes beauftragt. | "Mit der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Weinüberwachung nach § 39 Abs. 1 LFGB, § 31 Abs. 1 und 7 des Weingesetzes und diesem Gesetz werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB beauftragt; dies gilt entsprechend für die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und diesen verwandten Erzeugnissen nach § 29 Abs. 1 TabakerzG." |
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Verweisung " § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 TabakerzG" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3
(2) Im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und diesen gleichgestellten Erzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes können die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden Anordnungen und Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 und 9 und Abs. 3 Nr. 1 LFGB sowie des Absatzes 1 treffen.(3) Die Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB gelten für Tabakerzeugnisse und diesen gleichgestellte Erzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes entsprechend. Hinsichtlich Gesundheitsrisiken gilt dies nur, soweit diese über die dem Konsum dieser Erzeugnisse innewohnenden Gesundheitsrisiken hinausgehen.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung " § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" wird durch die Verweisung " § 31 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG" ersetzt.
b) Die Verweisung " § 44 Nr. 1 Buchst. b des Vorläufigen Tabakgesetzes" wird durch die Verweisung " § 33 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 24 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)" durch die Verweisung " § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938)" ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404)" durch die Verweisung " § 1a der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631)" ersetzt.
7. In § 9 Abs. 3 wird die Verweisung "den §§ 53, 54, 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Verweisung " § 35 TabakerzG" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 191582
ENDE |