Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes - Schaffung eines forstwirtschaftlichen Vorkaufsrechtes
- Thüringen -

Vom 10. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 18.10.2019 S. 414; ber. S. 482)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt:

altneu
Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf befestigten Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet."Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer beziehungsweise Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf befestigten Wegen erlaubt. Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. Gesonderte Verkehrssicherungspflichten für den Waldbesitzer ergeben sich daraus nicht. Der Benutzer hat sich auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4

Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen.

werden aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt."Das Fahren mit Kutschen bedarf der Erlaubnis des Wegeeigentümers."

dd) Der bisherige Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen."Auf den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgewiesenen Reitwegen gilt die Erlaubnis als erteilt."

b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde sowie die Aufwendungen für das einheitlich zu kennzeichnende Wanderwegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen."Das Nähere zum Betreten des Waldes, zur sportlichen Betätigung und zur Ausweisung von Rettungspunkten regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die dem Waldbesitzer dafür zu erstattenden Aufwendungen sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen."

2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können" gestrichen.

b) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Besteht eine durch das für Forsten zuständige Ministerium bestätigte waldbedrohende Forstschutzsituation größeren Umfangs, entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte nach diesem Absatz."

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Land" werden die Worte "und der Thüringer Landgesellschaft mbH" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "öffentliche Hand" durch die Worte "Gemeinden oder das Land" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Landgesellschaft kann das Vorkaufsrecht zugunsten natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts nur zur Verbesserung der Forstflächenstruktur und bei Flächenverkäufen ab ein Hektar Wald wahrnehmen; durch Rechtsverordnung nach Satz 13 kann eine Flächenobergrenze festgelegt werden. Eine Verbesserung der Forstflächenstruktur liegt in der Regel vor, wenn ungenutzte Waldflächen erschlossen, die Wirtschaftlichkeit der Betreibung wesentlich verbessert oder Betriebsflächen arrondiert werden. Durch Rechtsverordnung nach Satz 13 wird anhand dieser Kriterien ein Leitbild erstellt. Die Landgesellschaft kann das Vorkaufsrecht auch zur Flächenvorhaltung ausüben, soweit dies unabweisbar erforderlich ist, um die Ziele des Leitbildes zu erreichen. Verwendet die Landgesellschaft das in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Waldgrundstück nicht innerhalb von sechs Jahren zur Verbesserung der Forstflächenstruktur, kann der Berechtigte im Sinne des § 9 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz unter den in § 9 Abs. 1 bis 3 Reichssiedlungsgesetz genannten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts legt das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum außer in den Fällen des § 8 Grundstücksverkehrsgesetz den ihr nach dem Grundstücksverkehrsgesetz angezeigten Kaufvertrag über ein Waldgrundstück der Landgesellschaft vor. Diese hat eine Bearbeitungsfrist von einem Monat, die in begründeten Fällen verlängert werden kann. Die Finanzämter sowie die untere Forstbehörde unterstützen die Landgesellschaft bei der Ermittlung der Unternehmen, die als Vorkaufsbegünstigte in Betracht kommen. Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt, indem das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Erklärung der Landgesellschaft über die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Verkäufer mitteilt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Landgesellschaft die Veräußerung als genehmigt. Wird die Mitteilung an den Verkäufer nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 zugestellt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam; dies gilt nicht im Falle des § 7 Satz 2 Reichssiedlungsgesetz. § 6 Abs. 3 sowie § 7 Reichssiedlungsgesetz gelten entsprechend. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterveräußerung des in Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft erworbenen Waldgrundstücks. Das Nähere zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft im Sinne dieses Paragrafen regelt das für Forsten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung, die der Zustimmung der für Forsten sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Worte "Familienangehörige bis zur Verwandtschaft dritten Grades" werden durch die Worte "den Ehegatten des Eigentümers oder eine Person, die mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, übertragen wird" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "drei" durch die Angabe "sechs" ersetzt.

bb) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Bei Naturverjüngung mit einer standort- und klimafolgengerechten Baumartenzusammensetzung ist innerhalb der sechs Jahre keine Wiederaufforstung nötig. Schalenwild im Umfeld von Kalamitätsflächen ist wirksam zu reduzieren."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung beinhaltet auch, Verjüngungen innerhalb von zwei Jahren flächendeckend mit der für eine künstlich angelegte Kultur geforderten baumartenbezogenen Pflanzenzahl zu ergänzen"(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung beinhaltet auch, Verjüngungen innerhalb von sechs Jahren flächendeckend mit der für eine künstlich anzulegende Kultur geforderten baumartenbezogenen Pflanzenzahl zu ergänzen."

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge"Waldumbau; Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge"

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Die Stabilität der Waldbestände ist vor dem Hintergrund des Klimawandels zu sichern. Dazu sind geeignete und standort- sowie klimafolgengerechte, vorzugsweise einheimische Baumarten, in einer an die Waldbauvorschriften des Staatswaldes angelehnten Zahl, vor allem in reine Fichtenwälder und nicht standortgerechte Wälder einzubringen. Der Laubholzanteil ist zu erhöhen. Zur Finanzierung dieser Aufgabe stellt das Land angemessene finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 8 werden die Absätze 2 bis 9

6. § 27 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 11 erhält folgende neue Fassung:

altneu
Waldwegebau"11. Waldwegebau sowie die Unterhaltung von Waldwegen, die durch Nutzungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 übermäßig stark in Anspruch genommen werden,"

c) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt:

"12. Beförsterung des Privat- und Kommunalwaldes,

13. Waldbewirtschaftung mit einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Meter und

14. Pferderückung."

7. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

altneu
Die Landesforstanstalt führt auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag den forsttechnischen Betrieb durch."Die Landesforstanstalt soll den forsttechnischen Betrieb auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag durchführen."

b) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Über den Antrag entscheidet die Landesforstanstalt; das für Forsten zuständige Ministerium erlässt für diese Fälle der Antragstellung eine Verwaltungsvorschrift."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Veräußerung von Körperschaftswald bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde. Die Veräußerung soll nur genehmigt werden, wenn bei gegenseitiger Interessenabwägung die Belange, Rechte und Pflichten der Eigentümer die Belange des Allgemeinwohls überwiegen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit durch die Veräußerung des Waldes die Erfüllung seiner allgemeinen Waldfunktionen beeinträchtigt wird."(2) Die Veräußerung von Körperschaftswald ab ein Hektar Größe bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde. Die Veräußerung soll genehmigt werden, wenn
  1. der Verkauf der Arrondierung des kommunalen Forstbetriebes dient und die Einnahmen zweckgebunden für den Ankauf von Waldflächen verwendet werden, dazu ist eine Rücklage zu bilden;
  2. die Belange des Allgemeinwohls überwiegen oder
  3. der Wald an eine andere Kommune, die Landesforstanstalt, die Stiftung Naturschutz Thüringen oder anerkannte Naturschutzvereinigungen und deren Stiftungen verkauft wird.

Die zweckgebundene Verwendung der Erlöse aus Kommunalwaldveräußerungen ist innerhalb von fünf Jahren gegenüber der obersten Forstbehörde nachzuweisen. Der Verkauf von Kommunalwald zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung ist nicht zu genehmigen."

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

altneu
Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft"Antragsberechtigt ist die aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft bestehende Gesamthandsgemeinschaft."

b) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

altneu
(3) Mit der Rechtskraft des Ausschlussurteils wächst der Anteil der Waldgenossenschaft zu."(3) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses wächst der Anteil der aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft bestehenden Gesamthandsgemeinschaft zu."

10. § 54 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 54 Grundbucheintragung

(1) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um eine namentliche Eintragung der Mitglieder und ihrer Anteile sowie deren Löschung zu ersuchen.

(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft oder der Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der Einzelblätter zu ersuchen.

" § 54 Grundbuch

(1) Zum Gemeinschaftseigentum der Mitglieder einer Waldgenossenschaft gehörende Grundstücke sind im Grundbuch in der Weise einzutragen, dass sie der aus den Mitgliedern der namentlich zu bezeichnenden Waldgenossenschaft gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zustehen. Eine namentliche oder zahlenmäßige Eintragung der Mitglieder der Waldgenossenschaft und ihrer Anteile erfolgt nicht.

(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das Grundbuchamt um Eintragungen, Löschungen und Berichtigungen zu ersuchen."

11. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt:

" § 54a Anteilsblätter

(1) Über die Anteile der Mitglieder einer Waldgenossenschaft an der Gesamthandsgemeinschaft werden auf Ersuchen der obersten Forstbehörde oder auf Antrag eines Antragsberechtigten Anteilsblätter angelegt, für deren Anlegung und Führung die allgemeinen grundbuch- und kostenrechtlichen Bestimmungen entsprechend gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt; das Anteilsblatt ist für den Anteil als Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Im Übrigen gilt § 54 Abs. 2 für Eintragungen, Löschungen und Berichtigungen in den Anteilsblättern entsprechend.

(2) Anteilsblätter sind unter Angabe des Namens und des Sitzes der Waldgenossenschaft als solche zu bezeichnen; Anteilsblätter zu derselben Waldgenossenschaft sollen fortlaufende Nummern erhalten. In das Bestandsverzeichnis des Anteilsblatts ist die Höhe des Anteils an der Gesamthandsgemeinschaft unter namentlicher Bezeichnung der Waldgenossenschaft aufzunehmen. Soweit das Ersuchen ausweist, dass ein Anteilsinhaber nicht zu ermitteln ist, ist der letzte bekannte Anteilsinhaber einzutragen und als solcher zu bezeichnen.

(3) Bei der Bildung eines Briefs über ein Grundpfandrecht an einem Anteil an der Gesamthand ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft ist.

(4) Die Anlegung und Führung der Anteilsblätter obliegt den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten. Örtlich zuständig für die Führung der Anteilsblätter ist das Amtsgericht am Sitz der Waldgenossenschaft.

§ 54b Mitwirkung der Waldgenossenschaft

(1) Die Waldgenossenschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Forstbehörde als Textdatei zu erstellen:

  1. ein Verzeichnis der zur Gesamthand gehörenden Grundstücke (Bestandsverzeichnis);
  2. ein Verzeichnis der Mitglieder der Gesamthand mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und der Höhe des jeweiligen Anteils (Anteilsverzeichnis).

Ist der Inhaber eines Anteils nicht zu ermitteln, ist dies in dem Verzeichnis mit dem Vermerk "unbekannter Inhaber" unter Benennung des letzten bekannten Anteilsinhabers auszuweisen.

(2) Die Waldgenossenschaft hat die Verzeichnisse vor der Übermittlung an die oberste Forstbehörde für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme durch ihre Mitglieder und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, auszulegen. Die Auslegung des Verzeichnisses ist unter Hinweis auf die Auslegungsfrist, die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen und darauf, dass das Verzeichnis die Grundlage eines Eintragungsersuchens der obersten Forstbehörde bei neu anzulegenden Anteilsblättern bilden kann, in ortsüblicher Weise und im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen. Zudem ist das Anteilsverzeichnis mit den vorgenannten Hinweisen spätestens mit Beginn der Auslegung den bekannten Mitgliedern der Waldgenossenschaft zu übermitteln, soweit diese nicht auf eine Übermittlung verzichten. Nach Ablauf der Auslegungsfrist übermittelt die Waldgenossenschaft die Verzeichnisse an die oberste Forstbehörde, wenn gegen die Verzeichnisse keine Einwendungen geltend gemacht wurden. Wurden Einwendungen geltend gemacht, wirkt die Waldgenossenschaft auf die Beilegung der Einwendungen hin und legt die Verzeichnisse der obersten Forstbehörde vor, sobald keine Einwendungen mehr fortbestehen. Die oberste Forstbehörde kann die Verzeichnisse als Grundlage für Ersuchen an das Grundbuchamt verwenden."

12. § 62 Abs. 4

(4) Die Waldbesitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. Nach Beendigung der Maßnahme informiert die untere Forstbehörde die Waldeigentümer über das Ergebnis der Erhebung.

wird aufgehoben.

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 ohne Kennzeichen reitet oder Kutsche fährt oder dies als Halter eines Pferdes duldet oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 5 außerhalb gekennzeichneter Wege und Straßen reitet oder Kutsche fährt,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 19 werden die Nummern 3 bis 18.

cc) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 19 und die Verweisung " § 24 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2 Satz 1", die Verweisung " § 24 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 24 Abs. 3 Satz 5" und die Verweisung " § 24 Abs. 4" durch die Verweisung " § 24 Abs. 5" ersetzt.

dd) Die bisherigen Nummern 21 bis 24 werden die Nummern 20 bis 23.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 22" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 21", die Verweisung "Absatz 1 Nr. 5, 6, 11, 19, 21, 23 und 24" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4, 5, 10, 18, 20, 22 und 23" und die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4, 10, 18 und 20" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3, 9, 17 und 19" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4 oder 20" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3 oder 19" ersetzt.

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG)

§ 1 Abs. 2 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 4. Mai 1999 (GVBl. 523), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 784), wird wie folgt geändert:

1. Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Das für Forsten zuständige Ministerium trifft die Feststellung über das Vorliegen einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs und regelt das weitere Verfahren bei einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Satzes 2, am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.12.2019) in Kraft. Nummer 3 Buchstaben a und c treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 192010

ENDE