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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes
- Thüringen -

Vom 16. Oktober 2019
((GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2019 S. 435)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Jagdgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(BJG)" gestrichen.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Feststellung der Jagdbezirke

Die unteren Jagdbehörden stellen Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 BJG fest.

" § 3 Feststellung der Jagdbezirke

Die unteren Jagdbehörden stellen Bestand, Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes fest."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Befriedete Bezirke (§ 6 BJG) sind:"Befriedete Bezirke nach § 6 des Bundesjagdgesetzes sind:"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Haarraubwild und Kaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es dazu nicht."(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Im Fangen und Töten von Wirbeltieren sachkundige Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes und in Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Haarraubwild und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines oder Nachweises der Sachkunde bedarf es dazu nicht. Sofern Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzen, müssen sie einen Jagdscheininhaber oder eine entsprechend sachkundige Person hiermit beauftragen."

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die zur Jagdausübung Dienstverpflichteten der Landesforstanstalt sind in deren Jagdbezirken für den Jagdschutz verantwortlich."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt soll insbesondere den Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die nicht jagdausübungsberechtigt sind, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden."

6. § 9

§ 9 Landesjagdbezirke

(1) Landesjagdbezirke sind die Eigenjagdbezirke des Landes einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Das Land übt das Jagdrecht selbst aus, soweit nicht die Landesforstanstalt das Jagdrecht ausübt; § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung

(3) In den Landesjagdbezirken soll Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die keine sonstige Jagdmöglichkeit haben, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden.

(4) Die Landesforstanstalt erlässt inn Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde eine Verwaltungsvorschrift über die Vervvaltung, die Nutzung und den Betrieb der Jagd in den Landesjagdbezirken (Jagdnutzungsanweisung)

wird aufgehoben.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Verweisung " § 8 Abs. 2 BJG" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 8 Abs. 3 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 9 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 9 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird der Klammerzusatz " (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 9 und 10 Abs. 3 BJG" durch die Verweisung " §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

10. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 BJG und § 32 Abs. 1 Satz 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Mindestpachtzeit für Niederwildjagden beträgt neun Jahre und für Hochwildjagden zwölf Jahre."Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen."

b) Absatz 3

(3) Ein Jagdbezirk ist nur dann eine Hochwildjagd, wenn er aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Abs. 7 Nr. 3 einem Einstandsgebiet für Rot-, Dam- oder Muffelwild zugeordnet und für ihn regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen ist. Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild und mit Vorkommen von Schwarzwild gelten als Niederwildjagden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Verweisung " § 12 BJG" wird durch die Verweisung " § 12 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Verweisung " §§ 11 und 12 BJG" wird durch die Verweisung " §§ 11 und 12 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt und die Verweisung "Absätze 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "volle 75 Hektar in einer Niederwildjagd und je weitere volle 150 Hektar in einer Hochwildjagd" durch die Worte "angefangene 150 Hektar" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Sind mehr als drei Personen Pächter eines Jagdbezirkes, so haben sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und einen Geschäftsführer zu bestellen."Ist mehr als eine Person Pächter eines Jagdbezirkes, so haben die Pächter einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und einen Geschäftsführer zu bestellen."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung, insbesondere für die nachträgliche Mitpacht. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten."

13. In § 16 Abs. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 und 5; §§ 12 und 13 BJG sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprsechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die entgeltliche Erlaubnis zum Abschuss eines oder mehrerer Stücke Wild in der Zeit von weniger als drei Monaten."(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung in der Zeit von weniger als drei Monaten."

b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 25 BJG; § 41 Abs. 2 und § 42)" durch den Klammerzusatz " (§ 25 des Bundesjagdgesetzes; § 41 Abs. 2 und § 42)" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Abkürzung "BJG" durch das Wort "Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

15. In § 18 Abs. 2 wird die Verweisung " § 11 Abs. 3 BJG" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

16. In § 19 wird die Verweisung " § 13 Satz 2 BJG" durch die Verweisung " § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

17. In § 20 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 5 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung " § 19a Satz 1 BJG" durch die Verweisung " § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes" und der Klammerzusatz " (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 19a Satz 1 BJG" durch die Verweisung " § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken. Die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind hierbei zu berücksichtigen."

19. § 22

§ 22 Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.

(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt unberührt.

(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer, die anerkannten Naturschutzvereine und die sonstigen Berechtigten zu hören.

(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.

wird aufgehoben.

20. In § 23 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Ministerium" die Worte "und soweit nach dem Naturschutzrecht besonders oder streng geschützte Arten betroffen sind im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium" eingefügt und die Verweisung " § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BJG" wird durch die Verweisung " § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

21. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Jagdschein wird erteilt als:
  1. Einjahresjagdschein,
  2. Dreijahresjagdschein,
  3. Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage,
  4. Jugendjagdschein,
  5. Falknerjagdschein,
  6. Ausländerjagdschein.
"(1) Der Jagdschein wird nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes als
  1. Jahresjagdschein für ein Jahr (Einjahresjagdschein) oder drei Jahre (Dreijahresjagdschein) oder
  2. Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage

erteilt."

b) Absatz 2

(2) Zuständig für die Erteilung, Versagung und Einziehung des Jagdscheines ist die untere Jagdbehörde. Sie kann im Einzelfall den Jagdberater sowie auf deren Antrag die Vereinigung der Jäger und den Jagdbeirat vor ihrer Entscheidung hören.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Ausländerjahresjagdschein" wird durch das Wort "Jahresjagdschein" ersetzt;

bb) Nach dem Wort "Tagesjagdschein" werden die Worte "nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes" eingefügt und die Verweisung " § 15 Abs. 5 BJG" wird durch die Verweisung " § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung bestimmen."(3) Die Erteilung des Jagdscheines ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der unteren Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, hat sie den Jagdschein nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Entzug des Jagdscheins untere Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat."

e) Der bisherigen Absatz 5 wird Absatz 4 und in den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Verweisung " § 15 Abs. 5 BJG" durch die Verweisung " § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

f) Absatz 6

(6) Personen, denen der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen ist, sind über die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch solche, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere wenn sie die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 1. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben. Diesen Personen ist nach vorheriger Einzelfallprüfung der Jagdschein aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit zu entziehen. Bei folgenden Personen ist vor Verlängerung des Jagdscheines in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der Zuverlässigkeit vorzunehmen, weil die allgemeine Vermutung der Unzuverlässigkeit besteht:
  1. hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS/AfNS;
  2. hauptamtliche Führungskräfte der ehemaligen SED und der Blockparteien sowie der politischen Massenorganisationen;
  3. hauptamtliche Führungskräfte oder Mitarbeiter der Politabteilungen der bewaffneten Organe und paramilitärischen Einheiten;
  4. Führungskräfte im Staats- und Wirtschaftsapparat der ehemaligen DDR;
  5. Führungskräfte in den bisher von der ehemaligen SED gelenkten Jagdorganisationen.

wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die Verweisung " § 18 Satz 3 BJG" wird durch die Verweisung " § 18 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren und zugleich die Jagdabgabe erhoben.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "und der Jagdabgabe" gestrichen.

22. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung

Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben. Die Höhe der Jagdabgabe wird generell auf den vierfachen Wert der Jagdscheingebühr festgesetzt. Die Jagdabgabe ist von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden. Gefördert werden sollen insbesondere:

  1. auf Antrag Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes vor allem in Notzeiten sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten;
  2. Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten;
  3. Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung oder Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft;
  4. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information, Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe;
  5. Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz;
  6. das Jagdhundewesen.
" § 27 Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben, die von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Finanzwesen zuständigen Ministerium die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.

(2) Gefördert werden sollen auf Antrag insbesondere:

  1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes vor allem in Notzeiten sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
  2. die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. die Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung oder Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information, Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,
  5. Maßnahmen zur jagdlichen Umweltbildung und zur Information der Öffentlichkeit über das Jagdwesen,
  6. Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz, insbesondere zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen,
  7. die Falknerei und das Jagdhundewesen,
  8. das jagdliche Brauchtum und die Jagd als Kulturgut."

23. In § 28 Satz 1 wird die Verweisung " § 27 Nr. 1, 2, 4 und 5" durch die Verweisung " § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 6" ersetzt.

24. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Bei Gesellschaftsjagden, zu denen Wild gezielt in Bewegung gebracht wird, hat jeder mit einer Langwaffe Teilnehmende dem Jagdleiter einen Schießnachweis vorzulegen, welcher nicht älter als ein Jahr ist. Als Schießnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer Schießstätte über ein jagdliches Übungsschießen mit Büchse oder Flinte auf bewegliche Ziele."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 19 BJG" durch die Verweisung " § 19 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

bb) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, synthetischen Mitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben;"4. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben; das Schalldämpferverwendungsverbot gilt nicht für das Schießen auf Wild mit Büchsenpatronen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) mehr als 1000 Joule beträgt. Die jeweiligen Bestimmungen des Waffenrechts bleiben unberührt;"

cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Fanggeräte oder Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, zu verwenden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen; zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verminderung überhöhter Schwarzwildbestände, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1,"1. in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen; zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verminderung überhöhter Wildbestände oder übermäßiger Wildschäden, von dem Verbot des Absatzes 3 Nr. 1,"

bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. in besonderen Einzelfällen von den Verboten des Absatzes 3 Nr. 4 und 6 im Einvernehmen mit der unteren für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörde,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJG für die Nachtjagd auf weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild und geringe Rothirsche (Geweihentwicklung), soweit es zur Wildschadenabwehr und zur Erfüllung des Abschussplanes dringend geboten ist."3. von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd, soweit es aufgrund der Landeskultur, insbesondere zur Wildschadensabwehr, erforderlich ist."

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für zulässige Kirrungen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte "das Nähere zur Fangjagd, insbesondere für Lebendfangfallen die Betriebs- und Funktionssicherheit, Kennzeichnung und Kontrollhäufigkeit sowie den Einsatz von Fangmeldetechnik, zu regeln sowie" eingefügt und die Verweisung " § 19 Abs. 1 BJG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Der Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund einer Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erfolgt im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium."

25. In § 30 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(auch im Sinne des § 16 Abs. 3 BJG)" durch den Klammerzusatz "(auch im Sinne des § 16 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

26. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 3 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

27. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 BJG) ist in der Regel für drei Jahre zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 52) zu bestätigen. Kommt eine Bestätigung des Abschussplans nicht in Betracht, kann dieser von der unteren Jagdbehörde festgesetzt werden. Die Erstellung gemeinschaftlicher Abschusspläne ist zulässig. Bei der Abschussplanung sind neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation (insbesondere die Waldverjüngung und der Umfang von Schälschäden) wie auch Monitoringergebnisse über den Wildbestand zu berücksichtigen. Vor Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne ist der unteren Forstbehörde Gelegenheit zu geben, sich über den Waldzustand, insbesondere über den Waldschaden durch Wild der letzten beiden Jahre, zu äußern. Dazu werden in erster Linie die Ergebnisse des forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung und der Schälschadenentwicklung sowie der Monitoringverfahren zur Ermittlung des Wildbestandes herangezogen. Die Hinweise der unteren Forstbehörde hat die untere Jagdbehörde zu berücksichtigen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild verpflichtet. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so trifft die untere Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen gemäß § 27 Abs. 2 BJG.

"(1) Vor Aufstellung des Abschussplans nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sollen Pächter und Verpächter des Jagdausübungsrechts ihren Jagdbezirk gemeinsam begehen. Der Abschussplan ist in der Regel für drei Jagdjahre und zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder dem Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdbezirks, aufzustellen und bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Bei der Planung, Bestätigung und Festsetzung des Abschusses ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung hinsichtlich Verbiss und Schäle, zu berücksichtigen. Vor der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne ist der unteren Forstbehörde in der Beratung des Jagdbeirates nach § 52 Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines im dreijährigen Turnus auf Kreisebene zu erstellenden forstlichen Gutachtens über den Waldzustand und eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die Äußerungen der unteren Forstbehörden, insbesondere zur Abschusshöhe, haben die unteren Jagdbehörden in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Abschussplan gilt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat als bestätigt, sofern er bei Antragsstellung bis 1. März nicht bis zum 1. Mai desselben Jahres festgesetzt wird. Das Recht der unteren Jagdbehörde, den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt. Für die Wildart Rehwild gilt der bestätigte Abschussplan als Mindestabschuss. In Hegegemeinschaften ist die gemeinschaftliche Aufstellung von Abschussplänen oder der Übergang hierzu im Jagdjahr, für verpachtete Jagdbezirke wie in Satz 1 im Einvernehmen mit den Eigentümern, Nutznießern oder Jagdvorständen, zulässig.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen. § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplanes angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann."

b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten die Trophäen, das erlegte Wild oder Teile desselben (Trophäe, Haupt, Kopf, Unterkieferast) vorzulegen."Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen."

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
  1. über die Abschussplanung sowie die Überwachung ihrer Durchführung und die Erzwingung ihrer Erfüllung (§ 21 Abs. 2 Satz 7 BJG),
  2. über die Erhebung von Daten zu den Jagdbezirksverhältnissen und über den Bestand der Wildarten durch die Jagdpächter, Eigentümer oder Nutznießer von Eigenjagdbezirken,
  3. zur Festlegung von Einstandsgebieten für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten, die Unterteilung dieser Gebiete in Bezirke unabhängig von den Eigentumsverhältnissen sowie zur Bestimmung der Zuständigkeiten von Jagd- und Forstbehörden für die Durchsetzung einheitlicher Hegerichtlinien und zur Abschussplanung in diesen Gebieten; entsprechendes gilt für die Hegegebiete des Niederwildes,
  4. über Art und Umfang einer Kirrung.
"(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. Regelungen über die Durchführung der Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen,
  2. Regelungen über die Erhebung von Daten zu den Jagdbezirksverhältnissen sowie zum Vorkommen und Bestand von Wildarten, ferner über die Abschuss- und Fangergebnisse sowie das verendete Wild zu erlassen,
  3. hinsichtlich der Nummern 1 und 2 Regelungen zur Übermittlung von Daten und Verwaltungsakten zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jagdbehörden neben der Papierform auch in elektronischer Form sowie zur Erhebung von entsprechenden Verwaltungskosten zu erlassen,
  4. Gebiete für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten festzulegen, diese Gebiete unabhängig von den Jagdbezirksgrenzen in Hegegemeinschaften zu unterteilen sowie die Zuständigkeiten von Jagdbehörden für die Abschussplanung und Durchsetzung einheitlich großräumiger Abschussregelungen in diesen Gebieten zu bestimmen; Entsprechendes gilt für die Gebiete des Niederwildes,
  5. Art und Umfang der Kirrung zu regeln,
  6. Regelungen über die Hege und Bejagung des Wildes sowie über die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb der Gebiete für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten nach Nummer 4 zu erlassen."

d) Absatz 9

(9) Die oberste Jagdbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Hege und Bejagung des Wildes. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen über die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb der Einstandsgebiete (Absatz 7 Nr. 3) enthalten.

wird aufgehoben.

28. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.die Liste der Tierarten, die unter Jagdrecht stehen, zu erweitern und Jagdzeiten festzulegen;"1. die Liste der Tierarten, die unter Jagdrecht stehen, mit Zustimmung des für Jagd zuständigen Ausschusses des Landtags zu erweitern und Jagdzeiten festzulegen oder die Liste einzuschränken, wobei dies für die nach nationalem, europäischem und internationalem Naturschutzrecht streng und besonders geschützten Tierarten im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;"

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 22 Abs. 1 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 22 Abs. 4 Satz 1 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Tierseuchenbekämfung" und das Wort "Wildseuchenbekämpfung" jeweils durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" ersetzt und die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes" und die Worte "Gründen der Landeskultur" durch die Worte "besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und der Tierseuchenbekämpfung" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 22 Abs. 2 Satz 2 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 werden die Verweisung " § 22 Abs. 3 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" und die Verweisung " § 22 Abs. 4 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 bedarf es hinsichtlich der Feststellung eines Grundes der Tierseuchenbekämpfung der Herstellung des Einvernehmens mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium."

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 4 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes", die Verweisung " § 22 Abs. 4 Satz 5" durch die Verweisung " § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes" und die Verweisung " § 22 Abs. 4 Satz 3 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Verweisung "Absatz 3 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2" und die Verweisung " § 22 Abs. 2 BJG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

29. In § 33a Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Verweisung " § 28 Abs. 3 BJG" durch die Verweisung " § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" und die Angabe "BJG" durch das Wort "Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Tiere" die Worte "und von Muffelwild" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 28 Abs. 4 BJG" durch die Verweisung " § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

31. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Wildfolge

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtungen oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abzuschließen. Die Vereinbarungen müssen der unteren Jagdbehörde zur Kenntnis vorgelegt werden. In der Vereinbarung sind zumindest die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Regelungen zu treffen.

(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk; so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(4) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und bleibt in Schuss- und Sichtweite, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Kommt das Stück dabei zur Strecke, so gehören die Trophäen dem Erleger und das Wildbret dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gebühren Trophäen des zur Strecke gebrachten Wildes dem Jagdausübenden. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.

(6) Die untere Jagdbehörde hat den Abschluss der Wildfolgevereinbarungen zu überwachen und den Jagdaus-übungsberechtigten auf Antrag die Inhaber der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.

" § 37 Wildfolge, bestätigte Schweißhundeführer

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten nach § 7 des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen beziehungsweise schwer erkrankten oder verletzten Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(3) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und verendet in Sichtweite oder ist für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Wildes ist nicht zulässig. Der benachbarte Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarjagdbezirk gebrachtes Wild ist dem benachbarten Jagdausübungsberechtigten abzuliefern.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gebühren die Trophäen des erlegten Wildes dem Jagdausübenden. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.

(5) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen. Sie können darin von der Regelung nach Absatz 3 hinsichtlich des nicht zulässigen Fortschaffens von erlegtem Wild und von der Regelung nach Absatz 4 hinsichtlich der Aneignung von Trophäen und der Anrechnung von Wild auf den Abschussplan abweichen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ihre Wildfolgevereinbarung bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

(6) Die untere Jagdbehörde hat dem Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.

(7) Ein von der unteren Jagdbehörde bestätigter und vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche auf Wild mit Jagdhund und geladener Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen und das nachgesuchte Wild zu erlegen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestätigung der Schweißhundeführer zu regeln."

32. § 37a

§ 37a Bestätigte Schweißhundeführer

Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Jagdhund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 37 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Zuständig für die Bestätigung der Schweißhundeführer ist, nach Anhörung der örtlichen Vereinigungen der Jäger, die untere Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bestätigung der Schweißhundeführer und über die Anerkennung der hierfür geeigneten Jagdhunde zu regeln.

wird aufgehoben.

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Landesjagdbezirke (§ 9 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 4 BJG) wird die Hundehaltung durch die Forstverwaltung geregelt."(3) Das Überjagen von Jagdhunden auf benachbarte Jagdbezirke ist zu dulden, sofern der Jagdausübungsberechtigte des die Jagd oder die Brauchbarkeitsprüfung ausrichtenden Jagdbezirks die Durchführung derselben spätestens sieben Tage vor deren Beginn den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Als angezeigt gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter. Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung zwischen benachbarten Jagdbezirken ist die Anzeige des Überjagens von Jagdhunden bis zu zweimal im Jagdjahr zulässig. Findet eine angezeigte Jagd nicht statt, kann eine zusätzliche Jagd angezeigt werden."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Zuchtverbänden und dem Landesjagdverband" durch die Worte "Zucht- und Prüfungsverbänden für Jagdhunde, den Jagdverbänden sowie der Landesforstanstalt" ersetzt.

34. In § 40 Abs. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 23 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 23 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

35. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher anstellen; dieser soll Berufsjäger oder geprüfter Jagdaufseher sein.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Anstellung von Berufsjägern oder geprüften Jagdaufsehern verlangen, wenn dies dem Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist."(5) Die untere Jagdbehörde kann die Anstellung von einem oder mehreren bestätigten Jagdaufsehern verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es nach Größe, Beschaffenheit oder Wildbestand des Jagdbezirkes notwendig ist, kann die Jagdbehörde auch die hauptberufliche Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen."

e) Absatz 6 Satz 2

Die oberste Jagdbehörde erlässt eine Dienstanweisung.

wird aufgehoben.

f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes entweder das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen zu tragen oder sich auszuweisen; die bestätigten Jagdaufseher müssen das Dienstabzeichen sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen hat die untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist."(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen durch Vorzeigen seines Jagdscheins auszuweisen, der bestätigte Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Dienstabzeichen."

36. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu erlegen, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden; es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben."2. wildernde Hunde mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wildernde Katzen zu töten."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Tötung nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass andere zumutbare und mildere Maßnahmen des Wildtierschutzes zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgversprechend sind. Auf Antrag und Nachweis des Jagdausübungsberechtigten erteilt die untere Jagdbehörde die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 als Allgemeinverfügung. Die Tötungsbefugnis gilt nicht gegenüber Blinden-, Hirten-, Dienst-, Jagd- und Rettungshunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Hundeführer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen. Hunde gelten als wildernd, wenn sie mehrfach dem Wild nachstellen und dieses im Jagdbezirk erkennbar gefährden können, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude dem Wild nachstellend angetroffen werden."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

37. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 2 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte "die Notzeit und" eingefügt.

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene naturnahe und ausgewogene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Wildarten, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden dürfen. Die Definition der Notzeit regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.

(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.

werden aufgehoben.

38. In § 44 Halbsatz 1 werden der Klammerzusatz " (§ 32 Abs. 2 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes)" und die Verweisung " § 27 BJG" durch die Verweisung " § 27 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

39. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen

  1. über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich ist, und
  2. welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes)."

40. In § 46 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 34 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 34 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

41. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die untere Jagdbehörde bestellt für jede Gemeinde auf die Dauer von vier Jahren einen Wildschadensschätzer und einen Stellvertreter."Die untere Jagdbehörde bestellt für ihren Zuständigkeitsbereich auf die Dauer von fünf Jahren in den Landkreisen mindestens fünf Schadensschätzer und in den kreisfreien Städten mindestens zwei Schadensschätzer."

b) Satz 2

Erforderlichenfalls sind mehrere Schätzer und Stellvertreter zu bestellen.

wird aufgehoben.

c) In dem neuen Satz 2 werden das Wort "Schätzer" durch das Wort "Schadensschätzer" ersetzt und die Worte "und Stellvertreter" gestrichen.

42. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Schaden" das Wort "landwirtschaftliche" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Schätzer" durch das Wort "Schadensschätzer" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Schätzers" durch das Wort "Schadensschätzers" ersetzt.

43. In § 49 wird der Klammerzusatz " (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

44. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) In den Landesjagdbezirken (§ 9) werden für die Wildbewirtschaftung, die Abschussplanung (§ 32) und die Verhinderung von Wildschäden auf eingezäunten Waldflächen (§ 44) die der unteren Jagdbehörde übertragenen Zuständigkeiten durch die Landesforstanstalt wahrgenommen. In den Eigenjagdbezirken des Bundes werden die in Satz 1 genannten Zuständigkeiten, durch die Bundesforsthauptstellen wahrgenommen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird der Absatz 3.

c) Folgender neue Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zuständige Behörde in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt und des Bundes sowie den im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirken ist für die Bejagung nach § 32 und die Verhinderung übermäßiger Wildschäden nach § 27 des Bundesjagdgesetzes die oberste Jagdbehörde. Bestätigungen oder Festsetzungen der Abschusspläne und Anordnungen nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgen für die im Nationalpark liegenden Jagdbezirke im Benehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium."

45. § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Jagdberater 19a

Zur sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirates ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Für die Jagdberater sind Stellvertreter zu benennen. Die Jagdberater und Stellvertreter sind für fünf Jagdjahre zu berufen. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch eine Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde geregelt. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.

" § 51 Jagdberater

Zur sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirates ehrenamtliche Jagdberater zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde geregelt. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden."

46. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 37 Abs. 1 BJG)" durch den Klammerzusatz " (§ 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, des Amtstierarztes und des Naturschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Landwirtschaft sowie je einem Vertreter der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Berufsjäger, des Tierschutzes und des Veterinärwesens.

"(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jagd und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaft, des Amtstierarztes und des Naturschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und fünfzehn Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Jagd, der Jagdgenossenschaft und der Landwirtschaft sowie je einem Vertreter der Berufsjagd, der Falknerei, der Fischereiwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. der örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger, soweit es sich um Vertreter der Jäger handelt;"1. der örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger, soweit es sich um Vertreter der Jagd handelt, wobei die örtlich zuständige Vereinigung der Jäger mit der höchsten Mitgliederzahl den Vertreter vorschlagen soll und die anderen örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger den Stellvertreter;"

bb) In Nummer 6 werden die Worte " § 29 BNatG anerkannten Naturschutzverbände" durch die Worte " § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Vereinigungen" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden vor dem Wort "Jagdgenossenschaftsverbände" die Worte "örtlich zuständigen" eingefügt und das Wort "Jagdgenossenschaften" durch das Wort "Jagdgenossenschaft" ersetzt.

dd) Folgende neue Nummern 8 und 9 werden eingefügt:

"8. des Landesverbandes der Berufsjäger Thüringen, soweit es sich um Vertreter der Berufsjagd handelt;

9. der Landesvereinigungen für Falknerei, soweit es sich um Vertreter der Falknerei handelt;"

ee) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummer 10 und 11.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige und Behördenvertreter zugezogen werden. Die Vorsitzenden der Jagdbeiräte ziehen je einen Vertreter von Niederwild- und Hochwildhegegemeinschaften zu den Jagdbeiräten hinzu, wenn es um Fragen der Hege und Bejagung geht. Bestehen im Bereich einer unteren Jagdbehörde keine Hochwildhegegemeinschaften, wird anstelle deren Vertreter ein weiterer Vertreter von Niederwildhegegemeinschaften hinzugezogen. Das Hinzuziehen erfolgt auf der Ebene der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der Jägerschaft und auf der Ebene der obersten Jagdbehörde im Benehmen mit der Vereinigung der Jäger."(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige sowie Vertreter von Behörden und Hegegemeinschaften zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben."

47. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vereinigung" durch das Wort "Mitwirkung von Vereinigungen" ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "der Vereinigung" werden durch die Worte "von Vereinigungen" ersetzt.

bb) Der Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 BJG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes)" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Worte "50 vom Hundert" durch die Worte "die Hälfte" und die Worte "Jahres- oder Dreijahresjagdscheines" durch das Wort "Jahresjagdscheines" ersetzt.

48. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 19 Abs. 3 BJG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Sind in derselben Sache die Zuständigkeitsbereiche mehrerer unterer Jagdbehörden betroffen, kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit nur einer unteren Jagdbehörde bestimmen."

49. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 41a BJG" durch die Verweisung " § 41a des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 12 Abs. 4 BJG" durch die Verweisung " § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt.

50. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer:
  1. entgegen § 21 Abs. 3 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört;
  2. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 4 zuwiderhandelt;
  3. entgegen § 29 Abs. 1 und 2
    1. als Jagdausübender eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,
    2. die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist,
    3. die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,
    4. das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln, soweit das Ablappen verboten ist,
    5. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, synthetischen Mitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt,
    6. die Jagd in einem Umkreis von 100 Metern an Gewässern unter Verwendung von bleihaltigem Schrot ausübt;
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5
    1. den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,
    2. die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht fristgerecht abgibt oder
    3. der unteren Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder dies ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile von diesen auf Verlangen nicht vorzeigt;
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4
    1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtung oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abschließt oder der unteren Jagdbehörde zur Kenntnis vorlegt,
    2. es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder
    3. beim Überschreiten der Grenze geladene Waffen mit sich führt, das Wild nicht versorgt und das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt;
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1 bei der Such-, Drück- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet oder entgegen § 39 Abs. 2 der Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes nicht nachkommt;
  7. ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt und solche erlegt oder in einer Entfernung von weniger als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt bejagt;
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt;
  9. einer vollziehbaren vorläufigen Anordnung nach § 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt;
  10. vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen einer aufgrund des § 22 Abs. 3, der §§ 23, 29 Abs. 4, des § 31 Abs. 1 und 2, des § 32 Abs. 7, des § 37a, des § 43 Abs. 3 oder des § 49 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, zuwiderhandelt.
"(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer:
  1. entgegen § 21 Abs. 3 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 29 Abs. 1 und 3
    1. als Jagdausübender eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,
    2. die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist,
    3. die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,
    4. das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln, soweit das Ablappen verboten ist,
    5. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder elektrischem Strom ausübt,
    6. die Jagd in einem Umkreis von 100 Metern an Gewässern unter Verwendung von bleihaltigem Schrot ausübt,
    7. Fanggeräte und Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen bestimmt sind, verwendet,
  4. 4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5
    1. den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,
    2. die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht fristgerecht abgibt,
    3. der unteren Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder
    4. der unteren Jagdbehörde oder den der Jagdbehörde nach § 32 Abs. 4 Satz 3 gleichgestellten Personen das erlegte Wild oder Teile desselben auf Verlangen nicht vorzeigt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5
    1. es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen,
    2. das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt, beim Überschreiten der Grenze geladene Langwaffen mit sich führt, das Wild nicht versorgt, das Wild fortschafft oder dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes nicht abliefert oder
    3. es unterlässt, innerhalb von drei Monaten die hinsichtlich der Aneignung von Trophäen und der Anrechnung von Trophäenträgern auf den Abschussplan abweichende Vereinbarung bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1, 2 oder 3
    1. bei der Such-, Drück- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild keine brauchbaren Jagdhunde verwendet,
    2. der Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes nicht nachkommt oder
    3. bei der Gefahr eines Überjagens von Jagdhunden als Jagdausübungsberechtigter des die Jagd oder die Brauchbarkeitsprüfung ausrichtenden Jagdbezirkes die Durchführung derselben spätestens sieben Tage vor deren Beginn den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke nicht angezeigt hat oder die zulässige Anzahl überschreitet, ohne hierfür eine anderweitige Vereinbarung vorweisen zu können,
  7. ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt oder solche tötet,
  8. einer vollziehbaren vorläufigen Anordnung nach § 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 23, 29 Abs. 6 Satz 1, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 7, des § 34 Abs. 3, des § 37 Abs. 7 Satz 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 oder des § 49 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, zuwiderhandelt; Gleiches gilt für die nach § 29 Abs. 6 Satz 3 erlassenen Einzelanordnungen,
  10. entgegen § 16 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Halbsatz 1 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht,
  11. entgegen § 17 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt,
  12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt,
  13. entgegen § 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene, nicht in einem Überzug befindliche oder mit nicht verbundenem Schloss versehene Waffen oder nicht angeleinte Hunde mitführt,
  14. trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,
  15. trotz Abmahnung durch den Berechtigten
    die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt oder vorsätzlich die Jagdausübung stört und oder sich oder andere in Gefahr bringt,
  16. Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt,
  17. entgegen § 41 Abs. 7 als Jagdausübungsberechtigter oder als bestätigter Jagdaufseher bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist, sofern das zumutbar ist oder als bestätigter Jagdaufseher das Dienstabzeichen nicht trägt,
  18. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht aus anderen Gründen mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
    1. vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Jagdausübungsberechtigten oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,
    2. als Fahrzeugführer Schalenwild durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in § 24 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt.

b) Absatz 2

(2) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer:
  1. entgegen § 16 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht;
  2. entgegen § 17 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt;
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt;
  4. entgegen § 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene, nicht in einem Überzug befindliche oder mit nicht verbundenem Schloss versehene Waffen oder nicht angeleinte Hunde mitführt;
  5. trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt;
  6. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt oder vorsätzlich die Jagdausübung stört und sich oder andere in Gefahr bringt;
  7. Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt,
  8. entgegen § 41 Abs. 7 als Jagdausübungsberechtigter bei der Ausübung des Jagdschutzes das Jagdschutzabzeichen oder als bestätigter Jagdaufseher das Dienstabzeichen nicht trägt oder auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist, sofern das zumutbar ist;
  9. entgegen § 42 Abs. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht aus anderen Gründen mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist;
    1. vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs. 1) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt;
    2. als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 BJG) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in § 24 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die untere Jagdbehörde; in den Landesjagdbezirken und den Eigenjagdbezirken des Bundes die Landesforstanstalt."(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die untere Jagdbehörde. Zuständige Behörde nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 ist in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt und des Bundes sowie den im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirken die oberste Jagdbehörde."

51. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Jagdgesetzes

Das Thüringer Jagdgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Jagd in einem Umkreis von 100 Metern an Gewässern unter Verwendung von bleihaltigem Schrot auszuüben;"5. die Jagd unter Verwendung von bleihaltigem Schrot auszuüben;"

2. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f erhält folgende Fassung:

altneu
f) die Jagd in einem Umkreis von 100 Metern an Gewässern unter Verwendung von bleihaltigem Schrot ausübt,"f) die Jagd unter Verwendung von bleihaltigem Schrot ausübt,"

Artikel 3
Thüringer Jagdzeitenverordnung

§ 1 der Thüringer Jagdzeitenverordnung vom 8. Juni 1999 (GVBl. S. 381), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: Marderhund, Mink, Sumpfbiber (Nutria), Waschbär, Elster, Nilgans und Rabenkrähe."

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Für Marderhund, Mink, Sumpfbiber (Nutria), Waschbär und Nilgans wird keine Schonzeit festgelegt."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 192041

ENDE