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Regelwerk Technsiche Regeln, BioStoffV, TRBA
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BBA-KostV - Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft

Vom 5. Oktober 1998
(BGBl. I Nr. 69 vom 13.10.1998; 2001 S. 3366)



Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

§ 1 Erhebung von Kosten

Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erhebt für

  1. Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, insbesondere Entscheidungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, und
  2. berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Berechnung der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen

  1. des Pflanzenschutzmittels,
  2. des Pflanzenschutzgerätes sowie
  3. des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,

für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer gebührenpflichtigen berichterstattenden Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 4 Auslagen

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für
    1. die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
    2. die Entseuchung von Böden,
    3. den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
    4. den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
    5. die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
    6. Verbrauchsmaterial,
    7. die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
  2. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für
    1. Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
    2. Betriebsstoffe,
    3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
    4. den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
    5. die Herstellung der Prüffähigkeit.

§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen

(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn die Biologische Bundesanstalt durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffentliches Interesse besteht und

  1. der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist, oder
  2. das Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Naturhaushalt, abgesehen vom zu bekämpfenden Schadorganismus, besonders verträglich ist.

(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn

  1. die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,
  2. die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder
  3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß er den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.

§ 6 Übergangsregelung

Für Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 1, die bis zum 13. Oktober 1998 veranlaßt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 1. September 1981 (BGBl. I S. 901) außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 2 Abs. 1)


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
1000Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 
1100sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz12.000 bis 50.800
1101im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen4.300 bis 17.200
1102im Falle von Mitteln gegen Nagetiere6.000 bis 25.500
1103im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge8.000 bis 33.600
1104im Falle von Beizmitteln10.000 bis 42.200
1105im Falle von Keimhemmungsmitteln7.900 bis 33.000
1106im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 11017.500 bis 32100
1200sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz35.300 bis 143.400
1201im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents11.500 bis 48.200
1202im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen14.600 bis 60.800
1203im Falle von Mitteln gegen Nagetiere16.400 bis 68 800
1204im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge25.500 bis 106 400
1205im Falle von Beizmitteln30.400 bis 127.000
1206im Falle von Keimhemmungsmitteln25.100 bis 104.300
1207im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201 und 120223.200 bis 95.800
1300sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz23.800 bis 143.400
1301im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents6.600 bis 42 400
1302im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen8.000 bis 48 800
1303im Falle von Mitteln gegen Nagetiere9 .200 bis 63100
1304im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge14 900 bis 90 600
1305im Falle von Beizmitteln17 500 bis 111 300
1306im Falle von Keimhemmungsmitteln14 800 bis 89.000
1307im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301 und 130212 600 bis 84 900
1400sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist11 900 bis 71 700
1401im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents3 300 bis 21 250
1402im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen4.000 bis 24 400
1403im Falle von Mitteln gegen Nagetiere4 600 bis 31 550
1404im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge7 450 bis 45 300
1405im Falle von Beizmitteln8 750 bis 55 650
1406im Falle von Keimhemmungsmitteln7 400 bis 44 500
1407im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401 und 14026 300 bis 42 450
1500sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf genommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz3 400 bis 24100
1600sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt570
1700Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a

Pflanzenschutzgesetz

5.000 bis 20 400
1800Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz1 700
1900Änderung der Zulassung
1910im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung50 bis 250
1920im Falle der Änderung der Formulierung290 bis 1 150
1930Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen4 100 bis 16 400


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
2000Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
2100Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz86.000 bis 143 400
3000Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz
3100Pflanzenstärkungsmittel, §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz
3110allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz290
3120zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz800 bis 5200
3200Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz570
3220zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz6 900 bis 28 700
4000Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
4100Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp), § § 25 ff. Pflanzenschutzgesetz
4110allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen100 bis 2 900
4120Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz57 bis 14 300
4130Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz57 bis 340
4140allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz ein gereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps)100 bis 2 900
4200Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung)
4210allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz57 bis 170
4220Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen
4221Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung)1 700 bis 11500
4222Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)2 300 bis 14 300
4223rückentragbare Motorgeräte800 bis 4.000
4224tragbare Nebelgeräte570 bis 2 900
4225handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte460 bis 2 300
4226tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer)460 bis 2 300
4227handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel230 bis 1 700
4230Beizgeräte für Saatgetreide1 600 bis 8.000
4240sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung)230 bis 9 800
4250Geräteteile 
4251Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen bogen)900 bis 4.000
4252Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze570 bis 2 900
4253Schläuche290 bis 1 150
4254Pumpen400 bis 1 700
4255andere Geräteteile230 bis 3 400
4260Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen115 bis 7200
4270Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile57 bis 7200
4280erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte 
 oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen23 bis 1 400
4290für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255115 bis 7200
4300Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz125 bis 500
5000Sonstige Amtshandlungen 
5100Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 
5110für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz115 bis 400
5120bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz290 bis 5 700
5130zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz570 bis 8 600
5200Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut- und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz115 bis 400
5300Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutz mittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz2 900 bis 14 300
5400Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfenSätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300
5500Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind290 bis 1 150
5600Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung10 bis 57


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