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Regelwerk
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ISPM Nr. 15 - Internationale Standards für Phytosanitäre Maßnahmen
Überarbeitung von Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (2009)

Vom 28. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 177 vom 24.11.2011 S. 4177 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Einführung Geltungsbereich

Dieser Standard beschreibt phytosanitäre Maßnahmen, die das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen, das mit dem Verbringen von aus Rohholz hergestelltem Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel einhergeht, reduzieren. Das in diesem Standard beschriebene Holzverpackungsmaterial umfasst Stauholz, aber nicht Verpackungen aus Holz, das so verarbeitet wurde, dass es frei von Schadorganismen ist (z.B. Sperrholz).

Die in diesem Standard beschriebenen phytosanitären Maßnahmen sollen keinen permanenten Schutz vor dem Befall mit Schadorganismen oder anderen Organismen bieten.

Erklärung zur Umweltverträglichkeit

Es ist bekannt, dass Schadorganismen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Waldes und auf die Biodiversität haben. Die Umsetzung dieses Standards soll die Verbreitung von Schadorganismen und demnach auch ihre negativen Auswirkungen wesentlich reduzieren. Mangels alternativer zur Verfügung stehender Behandlungen für bestimmte Situationen oder für alle Länder oder der Verfügbarkeit anderer geeigneter Verpackungsmaterialien, wird die Behandlung mit Methylbromid in diesen Standard aufgenommen. Methylbromid führt bekanntermaßen zu einem Abbau der Ozonschicht. Eine CPM-Empfehlung für die Ersetzung oder die Reduzierung der Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) wurde hinsichtlich dieses Sachverhalts verabschiedet. Alternative umweltfreundlichere Behandlungen werden weiter verfolgt.

Quellenangaben

Transitsendungen, 2006. ISPM Nr. 25, FAO, Rom. Exportzertifizierungssystem, 1997. ISPM Nr. 7, FAO, Rom.

Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, 2008. ISPM Nr. 5, FAO, Rom.

Leitlinien für ein phytosanitäres Verfahren bei Einfuhren, 2004. ISPM Nr. 20, FAO, Rom.

Leitlinien für die Inspektion, 2005. ISPM Nr. 23, FAO, Rom.

Leitlinien für die Notifizierung bei Nichtkonformität und Notfallmaßnahmen, 2001. ISPM Nr. 13, FAO, Rom.

ISO 3166-1-alpha-2 Code Elemente (http://www.iso.org/iso/ english_country_names_and_code elements).

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen, 1997. FAO, Rom.

Pflanzengesundheitliche Behandlungen für geregelte Schadorganismen, 2007. ISPM Nr. 28, FAO, Rom.

Ersetzung oder Reduzierung für die Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme, 2008. CPM-Empfehlung, FAO, Rom.

Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 2000. Ozon-Sekretariat, Umweltprogramm der Vereinten Nationen. ISBN: 92-807-1888-6 (http://www. unep.org/ozone/pdfs/Montreal-Protoco12000.pdf).

Definitionen

Definitionen der in diesem Standard genutzten phytosanitären Begriffe finden Sie in ISPM Nr. 5 (Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, 2008).

Grundelemente der Anforderungen

Anerkannte phytosanitäre Maßnahmen, die das durch den Gebrauch von Holzverpackungsmaterial bestehende Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen beträchtlich senken, sind die Verwendung von entrindetem Holz (mit einer gewissen Toleranz für Restrinde) und die Anwendung von anerkannten Behandlungen (wie in Anhang 1 festgelegt). Die Anwendung der anerkannten Markierung (wie in Anhang 2 festgelegt) stellt sicher, dass Holzverpackungsmaterial, das den anerkannten Behandlungen unterzogen wurde, leicht zu identifizieren ist. Die anerkannten Behandlungen, die Markierung und ihre Verwendung werden beschrieben.

Die Nationalen Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs) der Ausfuhr- und Einfuhrländer haben spezifische Verantwortungsbereiche. Behandlung und Aufbringen der Markierung geschehen immer unter Aufsicht der NPPO. NPPOs, die die Nutzung der Markierung erlauben, sollten die Anwendung der Behandlungen, die Verwendung der Markierung und ihr Aufbringen durch Erzeuger/Behandlungsanbieter beaufsichtigen (oder zumindest auditieren oder überprüfen), und sollten Inspektions- oder Überwachungs- und Überprüfungsverfahren einführen. Besondere Anforderungen gelten für repariertes oder wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial. Die NPPOs der Einfuhrländer müssen die anerkannten phytosanitären Maßnahmen als Grundlage akzeptieren, um die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial ohne weitere phytosanitäre Einfuhranforderungen bezüglich des Holzverpackungsmaterials zu gestatten und können bei der Einfuhr überprüfen, ob die Anforderungen des Standards erfüllt worden sind. Wenn die Anforderungen dieses Standards für Holzverpackungsmaterial nicht beachtet werden, sind die NPPOs auch für durchzuführende Maßnahmen und gegebenenfalls der Meldung bei Nichtkonformität verantwortlich.

Anforderungen

1 Grundlagen für die Regelungen

Holz von lebenden oder toten Bäumen kann von Schadorganismen befallen sein. Holzverpackungsmaterial wird häufig aus Rohholz hergestellt, das möglicherweise nicht ausreichend verarbeitet oder behandelt worden ist, um Schadorganismen zu entfernen oder zu töten. Deshalb bleibt es ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen. Insbesondere bei Stauholz hat sich herausgestellt, dass das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen höher ist. Darüber hinaus wird Holzverpackungsmaterial sehr häufig wiederverwendet, repariert oder wiederaufgearbeitet (Beschreibung siehe Abschnitt 4.3). Die Bestimmung des wirklichen Ursprungs jeglichen Holzverpackungsmaterials gestaltet sich als schwierig, und daher ist die Ermittlung seines phytosanitären Status nicht einfach. Aus diesem Grund kann das normale Verfahren zum Durchführen einer Schadorganismus-Risikoanalyse, um darüber zu entscheiden, ob Maßnahmen notwendig sind und wenn ja, in welchem Ausmaß, für Holzverpackungsmaterial oft nicht zum Einsatz kommen. Deshalb beschreibt dieser Standard weltweit anerkannte Maßnahmen für Holzverpackungsmaterial, die von allen Ländern angewendet werden können, um das Risiko der Einschleppung und Verbreitung der meisten Quarantäneschadorganismen, die mit dem Material in Zusammenhang stehen könnten, beträchtlich zu reduzieren.

2 Geregeltes Holzverpackungsmaterial

Diese Leitlinien gelten für alle Arten von Holzverpackungsmaterial, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr vor allem für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz 1, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die in fast jeder eingeführten Sendung vorhanden sein können, auch in Sendungen, die normalerweise nicht einer phytosanitären Inspektion unterworfen würden.

2.1 Ausnahmen

Für die folgenden Gegenstände ist das Risiko niedrig genug, um sie von den Bestimmungen dieses Standards 2 auszunehmen:

3 Phytosanitäre Maßnahmen für Holzverpackungsmaterial

Dieser Standard beschreibt phytosanitäre Maßnahmen (einschließlich Behandlungen), die für Holzverpackungsmaterial anerkannt wurden und gibt Hinweise für die Zulassung neuer oder überarbeiteter Behandlungen.

3.1 Anerkannte phytosanitäre Maßnahmen

Die in diesem Standard beschriebenen anerkannten phytosanitären Maßnahmen bestehen aus phytosanitären Verfahren einschließlich Behandlungen und Markierung des Holzverpackungsmaterials. Durch das Aufbringen der Markierung ist die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses überflüssig, da sie anzeigt, dass die international anerkannten phytosanitären Maßnahmen angewendet wurden. Diese phytosanitären Maßnahmen sollten von allen Nationalen Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs) als Grundlage für die Einfuhrgenehmigung von Holzverpackungsmaterial ohne weitere besondere Anforderungen anerkannt werden. Geforderte phytosanitäre Maßnahmen, die über die Anforderungen einer anerkannten Maßnahme gemäß diesem Standard hinaus gehen, sind technisch zu begründen.

Die in Anhang 1 beschriebenen Behandlungen gelten als äußerst wirksam gegen die meisten Schadorganismen von lebenden Bäumen, die mit Holzverpackungsmaterial in Zusammenhang stehen, das im internationalen Handel benutzt wird. Diese Behandlungen werden mit der Verwendung von entrindetem Holz für die Herstellung von Holzverpackungen kombiniert, was auch dazu dient, die Wahrscheinlichkeit eines Neubefalls durch Schadorganismen, die an lebenden Bäumen vorkommen, zu reduzieren. Diese Maßnahmen wurden auf folgender Grundlage verabschiedet:

Die Herstellung von anerkanntem Holzverpackungsmaterial (einschließlich Stauholz) umfasst drei wesentliche Vorgänge: Behandlung, Fertigung und Markierung. Diese Vorgänge können in verschiedenen Einrichtungen ausgeführt werden oder mehrere oder alle diese Vorgänge können in einer Einrichtung erfolgen. Um die Bezugnahme zu erleichtern, wendet sich dieser Standard an Hersteller (solche, die das Holzverpackungsmaterial herstellen und die Markierung auf ordnungsgemäß behandeltes Holzverpackungsmaterial aufbringen dürfen) und Behandlungsanbieter (solche, die die anerkannten Behandlungen durchführen und die Markierung auf ordnungsgemäß behandeltes Holzverpackungsmaterial aufbringen dürfen).

Holzverpackungsmaterial, das den anerkannten Maßnahmen unterliegt, soll durch Aufbringen einer amtlichen Markierung entsprechend Anhang 2 gekennzeichnet werden. Diese Markierung besteht aus einem bestimmten Symbol, das zusammen mit Codes benutzt wird, die zur Identifizierung des jeweiligen Landes, des verantwortlichen Herstellers oder Behandlungsanbieters und der angewendeten Behandlung dienen. Nachfolgend werden alle Bestandteile solch einer Markierung gemeinsam als "die Markierung" bezeichnet. Die international anerkannte, nicht sprachspezifische Markierung erleichtert die Identifizierung von behandeltem Holzverpackungsmaterial bei Inspektionen vor der Ausfuhr, an der Einlassstelle oder anderswo. NPPOs sollten die Markierung entsprechend Anhang 2 als Grundlage für die Genehmigung der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial ohne weitere besondere Anforderungen anerkennen.

Zusätzlich zu der Anwendung einer der anerkannten Behandlungen gemäß Anhang 1 muss für die Fertigung von Holzverpackungsmaterial entrindetes Holz benutzt werden. Eine Toleranz für Restrinde wird in Anhang 1 angegeben.

3.2 Genehmigung von neuen oder überarbeiteten Behandlungsarten

Sobald neue technische Informationen zur Verfügung stehen, können bestehende Behandlungsarten überprüft und geändert werden, und neue alternative Behandlungen und/oder Behandlungsabläufe für Holzverpackungsmaterial können von der Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (CPM) gebilligt werden. Der ISPM Nr. 28 (Phytosanitäre Behandlungen für geregelte Schadorganismen, 2007) bietet einen Leitfaden zu IPPC-Verfahren für die Genehmigung von Behandlungen. Wenn eine neue Behandlungsart oder ein überarbeiteter Behandlungsablauf für Holzverpackungsmaterial zugelassen und in diesen ISPM eingefügt wird, muss Material, das bereits nach den vorherigen Behandlungsarten und/oder -abläufen behandelt wurde, nicht erneut behandelt oder markiert werden.

3.3 Alternative bilaterale Absprachen

NPPOs können auch Maßnahmen akzeptieren, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, indem sie bilaterale Absprachen mit ihren Handelspartnern treffen. In solchen Fällen wird die Markierung gemäß Anhang 2 nicht angewendet, es sei denn, alle Anforderungen dieses Standards wurden erfüllt.

4 Pflichten der NPPOs

Um die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern, haben die aus- und einführenden Vertragsparteien und ihre NPPOs Pflichten (gemäß Artikel I, IV und VII des IPPC). Besondere Pflichten im Rahmen dieses Standards werden nachfolgend aufgeführt.

4.1 Rechtliche Überlegungen

Behandlung und Aufbringen der Markierung (und/oder ähnliche Systeme) müssen immer unter der Aufsicht der NPPO durchgeführt werden. NPPOs, die der Verwendung der Markierung zustimmen, tragen die Verantwortung dafür, dass alle Verfahren, die zur Durchführung dieses Standards genehmigt und verabschiedet wurden, alle in diesem Standard beschriebenen notwendigen Anforderungen erfüllen, und dass markiertes Holzverpackungsmaterial (oder Holz für die Herstellung von Holzverpackungsmaterial) entsprechend den Anforderungen dieses Standards behandelt und/oder hergestellt worden ist. Diese Pflichten umfassen:

Die NPPOs müssen die Anwendung der Behandlungen überwachen (oder zumindest auditieren oder überprüfen) und gegebenenfalls die Verwendung der Markierung und ihr Aufbringen genehmigen. Um zu verhindern, dass unbehandeltes oder nicht ausreichend/falsch behandeltes Holzverpackungsmaterial markiert wird, muss die Behandlung vor dem Aufbringen der Markierung erfolgen.

4.2 Aufbringen und Verwendung der Markierung

Die beschriebenen Markierungen, die auf gemäß diesem Standard behandeltem Holzverpackungsmaterial aufgebracht werden, müssen den Anforderungen des Anhangs 2 entsprechen.

4.3 Anforderungen an die Behandlung und Markierung von Holzverpackungsmaterial, das erneut verwendet, repariert oder wieder aufgearbeitet wird

NPPOs aus Ländern, in denen gemäß Anhang 2 markiertes Holzverpackungsmaterial repariert oder wieder aufgearbeitet wurde, müssen sicherstellen und bestätigen, dass Verfahren in Zusammenhang mit dem Export solchen Holzverpackungsmaterials diesem Standard vollständig entsprechen.

4.3.1 Wiederbenutzung von Holzverpackungsmaterial

Für eine Einheit Holzverpackungsmaterial, die entsprechend diesem Standard behandelt und markiert und nicht repariert, wieder aufgearbeitet oder anderweitig verändert wurde, ist eine erneute Behandlung oder Aufbringung der Markierung im Laufe der Nutzungsdauer der Einheit nicht erforderlich.

4.3.2 Repariertes Holzverpackungsmaterial

Repariertes Holzverpackungsmaterial ist Holzverpackungsmaterial, von dem bis zu etwa einem Drittel seiner Bestandteile entfernt oder ersetzt worden sind. NPPOs müssen sicherstellen, dass bei der Reparatur von markiertem Holzverpackungsmaterial nur solches Holz verwendet wird, das entsprechend diesem Standard behandelt worden ist oder aber jenes Holz, das aus Holzwerkstoffen zusammengesetzt oder hergestellt worden ist (wie in Abschnitt 2.1 beschrieben). Wenn behandeltes Holz für die Reparatur benutzt wird, muss jede hinzugefügte Komponente einzeln gemäß diesem Standard markiert worden sein.

Verschiedene Markierungen an Holzverpackungsmaterial können Probleme bei der Bestimmung des Ursprungs des Holzverpackungsmaterials bereiten, falls im Zusammenhang damit

Schadorganismen gefunden werden. Es wird daher empfohlen, dass die NPPOs der Länder, in denen Holzverpackungsmaterial repariert wird, die Anzahl der verschiedenen Markierungen auf einer einzelnen Einheit Holzverpackungsmaterial begrenzen. Deshalb können NPPOs aus Ländern, in denen Holzverpackungsmaterial repariert wird, verlangen, dass frühere Markierungen auf repariertem Holzverpackungsmaterial unkenntlich gemacht werden, die Einheit erneut entsprechend Anhang 1 behandelt und die Markierung dann gemäß Anhang 2 aufgebracht wird. Falls Methylbromid für die erneute Behandlung eingesetzt wird, müssen die Informationen in der CPM-Empfehlung zur Ersetzung oder Reduzierung der Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) berücksichtigt werden.

Falls Zweifel daran bestehen, dass alle Komponenten einer Einheit von repariertem Holzverpackungsmaterial gemäß diesem Standard behandelt worden sind, oder der Ursprung der Holzverpackungsmaterialeinheit oder ihrer Komponenten schwer festzustellen ist, müssen die NPPOs aus den Ländern, in denen Holzverpackungsmaterial repariert wird, verlangen, dass das reparierte Holzverpackungsmaterial nochmals behandelt oder vernichtet wird oder auf andere Art unterbunden wird, dass es im internationalem Handel als Holzverpackungsmaterial als standardkonform eingesetzt wird. Im Fall einer Nachbehandlung muss jede frühere Aufbringung der Markierung dauerhaft unkenntlich gemacht werden (z.B. durch Überstreichen oder Abschleifen). Nach erneuter Behandlung muss die Markierung entsprechend diesem Standard neu aufgebracht werden.

4.3.3 Wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial

Falls bei einer Einheit Holzverpackungsmaterial mehr als ungefähr ein Drittel ihrer Bestandteile ersetzt worden ist, wird die Einheit als wieder aufgearbeitet betrachtet. Während dieses Vorgangs können verschiedene Komponenten (mit zusätzlichem Aufarbeiten, falls nötig) kombiniert und dann zu weiterem Holzverpackungsmaterial zusammengesetzt werden. Wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial kann daher sowohl neue als auch zuvor benutzte Komponenten enthalten.

Frühere Markierungen auf wieder aufgearbeitetem Holzverpackungsmaterial müssen dauerhaft unkenntlich gemacht werden (z.B. durch Überstreichen oder Abschleifen). Wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial muss erneut behandelt werden und die Markierung muss dann gemäß diesem Standard neu aufgebracht werden.

4.4 Durchfuhr

Wenn Durchfuhrsendungen Holzverpackungsmaterial enthalten, das die Anforderungen dieses Standards nicht erfüllt, können NPPOs aus Durchfuhrländern Maßnahmen fordern, um sicherzustellen, dass das Holzverpackungsmaterial kein unzulässiges Risiko darstellt. Weitere Angaben zu Durchfuhrverfahren finden Sie in ISPM Nr. 25 (Transitsendungen, 2006).

4.5 Verfahren bei der Einfuhr

Da die meisten Sendungen Holzverpackungsmaterial enthalten, auch solche, die normalerweise nicht einer pflanzengesundheitlichen Untersuchung unterzogen werden, ist die Zusammenarbeit der NPPOs mit Organisationen wichtig, die sich normalerweise nicht mit der Überprüfung der Einhaltung von phytosanitären Einfuhranforderungen befassen. So trägt beispielsweise die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und anderen Beteiligten dazu bei, dass NPPOs Informationen über vorhandenes Holzverpackungsmaterial erhalten. Dies ist für eine effiziente Feststellung möglicher Nichtkonformität von Holzverpackungsmaterial wichtig.

4.6 Phytosanitäre Maßnahmen an der Einlassstelle bei Nichtkonformität

Relevante Informationen zu Nichtkonformität und Notfallmaßnahmen sind in den Abschnitten 5.1.6.1 bis 5.1.6.3 des ISPM Nr. 20 (Leitlinien für ein phytosanitäres Verfahren bei Einfuhren, 2004) und in ISPM Nr. 13 (Leitlinien zur Notifizierung bei Nichtkonformität und Notfallmaßnahmen, 2001) zu finden. Wegen der häufigen Wiederverwendung von Holzverpackungsmaterial müssen die NPPOs bedenken, dass das festgestellte nichtkonforme Verhalten eher in dem Herstellungs-, Reparatur- oder Aufarbeitungsland als in dem Export- oder Transitland stattgefunden hat.

Wenn Holzverpackungsmaterial nicht mit der erforderlichen Markierung versehen ist oder der Nachweis von Schadorganismen zeigt, dass die Behandlung nicht wirksam war, sollte die NPPO entsprechend reagieren und kann, falls erforderlich, eine Notfallmaßnahme ergreifen. Diese kann beispielsweise eine Beschlagnahme sein, bis die Situation geklärt wird, und kann gegebenenfalls zum Entfernen, zur Behandlung 3, zur Vernichtung (oder zu einer anderweitigen sicheren Entsorgung) oder zur Rücksendung des nichtkonformen Materials führen. Weitere Beispiele für geeignete Maßnahmen sind in Anhang 1 zu finden. Das Prinzip der geringsten Auswirkungen muss hinsichtlich jeder ergriffenen Notfallmaßnahme verfolgt werden, wobei zwischen der Handelssendung und dem begleitenden Holzverpackungsmaterial unterschieden werden soll. Sollten außerdem Notfallmaßnahmen notwendig sein und die NPPO Methylbromid einsetzen, müssen relevante Aspekte der CPM-Empfehlung über die Ersetzung oder Reduzierung der Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) beachtet werden.

Wenn lebende Schadorganismen gefunden werden, muss die NPPO des Einfuhrlandes das Ausfuhrland oder gegebenenfalls das Herstellungsland benachrichtigen. Wenn eine Einheit Holzverpackungsmaterial mehr als eine Markierung trägt, müssen die NPPOs vor dem Versenden einer Benachrichtigung wegen Nichtkonformität versuchen, den Ursprung der nichtkonformen Komponente(n) festzustellen. NPPOs werden auch dazu angehalten, Fälle fehlender Markierungen und andere Fälle von Nichtkonformität zu melden. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Abschnitt 4.3.2 muss angemerkt werden, dass das Vorhandensein mehrerer Markierungen auf einer einzelnen Einheit Holzverpackungsmaterial keine Nichtkonformität darstellt.

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Anerkannte Behandlungen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial Anhang 1

Nutzung von entrindetem Holz

Ungeachtet der angewendeten Behandlungsart muss Holzverpackungsmaterial aus entrindetem Holz gefertigt sein. Für diesen Standard kann jedwede Anzahl von visuell separaten und deutlich verschiedenen kleinen Rindenstücken verbleiben, wenn sie:

Für die Behandlung mit Methylbromid muss die Rinde vor der Behandlung entfernt werden, da das Vorhandensein von Rinde auf dem Holz die Wirksamkeit der Methylbromid-Behandlung beeinflusst. Bei Hitzebehandlung kann die Rinde vor oder nach der Behandlung entfernt werden.

Hitzebehandlung (Behandlungscode für die Markierung: HT)

Holzverpackungsmaterial muss entsprechend eines besonderen Zeit-Temperatur-Plans behandelt werden, demzufolge eine ununterbrochene Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten durch den gesamten Querschnitt des Holzes hinweg (einschließlich seines Kerns) erreicht werden muss. Verschiedene Energiequellen oder Vorgänge sind für die Erreichung dieser Parameter geeignet. So können beispielsweise Kammertrocknung, chemische Druckimprägnierung verbunden mit Hitzeeinwirkung, Mikrowellenbehandlung oder andere Behandlungen als Hitzebehandlungen angesehen werden, vorausgesetzt, dass sie die Parameter für die Hitzebehandlung gemäß diesem Standard erfüllen.

Behandlung mit Methylbromid (Behandlungscode für die Markierung: MB)

Der Einsatz von Methylbromid muss unter Berücksichtigung der CPM-Empfehlung Ersetzung oder Reduzierung der Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) erfolgen. NPPOs sind aufgefordert, die Nutzung alternativer Behandlungen zu unterstützen, die durch diesen Standard anerkannt sind 4.

Das Holzverpackungsmaterial muss mit Methylbromid entsprechend eines Plans begast werden, sodass das Mindestkonzentrations-Zeit-Produkt 5 (CT) für eine Dauer von 24 Stunden mit der in Tabelle 1 angegebenen Temperatur und End-Restkonzentration erreicht wird. Dieses CT-Produkt muss innerhalb des gesamten Holzes erzielt werden, einschließlich des Kerns, auch wenn die Konzentrationen in der umgebenden Atmosphäre gemessen werden. Die Mindesttemperatur des Holzes und der umgebenden Atmosphäre darf nicht weniger als 10 °C betragen und die Mindesteinwirkungszeit darf nicht weniger als 24 Stunden betragen. Überprüfungen der Gaskonzentrationen müssen mindestens nach zwei, vier und 24 Stunden durchgeführt werden (im Fall einer längeren Einwirkungszeit und geringeren Konzentrationen, müssen zusätzliche Messungen am Ende der Begasung erfasst werden).

Tabelle 1: Mindest-CT-Produkt über 24 Stunden für mit Methylbromid begastes Holzverpackungsmaterial

TemperaturCT (g⋅ h/m2) für 24 hMindest-Endkonzentration
(g/m2) nach 24 h
21 °C oder mehr65024
16 °C oder mehr80028
10 °C oder mehr90032

Ein Beispiel eines Ablaufplanes, der zur Erreichung der besonderen Anforderungen genutzt werden kann, ist in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2: Beispiel eines Behandlungsplanes, in dem das erforderliche Mindest-CT-Produkt für Holzverpackungsmaterial, das mit Methylbromid behandelt wurde, erreicht wird. (Die Anfangsdosis muss möglicherweise bei hoher Sorption oder Undichtigkeit der Begasungskammer erhöht werden.)

TemperaturDosierung (g/m2)Mindestkonzentration (g/m2) bei:
2 h4 h24 h
21 °C oder mehr48363124
16 °C oder mehr56423628
10 °C oder mehr64484232

NPPOs müssen sicherstellen, dass die folgenden Faktoren ordnungsgemäß von denjenigen erfüllt werden, die Methylbromid gemäß diesem Standard anwenden:

  1. Gebläse werden gegebenenfalls während der Gasverteilungsphase der Begasung eingesetzt, um sicherzustellen, dass eine gleichmäßige Verteilung erreicht wird. Sie müssen so positioniert sein, dass eine schnelle und effektive Verteilung innerhalb der Begasungskammer gewährleistet wird (möglichst innerhalb der ersten Stunde der Anwendung).
  2. Begasungskammern werden bis maximal 80 % ihres Volumens gefüllt.
  3. Begasungskammern müssen gut versiegelt und so gasundurchlässig wie möglich sein. Falls die Begasung unter einer Plane durchgeführt wird, muss diese aus gasdichtem Material bestehen und sachgemäß an Nähten und auf dem Boden abgedichtet sein.
  4. Der Boden des Ortes, an dem die Begasung stattfindet, muss entweder für das Begasungsmittel undurchlässig oder mit gasdichten Planen ausgelegt sein.
  5. Methylbromid wird oft mithilfe eines Verdampfers verteilt, um das Begasungsmittel vor seinem Eintreten in die Begasungskammer vollständig zu verdampfen.
  6. Eine Behandlung mit Methylbromid wird nicht bei Holzverpackungsmaterial mit einem Querschnitt von über 20 cm durchgeführt. Zwischen Holzstapeln müssen mindestens alle 20 cm Abstandshalter angebracht sein, um ein adäquates Zirkulieren und Eindringen des Methylbromids sicherzustellen.
  7. Bei der Kalkulation der Dosierung von Methylbromid wird ein Ausgleich für jegliche Gasmischungen (z.B. 2 % Chlorpikrin) vorgenommen, um sicherzustellen, dass die eingesetzte Gesamtmenge des Methylbromids der geforderten Dosierung entspricht.
  8. Mögliche Sorption des Methylbromids durch das behandelte Holzverpackungsmaterial oder ähnliche Erzeugnisse (z.B. Kisten aus Polystyrol) muss bei der Dosierungsrate zu Beginn und bei Produkthandhabungsverfahren im Falle einer Nachbehandlung berücksichtigt werden.
  9. Die gemessene Temperatur des Erzeugnisses oder der Umgebungsluft (je nachdem, welche niedriger ist) wird zur Bestimmung der Methylbromiddosis genutzt und muss während der Behandlungsdauer mindestens 10 °C betragen (einschließlich des Holzkerns).
  10. Zu begasendes Holzverpackungsmaterial darf nicht in Material eingewickelt oder mit Material beschichtet sein, das für das Begasungsmittel undurchlässig ist.
  11. Berichte über Methylbromid-Behandlungen werden von den Behandlungsanbietern für einen Zeitraum aufbewahrt, dessen Länge von der NPPO zu Auditzwecken bestimmt und festgelegt wird.

Wo dies technisch und ökonomisch machbar ist, sollten NPPOs vorschlagen, dass Maßnahmen zur Reduzierung oder Eliminierung der Methylbromid-Emissionen in die Atmosphäre ergriffen werden (beschrieben in der CPM-Empfehlung zur Ersetzung oder Reduzierung der Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008]).

Einführung alternativer Behandlungen und Überarbeitung zugelassener Behandlungspläne

Sobald neue technische Informationen zur Verfügung stehen, können derzeitige Behandlungsarten überprüft und geändert werden, und alternative Behandlungen und/oder neue Behandlungspläne für Holzverpackungsmaterial können durch die Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen eingeführt werden. Falls eine neue Behandlung oder ein geänderter Behandlungsplan für Holzverpackungsmaterial eingeführt und in diesen ISPM eingearbeitet wird, muss Material, das gemäß den früheren Behandlungsarten und/oder -plänen behandelt wurde, nicht erneut behandelt oder markiert werden.

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Die Markierung und ihr Aufbringen 6 Anhang 2

Eine Markierung, die anzeigt, dass Holzverpackungsmaterial einer anerkannten phytosanitären Behandlung gemäß diesem Standard unterworfen wurde, enthält die folgenden erforderlichen Komponenten:

Symbol

Das Design des Symbols (das gemäß nationaler, regionaler oder internationaler Verfahren eingetragen sein kann, entweder als Handelsmarke oder eine Zertifizierungs-/Sammel-/Garantiemarkierung) muss den nachfolgend gezeigten Beispielen sehr ähnlich sein und links von den anderen Komponenten angebracht werden.

Ländercode

Der Ländercode muss der aus zwei Buchstaben bestehende ISO-Ländercode sein (in den Beispielen als "XX" dargestellt). Er muss durch einen Teilungsstrich von dem Erzeuger-/Behandlungsanbietercode getrennt sein.

Erzeuger-/Behandlungsanbietercode

Der Erzeuger-/Behandlungsanbietercode ist ein eindeutiger Code, der dem Erzeuger des Holzverpackungsmaterials oder dem Behandlungsanbieter, der die Markierung anbringt oder der Firmeneinheit, die anderweitig gegenüber der NPPO verantwortlich ist durch die NPPO zugewiesen wird, um sicherzustellen, dass ordnungsgemäß behandeltes und markiertes Holz verwendet wurde (in den Beispielen als "000" dargestellt) . Die Anzahl und Anordnung der Kennziffern und/oder Buchstaben werden durch die NPPOs zugewiesen.

Behandlungscode

Der Behandlungscode ist eine Abkürzung des IPPC gemäß Anhang 1 für die angewendete anerkannte Maßnahme und in den Beispielen als "YY" dargestellt. Der Behandlungscode muss nach den kombinierten Länder- und Erzeuger-/Behandlungsanbietercodes erscheinen. Er muss in einer anderen Zeile stehen als der Ländercode und der Erzeuger-/Behandlungsanbietercode oder durch einen Bindestrich abgetrennt werden, falls er in derselben Linie wie die anderen Codes aufgeführt wird.

BehandlungscodeBehandlungsart
HTHitzebehandlung
MBMethylbromid

Aufbringen der Markierung

Größe, Schriftart und Platzierung der Markierung können variieren. Sie muss jedoch so groß sein, dass sie für Inspektoren ohne visuelles Hilfsmittel sowohl sichtbar als auch lesbar ist. Die Markierung muss rechtwinklig oder quadratisch und von einer Begrenzungslinie umgeben sein. Das Symbol wird von der Kodierung durch eine vertikale Linie getrennt. Zur Erleichterung der Nutzung von Schablonen, dürfen sich kleine Lücken in der Begrenzung, der vertikalen Linie und anderswo zwischen den Komponenten der Markierung befinden.

Innerhalb der Begrenzung der Markierung dürfen keine anderen Angaben enthalten sein. Falls zusätzliche Markierungen (z.B. Handelszeichen des Erzeugers, Logo der Genehmigungsstelle) als hilfreich angesehen werden, um die Nutzung der Markierung auf nationaler Ebene zu schützen, können solche Informationen zusätzlich angefügt werden, jedoch nur außerhalb der Begrenzungslinien der Markierung.

Die Markierung muss:

Die Markierung darf nicht mit der Hand gezeichnet sein.

Die Verwendung der Farben rot oder orange muss vermieden werden, da diese Farben für die Kennzeichnung von gefährlichen Gütern benutzt werden.

Wenn verschiedene Komponenten in eine Einheit Holzverpackungsmaterial zusammengefügt werden, wird die daraus hervorgehende zusammengesetzte Einheit als eine einzige zu markierende Einheit angesehen. Bei einer zusammengesetzten Einheit Holzverpackungsmaterial, die sowohl aus behandeltem Holz als auch aus Holzwerkstoffen besteht (und die bearbeitete Komponente keine Behandlung erfordert), kann es zweckdienlich sein, dass die Markierung auf den Komponenten des Holzwerkstoffes angebracht wird, um sicherzustellen, dass die Markierung sichtbar und ausreichend groß ist. Diese Herangehensweise an das Aufbringen der Markierung gilt nur für zusammengesetzte einzelne Einheiten, nicht für die temporäre Zusammenführung verschiedener Holzverpackungen.

Die besondere Beachtung der leserlichen Anbringung der Markierung auf Stauholz kann notwendig sein, da behandeltes Holz für die Verwendung als Stauholz möglicherweise bis zur Verladung auf ein Transportmittel nicht zur endgültigen Länge zurechtgesägt ist. Es ist wichtig, dass der Frachtführer versichert, dass sämtliches Stauholz für die Sicherung oder Unterstützung von Waren behandelt ist und die in diesem Anhang beschriebene Markierung aufzeigt, und dass die Markierungen deutlich und leserlich sind. Kleine Holzstücke, die nicht alle erforderlichen Elemente einer Markierung aufweisen, dürfen nicht als Stauholz genutzt werden. Möglichkeiten für die sachgemäße Markierung von Stauholz umfassen:

Die nachfolgend gezeigten Beispiele zeigen mehrere geeignete Varianten der erforderlichen Komponenten der Markierung, die zur Bestätigung dient, dass das solchermaßen markierte Holzverpackungsmaterial einer anerkannten Behandlung unterzogen worden ist. Veränderungen in dem Symbol werden nicht akzeptiert. Variationen im Layout der Markierung können akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass sie die Anforderungen gemäß diesem Anhang erfüllen.

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Beispiel 3: (Beispiel für eine Markierung mit Umrandung mit abgerundeten Ecken.)

Beispiel 4: (Beispiel für eine Markierung, die mit einer Schablone aufgebracht wurde. Es können kleine Lücken in der Umrandung sowie der vertikalen Linie und an anderen Stellen zwischen den Komponenten der Markierung vorhanden sein.)

Beispiel 5:

Beispiel 6:

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Beispiele für die sichere Entsorgung von nichtkonformem Holzverpackungsmaterial

Anlage 1

Diese Anlage enthält nur eine Empfehlung und ist kein verordnender Bestandteil des Standards.

Beispiele für die sichere Entsorgung
von nichtkonformem Holzverpackungsmaterial

Die sichere Entsorgung von nichtkonformem Holzverpackungsmaterial ist eine Möglichkeit des Risikomanagements, die die NPPO des Einfuhrlandes anwenden kann, wenn eine Notfall-

maßnahme nicht machbar oder nicht wünschenswert ist. Die unten aufgeführten Methoden werden für die sichere Entsorgung von nichtkonformem Holzverpackungsmaterial empfohlen:

  1. Verbrennen, falls erlaubt
  2. Tiefes Vergraben an Orten, die durch entsprechende Behörden genehmigt sind (Anmerkung: Die Vergrabungstiefe kann von klimatischen Bedingungen und dem zurückgewiesenen Schadorganismus abhängen, muss aber mindestens 2 Meter betragen. Das Material muss sofort nach dem Vergraben bedeckt werden und vergraben bleiben. Es ist zu beachten, dass tiefes Vergraben keine geeignete Entsorgungsmöglichkeit für mit Termiten oder Wurzelpathogenen befallenes Holz darstellt.)
  3. Weiterverarbeitung (Anmerkung: Das Kleinschnitzeln darf n u r angewendet werden, falls es mit einer weiteren Verarbeitung kombiniert ist, die von der NPPO des Einfuhrlandes zur Vernichtung der betreffenden Schadorganismen zugelassen ist, z.B. die Verarbeitung zu Holzfaserplatten.)
  4. Andere Methoden, die von der NPPO als wirksam gegen die betreffenden Schadorganismen zugelassen wurden.
  5. Gegebenenfalls Rücksendung zum Ausfuhrland.

Um das Risiko der Einschleppung oder Verbreitung von Schad Organismen zu minimieren, müssen bei Bedarf sichere Entsorgungsmethoden möglichst unverzüglich angewendet werden.

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1)
Holzsendungen (z.B. Nutzholz/Schnittholz) können durch Stauholz gestützt sein, das aus Holz der gleichen Art und Qualität besteht und das die gleichen phytosanitären Anforderungen wie das Holz der Sendung erfüllt. In solchen Fällen kann das Stauholz als Teil der Sendung und nicht als Holzverpackungsmaterial im Sinne dieses Standards betrachtet werden.
2) Nicht alle Arten von Geschenkverpackungen oder Fässer wurden so hergestellt, dass sie frei von Schadorganismen sind, sodass der Geltungsbereich dieses Standards für bestimmte Arten zutrifft. Gegebenenfalls können die NPPOs der Ein- und Ausfuhrländer besondere Vereinbarungen für diese Warenarten treffen.
3) Dies muss nicht unbedingt eine durch diesen Standard anerkannte Behandlung sein.
4) Außerdem haben IPPC-Vertragsparteien möglicherweise Verpflichtungen gemäß dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.
5) Das CT-Produkt für die Behandlung mit Methylbromid gemäß diesem Standard ist die Summe des Produkts der Konzentration (g/m2) und Zeit (h) über die Behandlungsdauer.
6) Länder müssen bei der Einfuhr schon früher erzeugtes Holzverpackungsmaterial mit einer Markierung akzeptieren, das früheren Versionen dieses Standards entspricht.

Bekanntmachung des Internationale Standards für hölzernes Verpackungsmaterial , erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen

Vom 28. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 177 vom 24.11.2011 S. 4177)

Das julius Kühn-Institut gibt den Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM 15) in deutscher Sprache bekannt.

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