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Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

(von der FAO-Konferenz während ihrer 29. Sitzung im November 1997 angenommene neue überarbeitete Fassung)

Vom 19. August 2004
(BGBl. II Nr. 26 vom 25.08.2004 S. 1154)



Präambel

Die Vertragsparteien -

in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und bei der Verhütung ihrer internationalen Verbreitung, insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete;

in Anerkennung der Tatsache, dass pflanzengesundheitliche Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und transparent sein sollen und nicht so angewendet werden sollen, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung insbesondere des internationalen Handels darstellen;

in dem Wunsch, eine enge Abstimmung der darauf abzielenden Maßnahmen sicherzustellen;

in dem Wunsch, einen Rahmen für die Entwicklung und Anwendung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Maßnahmen sowie für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards zu schaffen;

unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze zum Schutz der Gesundheit von Pflanzen, Menschen und Tieren sowie der Umwelt und

in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, wozu auch das Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmaßnahmen gehört -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I Ziele und Verpflichtungen

(1) Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und den von den Vertragsparteien aufgrund des Artikels XVI angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt unbeschadet aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte eingegangener Verpflichtungen die Verantwortung für die Erfüllung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet.

(3) Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen den Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, erfolgt nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

(4) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmäßig halten, neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lager, Verpackung, Beförderungsmittel, Behälter, Erden und auf andere Organismen, Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.

Artikel II 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen:

"Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen" bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet - ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon -, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Maße vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen unterliegt;

"Kommission" bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen;

"gefährdetes Gebiet" bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt;

"Ansiedlung" bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen;

"harmonisierte pflanzengesundheitliche Maßnahmen" bezeichnet pflanzengesundheitliche Maßnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Normen festgelegt haben;

"internationale Standards" bezeichnet internationale Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden;

"Einschleppung" bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt;

"Schadorganismus" bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

"Risikoanalyse von Schadorganismen" bezeichnet den Vorgang der Bewertung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Maßnahmen;

"pflanzengesundheitliche Maßnahme" bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen;

"Pflanzenerzeugnisse" bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;

"Pflanzen" bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, einschließlich Samen und Keimplasma;

"Quarantäneschadorganismus" bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

"regionale Standards" bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden;

"geregelter Artikel" bezeichnet alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organismen, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen, für die pflanzengesundheitliche Maßnahmen für nötig erachtet werden, beherbergen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden;

"geregelter Nicht-Quarantäneschadorganismus" bezeichnet einen Nicht-Quarantäneschadorganismus, dessen Vorkommen an Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen durch unannehmbare wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt und der daher im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gesetzlich geregelt wird;

"geregelter Schadorganismus" bezeichnet einen Quarantäneschadorganismus oder einen geregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus;

"Sekretär" bezeichnet den nach Artikel XII ernannten Sekretär der Kommission;

"fachlich gerechtfertigt" bedeutet gerechtfertigt aufgrund von Schlussfolgerungen, die aus einer geeigneten Risikoanalyse von Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen vergleichbaren Untersuchung und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Informationen gezogen wurden.

(2) Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie sind nicht so anzusehen, als berührten sie die aufgrund innerstaatlicher Gesetze oder sonstiger Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel III Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte.

Artikel IV Allgemeine Bestimmungen über die organisatorischen Maßnahmen für den Pflanzenschutz in den einzelnen Staaten

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nach bestem Vermögen Vorkehrungen für die Einrichtung einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel aufgeführten Hauptzuständigkeiten zu treffen.

(2) Zu den Zuständigkeiten einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:

  1. Ausstellung von Zeugnissen im Zusammenhang mit den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der einführenden Vertragspartei für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln;
  2. Überwachung von Pflanzen während des Wachstums sowohl auf Kulturland (unter anderem Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäuser und Laboratorien) als auch auf Nichtkulturland sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um das Vorkommen, den Ausbruch und die Verbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen; dies schließt die in Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a genannte Meldung ein;
  3. Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung sonstiger geregelter Artikel, insbesondere um die Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
  4. Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im internationalen Handelsverkehr, um die pflanzengesundheitlichen Vorschriften zu erfüllen;
  5. Schutz gefährdeter Gebiete sowie die Ausweisung, Erhaltung und Überwachung schadorganismusfreier Gebiete sowie von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;
  6. Durchführung von Risikoanalysen von Schadorganismen;
  7. Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass die pflanzengesundheitliche Sicherheit der Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen im Hinblick auf Zusammensetzung, Ersatz und Wiederbefall vor der Ausfuhr gewährleistet ist;
  8. Schulung und Weiterbildung des Personals.

(3) Jede Vertragspartei trifft nach bestem Vermögen Vorkehrungen für

  1. die Weitergabe von Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets über geregelte Schadorganismen sowie Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;
  2. Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;
  3. den Erlass pflanzengesundheitlicher Bestimmungen sowie
  4. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die für die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich sind.

(4) Jede Vertragspartei legt dem Sekretär einen Bericht über ihre innerstaatliche amtliche Pflanzenschutzorganisation und über Veränderungen in dieser Organisation vor. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Bericht über ihre organisatorischen Maßnahmen für den Pflanzenschutz zur Verfügung.

Artikel V Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen

(1) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, um sicherzustellen, dass ausgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige geregelte Artikel und Sendungen mit diesem Inhalt der nach Absatz 2 Buchstabe b auszustellenden Bescheinigung entsprechen.

(2) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen:

  1. Die Untersuchung von Sendungen sowie andere damit verbundene Tätigkeiten für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen dürfen nur von oder unter Aufsicht der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation vorgenommen werden. Die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse erfolgt durch öffentliche Bedienstete, die fachlich qualifiziert und von der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation beauftragt sind, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle tätig zu sein; dieses Personal verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen, so dass die Behörden der einführenden Vertragsparteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Urkunde anerkennen können.
  2. Pflanzengesundheitszeugnisse oder ihre elektronische Entsprechung - soweit von der betreffenden einführenden Vertragspartei anerkannt - sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Beim Ausfüllen und Ausstellen der Zeugnisse sind einschlägige internationale Standards zu berücksichtigen.
  3. Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein fachlich gerechtfertigtes Maß zu beschränken.

Artikel VI Geregelte Schadorganismen

(1) Die Vertragsparteien können pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Quarantäneschadorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen verlangen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind

  1. nicht strenger als Maßnahmen, die auf dieselben Schadorganismen Anwendung finden, wenn sie im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei vorhanden sind, und
  2. begrenzt auf das zum Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der vorgesehenen Verwendung notwendige Maß und können von der betreffenden Vertragspartei fachlich gerechtfertigt werden.

(2) Die Vertragsparteien verlangen keine pflanzengesundheitlichen Maßnahmen für nicht geregelte Schadorganismen.

Artikel VII Einfuhrbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien haben das souveräne Recht, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im Einklang mit anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften zu regeln, um die Einschleppung und/oder Verbreitung geregelter Schadorganismen in ihr/ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie

  1. für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln pflanzengesundheitliche Maßnahmen vorschreiben und ergreifen; hierzu gehören zum Beispiel Untersuchung, Einfuhrverbot und Behandlung;
  2. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln oder Sendungen mit diesem Inhalt, welche den unter Buchstabe a vorgeschriebenen oder ergriffenen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen nicht Rechnung tragen, die Einfuhr verbieten oder sie unter Quarantäne stellen oder verlangen, dass sie behandelt, vernichtet oder aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei entfernt werden;
  3. das Verbringen geregelter Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken;
  4. das Verbringen biologischer Bekämpfungsmittel und sonstiger als nützlich

geltender Organismen, die im Hinblick auf die Pflanzengesundheit von Interesse sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken.

(2) Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, bei der Wahrnehmung ihres Rechts nach Absatz 1 die folgenden Bestimmungen zu beachten:

  1. Die Vertragsparteien dürfen aufgrund ihrer pflanzengesundheitlichen Vorschriften keine der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt und fachlich gerechtfertigt sind.
  2. Die Vertragsparteien haben pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote umgehend nach ihrer Annahme zu veröffentlichen und jeder anderen Vertragspartei oder allen Vertragsparteien, die sie von diesen Maßnahmen für unmittelbar betroffen halten, mitzuteilen.
  3. Die Vertragsparteien haben jeder Vertragspartei auf Ersuchen die Gründe für pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote mitzuteilen.
  4. Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragsparteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie anderen Vertragsparteien auf Ersuchen mitzuteilen. Solche Beschränkungen auf bestimmte Grenzübergangsstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstigen geregelten Artikel von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.
  5. Die von der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei verlangte Untersuchung oder ein sonstiges von ihr verlangtes Verfahren im Rahmen des Pflanzenschutzes für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf ihre Verderblichkeit gebührend Rücksicht zu nehmen.
  6. Die einführenden Vertragsparteien unterrichten so bald wie möglich die betreffende ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei über gravierende Fälle von Nichtübereinstimmung mit den Pflanzengesundheitszeugnissen. Die ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei soll Nachforschungen anstellen und das Ergebnis hiervon der betreffenden einführenden Partei auf Ersuchen mitteilen.
  7. Die Vertragsparteien ergreifen nur pflanzengesundheitliche Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem Risiko durch Schadorganismen entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen-, Waren- und Transportverkehr so wenig wie möglich behindern.
  8. Ändert sich die Situation und liegen neue Erkenntnisse vor, so haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass für unnötig befundene pflanzengesundheitliche Maßnahmen umgehend geändert oder abgeschafft werden.
  9. Die Vertragsparteien erstellen und aktualisieren nach bestem Vermögen Listen der geregelten Schadorganismen unter Verwendung der wissenschaftlichen Namen; sie stellen diese Listen dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, deren Mitglieder sie sind, sowie auf Ersuchen anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
  10. Die Vertragsparteien überwachen nach bestem Vermögen die Schadorganismen; sie erstellen geeignete Informationen über die Situation der Schadorganismen und führen sie weiter, um eine Klassifizierung der Schadorganismen zu unterstützen und geeignete pflanzengesundheitliche Maßnahmen zu entwickeln. Diese Informationen werden den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

(3) Eine Vertragspartei kann in diesem Artikel aufgeführte Maßnahmen auf Schadorganismen anwenden, die sich möglicherweise nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansiedeln können, aber bei einem Eindringen wirtschaftliche Schäden verursachen würden. Die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen ergriffenen Maßnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.

(4) Die Vertragsparteien können die in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen auf den Transitverkehr durch ihr Hoheitsgebiet nur dann anwenden, wenn diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und zur Verhütung der Einschleppung und/ oder Verbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.

(5) Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragsparteien nicht daran, unter Einhaltung erforderlicher Vorsichtsmaßnahmen besondere Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie anderen geregelten Artikeln und Schadorganismen von Pflanzen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Ausbildung oder einer anderen bestimmten Verwendung zu treffen.

(6) Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, bei der Feststellung eines Schadorganismus, der eine mögliche Gefahr für ihr Hoheitsgebiet darstellt, oder bei der Meldung einer solchen Feststellung geeignete Notmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sind so bald wie möglich zu bewerten, um sicherzustellen, dass ihre Fortführung gerechtfertigt ist. Die getroffenen Maßnahmen sind den betroffenen Vertragsparteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied die Vertragspartei ist, umgehend mitzuteilen.

Artikel VIII Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie praktisch möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen; insbesondere

  1. arbeiten sie nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Verfahren beim Informationsaustausch über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung des Vorkommens, des Ausbruchs oder der Verbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen können, zusammen;
  2. beteiligen sie sich soweit praktisch möglich an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung von Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Notmaßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen;
  3. arbeiten sie im praktisch möglichen Umfang bei der Bereitstellung technischer und biologischer Informationen zusammen, die für die Risikoanalyse von Schadorganismen erforderlich sind.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens.

Artikel IX Regionale Pflanzenschutzorganisationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.

(2) Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen.

(3) Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens mit dem Sekretär zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie bei der Entwicklung internationaler Standards mit dem Sekretär und der Kommission zusammen.

(4) Der Sekretär beruft regelmäßige technische Konsultationen der Vertreter der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um

  1. die Entwicklung und Anwendung einschlägiger internationaler Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen zu fördern und
  2. die interregionale Zusammenarbeit bei der Förderung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhütung ihrer Verbreitung und/oder Einschleppung zu unterstützen.

Artikel X Standards

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Entwicklung internationaler Standards nach den von der Kommission verabschiedeten Verfahren zusammenzuarbeiten.

(2) Internationale Standards werden von der Kommission verabschiedet.

(3) Regionale Standards sollen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sein; diese Standards können, wenn sie breiter anwendbar sind, der Kommission zur Prüfung als mögliche internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen vorgelegt werden.

(4) Die Vertragsparteien sollen gegebenenfalls internationale Standards bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen berücksichtigen.

Artikel XI Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Errichtung der Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(2) Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu fördern und insbesondere

  1. die Pflanzenschutzsituation weltweit sowie den Handlungsbedarf zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung von Schadorganismen und ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete zu prüfen;
  2. die notwendigen institutionellen Maßnahmen und Verfahren für die Entwicklung und Verabschiedung internationaler Standards festzulegen und laufend zu überprüfen sowie internationale Normen zu verabschieden;
  3. Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XIII festzulegen;
  4. Nebenorgane der Kommission einzusetzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  5. Leitlinien für die Anerkennung der regionalen Pflanzenschutzorganisationen zu verabschieden;
  6. mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt, zusammenzuarbeiten;
  7. soweit erforderlich Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkommens zu verabschieden und
  8. sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragsparteien offen.

(4) Jede Vertragspartei kann auf Tagungen der Kommission von einem Delegierten vertreten werden, der von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater dürfen an den Beratungen der Kommission, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten.

(5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in allen Fragen eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird die Entscheidung schließlich durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien getroffen.

(6) Die Ausübung der Mitgliedsrechte und die Erfüllung der Mitgliedspflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgt sinngemäß nach der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.

(7) Die Kommission kann, soweit erforderlich, ihre eigene Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder zur Satzung der FAO stehen darf, beschließen und ändern.

(8) Einmal im Jahr beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.

(9) Außerordentliche Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder einberufen.

(10) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und nicht mehr als zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.

Artikel XII Das Sekretariat

(1) Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.

(2) Der Sekretär wird erforderlichenfalls von Sekretariatspersonal unterstützt.

(3) Der Sekretär ist für die Durchführung der Maßnahmen und Tätigkeiten der Kommission sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben zuständig, die dieses Übereinkommen dem Sekretär zuweist; er erstattet der Kommission hierüber Bericht.

(4) Der Sekretär übermittelt

  1. allen Vertragsparteien internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;
  2. allen Vertragsparteien Verzeichnisse der von den Vertragsparteien mitgeteilten Grenzübergangsstellen nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe d;
  3. allen Vertragsparteien und regionalen Pflanzenschutzorganisationen Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe i bezeichnet sind;
  4. die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen über pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote, die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet sind, sowie Berichte über die in Artikel IV Absatz 4 genannten innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen.

(5) Der Sekretär stellt Übersetzungen der Dokumente für die Sitzungen der Kommission sowie der internationalen Normen in den Amtssprachen der FAO zur Verfügung.

(6) Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zusammen.

Artikel XIII Beilegung von Streitigkeiten

(1) Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragspartei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VII obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander so bald wie möglich mit dem Ziel, die Streitigkeit beizulegen.

(2) Kann die Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beigelegt werden, so kann die beteiligte Vertragspartei oder können die beteiligten Vertragsparteien den Generaldirektor der FAO ersuchen, nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren einen Sachverständigenausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen.

(3) Diesem Ausschuss gehören Vertreter an, die jede beteiligte Vertragspartei benennt. Der Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel. Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die fachlichen Aspekte der Streitigkeit, um ihre Beilegung herbeizuführen. Die Erstellung des Berichts und seine Billigung erfolgen nach den von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen kann der Bericht auch der zuständigen Stelle der internationalen Organisation, die für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten verantwortlich ist, übermittelt werden.

(4) Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Vertragsparteien sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zu Grunde zu legen haben.

(5) Die beteiligten Vertragsparteien teilen sich die Kosten der Sachverständigen.

(6) Dieser Artikel ergänzt die in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über Handelsfragen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und weicht nicht von ihnen ab.

Artikel XIV Ersetzung früherer Übereinkünfte

Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 außer Kraft und tritt an ihre Stelle.

Artikel XV Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Übereinkommen tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.

(3) Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragsparteien von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.

Artikel XVI Ergänzungsübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien können Ergänzungsübereinkommen schließen, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes anzugehen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern. Diese Übereinkommen können auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden beziehungsweise anderweitig dieses Übereinkommen ergänzen.

(2) Jedes Ergänzungsübereinkommen tritt für jede betroffene Vertragspartei nach seiner Annahme im Einklang mit dem jeweiligen Ergänzungsübereinkommen in Kraft.

(3) Die Ergänzungsübereinkommen fördern die Ziele dieses Übereinkommens und stehen mit den Grundsätzen und Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vermeidung verschleierter Beschränkungen insbesondere des internationalen Handels im Einklang.

Artikel XVII Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung

(2) Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, und Mitgliedsorganisationen der FAO können ihm nach seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Vertragsparteien.

(3) Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, so notifiziert die Mitgliedsorganisation nach Artikel II Absatz 7 der Satzung der FAO zum Zeitpunkt ihres Beitritts gegebenenfalls Änderungen oder Klarstellungen zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der Satzung der FAO abgegebenen Zuständigkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Übereinkommens notwendig sein können. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter durch dieses Übereinkommen erfasster Angelegenheiten zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Artikel XVIII Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten oder jede Mitgliedsorganisation der FAO, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen; sie ermutigen jede Nichtvertragspartei, pflanzengesundheitliche Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und allen aufgrund dieses Übereinkommens verabschiedeten internationalen Standards anzuwenden.

Artikel XIX Sprachen

(1) Die verbindlichen Sprachen dieses Übereinkommens sind alle Amtssprachen der FAO.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien dazu, Dokumente zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen oder Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen, die nicht in der Sprache/den Sprachen der Vertragspartei abgefasst sind; hiervon ausgenommen sind die Regelungen des Absatzes 3.

(3) Die folgenden Dokumente sind in mindestens einer der Amtssprachen der FAO abzufassen:

  1. nach Artikel IV Absatz 4 zur Verfügung gestellte Informationen;
  2. Begleitnotizen mit bibliographischen Angaben über Dokumente, die nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b übermittelt werden;
  3. nach Artikel VII Absatz 2 Buchstaben b, d, i und j zur Verfügung gestellte Informationen;
  4. Anmerkungen mit bibliographischen Angaben und einer kurzen Zusammenfassung einschlägiger Dokumente über nach Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Informationen;
  5. Anfragen bei den Kontaktstellen sowie Antworten auf diese Anfragen außer den beigefügten Dokumenten;
  6. jedes Dokument, das von den Vertragsparteien für Sitzungen der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

Artikel XX Technische Unterstützung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, entweder auf zweiseitiger Grundlage oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel XXI Änderung

(1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt.

(2) Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, den eine Vertragspartei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Kommission einberufen wird.

(3) Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, abgesehen von Änderungen der Anlage, wird den Vertragsparteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung der Tagung der Kommission, auf der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben.

(4) Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen bedarf der Zustimmung der Kommission; die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu denjenigen, die von Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegt wurden.

(5) Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragspartei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme. Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragsparteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.

(6) Änderungsvorschläge zu den in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse werden dem Sekretär übermittelt und im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die Kommission geprüft. Genehmigte Änderungen der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse treten neunzig Tage nach ihrer Notifikation an die Vertragsparteien durch den Sekretär in Kraft.

(7) Ab Inkrafttreten einer Änderung der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse ist die frühere Fassung der Zeugnisse noch für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten für die Zwecke dieses Übereinkommens gleichermaßen rechtsgültig.

Artikel XXII Inkrafttreten

Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XXIII Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragsparteien hiervon sofort in Kenntnis.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.

.

 Anlage

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Nr.: ...................


Pflanzenschutzdienst von: ........................................................................................................

an: Pflanzenschutzdienst(e) von: .............................................................................................

I. Beschreibung der Sendung

Name und Adresse des Absenders: ..........................................................................................

Name und Adresse des Empfängers: .......................................................................................

Zahl und Beschreibung der Stücke: .........................................................................................

Unterscheidungsmerkmale: .....................................................................................................

Ursprung: ................................................................................................................................

Vorgesehenes Transportmittel: ...............................................................................................

Vorgesehener Grenzübertrittsort: ............................................................................................

Name des Erzeugnisses und angegebene Menge: ...................................................................

Botanischer Name der Pflanzen: .............................................................................................

Es wird hiermit bescheinigt, dass die hier beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet und als frei von den durch die einführende Vertragspartei benannten Quarantäneschadorganismen befunden wurden und dass sie als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei - einschließlich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen - entsprechend anzusehen sind.

Sie werden als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet.*)

II. Zusätzliche Erklärung

III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

Datum: ................. Behandlung: .............................. Chemikalie (Wirkstoff): .......................

Dauer und Temperatur: ...........................................................................................................

Konzentration: .........................................................................................................................

Sonstige Angaben: ..................................................................................................................

Ort der Ausstellung: ................................................................................................................

Name des amtlichen Beauftragten: .........................................................................................

Datum ............................................

.............................................
(Unterschrift)

(Dienstsiegel)

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des ...............................................
(Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen.*)

________
*) Klausel freigestellt

Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses

Nr.: ....................


Pflanzenschutzdienst von: ................................................................... (weiterversendende Vertragspartei)

an: Pflanzenschutzdienst(e) von: .......................................................... (einführende Vertragspartei(en))

I. Beschreibung der Sendung

Name und Adresse des Absenders: ..........................................................................................

Name und Adresse des Empfängers: .......................................................................................

Zahl und Beschreibung der Stücke: .........................................................................................

Unterscheidungsmerkmale: .....................................................................................................

Ursprung: .................................................................................................................................

Vorgesehenes Transportmittel: ...............................................................................................

Vorgesehener Grenzübertrittsort: ............................................................................................

Name des Erzeugnisses und angegebene Menge: ...................................................................

Botanischer Name der Pflanzen: .............................................................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel aus ............................... (Ursprungsvertragspartei) nach ................................ (weiterversendende Vertragspartei) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ................. dessen Original [ ]*) oder beglaubigte Kopie [ ]*) in der Anlage vorliegt, beigefügt war; dass sie in ihrer ursprünglichen Verpackung [ ]*) in einer neuen Verpackung [ ]*) befördert werden; dass aufgrund des [ ]*) ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses [ ]*) und einer zusätzlichen Untersuchung [ ]*) die oben genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung in ........................ (weiterversendende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren.

II. Zusätzliche Erklärung

III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

Datum: .......................... Behandlung: ........................ Chemikalie (Wirkstoff): .....................

Dauer und Temperatur: ............................................................................................................

Konzentration: ..........................................................................................................................

Sonstige Angaben: ...................................................................................................................

Ort der Ausstellung: ................................................................................................................

Name des amtlichen Beauftragten: .........................................................................................

Datum .................................

..............................................
(Unterschrift)

(Dienstsiegel)

Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des ....................................................................
(Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen.**)

________
*) Zutreffendes jeweils ankreuzen.

**) Klausel freigestellt



Gesetz zu der in Rom am 17. November 1997 angenommenen Fassung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der in Rom am 17. November 1997 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommenen Fassung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November 1979 (BGBl. 1985 II S. 982), wird zugestimmt. Das Übereinkommen in seiner Neufassung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. Änderungen der Anlagen zu diesem Übereinkommen nach seinem Artikel XXI Abs. 6 sowie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  2. Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XXI Abs. 4,
  3. Änderungen zu Artikel II und zu Artikel IV Abs. 2 des Übereinkommens nach seinem Artikel XXI Abs. 5, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen sowie
  4. die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel I Abs. 4 auszudehnen.

Artikel 3
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;".

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;".

c) In Nummer 9 werden

aa) in Buchstabe a und b jeweils vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" sowie

bb) in Buchstabe d vor dem Wort "Pflanzenerzeugnissen" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und"

eingefügt.

2. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sie macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt."

Artikel 4
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 werden jeweils in den Sätzen 1 und 3 vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" eingefügt.

2. In § 13f Abs.1 wird die Angabe "die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse" durch die Angabe "die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen" ersetzt.

3. In § 13j Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Pflanzenerzeugnisse" jeweils durch die Worte "lebende Teile von Pflanzen" ersetzt.

4. In § 13k Abs. 1 Satz 1 und in § 13m Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort "ausgenommen" das Wort "Pflanzenerzeugnisse" durch die Worte "lebende Teile von Pflanzen" ersetzt.

5. In Anlage 2 Abschnitt B und Anlage 3 Abschnitt B werden jeweils in der Überschrift vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" eingefügt.

6. In Anlage 4 Teil I Abschnitt B, C, D und E und in Anlage 4 Teil II Abschnitt B, C und E werden jeweils in Nummer 2 vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" eingefügt.

7. In Anlage 5 Teil I Abschnitt B und Teil II Abschnitt B werden jeweils vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" ein Komma und die Worte "lebende Teile von Pflanzen" eingefügt.

8. In Anlage 6 Teil II Abschnitt B und Teil III Abschnitt B werden jeweils in der Überschrift und jeweils in Nummer 2 vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" eingefügt.

9. In Anlage 6 Teil IV Abschnitt A, B, C und D werden jeweils in Nummer 2 vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" eingefügt.

10. In Anlage 7 werden in der Überschrift vor dem Wort "Pflanzenerzeugnisse" die Worte "lebende Teile von Pflanzen und" eingefügt.

Artikel 5

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Pflanzenbeschauverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Pflanzenschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen in seiner Neufassung nach Artikel XIII Abs. 4 Satz 2 der Fassung des Übereinkommens vom 28. November 1979 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

1) Die deutsche Übersetzung von Artikel II folgt der Reihenfolge der englischen Sprachfassung.

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