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Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Vom 3. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 22 vom 08.05.2013 S. 1104)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie der zu dieser Verordnung" durch die Wörter "und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). | "(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
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2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 beauftragen,
3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung verliert, 4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und untersuchen oder einer von ihr benannten Stelle zur Untersuchung vorlegen. | "2. Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwahrung nehmen, soweit der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen
3. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 beauftragen, 4. eine Sendung nach Nummer 1 oder Holz und Holzprodukte nach Nummer 2 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung oder des Holzes oder der Holzprodukte unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung oder das Holz oder die Holzprodukte verliert, 5. Proben von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, zur Untersuchung vorlegen. Die Probenziehung und Untersuchungen nach Satz 1 können auch verdachtsunabhängig erfolgen." |
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen" durch die Wörter "diese Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen" ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
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(3) Die Bundesanstalt unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(4) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tragen. | "(3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen oder den für das Inverkehrbringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. (5) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, unter- sucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verantwortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Partnerländern" die Wörter "sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "festhalten oder die Überführung von Holzprodukten" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überführung" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "einer von ihr benannten Stelle" durch die Wörter "dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Bundesanstalt" werden die Wörter ", die nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.
bb) Das Wort "gemeinschaftsrechtlich" wird durch das Wort "unionsrechtlich" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Informationen" werden die Wörter ", einschließlich personenbezogener Daten," eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
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(2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten können die Bundesanstalt und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen. | "(2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
(3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie für den zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch und die notwendige Datenerfassung können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2173/2005" die Wörter "oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Auskunfts- und Duldungspflichten | " § 6 Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten". |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der Bundesanstalt mit der Überwachung bestimmter Holzeinfuhren" werden durch die Wörter "der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einfuhr oder des Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder bestimmter Holzprodukte" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Wortlaut werden die Wörter "Holz und" vorangestellt.
bbb) Nach der Angabe " § 2 Absatz 2" wird die Angabe "oder 3" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland einführen, haben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die bereits am 9. Mai 2013 eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 9. November 2013 zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name oder Firma, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Marktteilnehmers enthalten. Änderungen der angezeigten Daten sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
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§ 7 Strafvorschriften
Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. | " § 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich bewertet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. § 8 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar." |
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
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§ 9 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können eingezogen werden. | " § 9 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.